Herr X erwürbe einmal ein Handy bei einem Internet Versender V.
Leider hätte dieses Handy ein (nicht von X verursachtes) Problem innerhalb der Gewährleistungs- und auch innerhalb der Garantiezeit. Er würde sich zwecks Behebung an den Versender wenden. Dieser würde ihn wiederum an „seinen“ Haus-und-Hof Reparaturservice R in einer anderen Stadt verweisen.
Sei nun das Handy mit vollständiger Beschreibung und auf eigene Kosten eingeschickt worden.
R bestätige den Fehler vollständig und schriebe, dass -wörtlich- „Kleinteile“ bzw. „Schaltkreise“ ausgetauscht worden seien, bestätige auch den Garantiefall.
X erhielte sein Handy zurück, würde aber unmittelbar feststellen, dass der Fehler nicht behoben sei, und vermuten, dass R eigentlich gar nichts gemacht hätte.
Frage 1: Stünde dem Kunden rechtlich eine ausführliche Beschreibung der durchgeführten Reparatur zu, so dass diese nachvollzogen werden kann (zwar nicht von Otto Normalverbraucher, aber von einem anderen Fachmann)?
Frage 2: Müsste X nun jedesmal, wenn er das Handy erneut einsendete, das Porto selbst zahlen oder stünden ihm ein kostenfreie Versandaufkleber von R oder V zu (respektive „Porto zahlt Empfänger“)?
Gewährleistung = kostenloser Versand zwecks Reparatur/Austausch.
Anspruch besteht gegen den Händler. der muss sich kümmern.
Man muss sich also entscheiden, was man beansprucht. Sind schon 6 Monate vorbei, dann ist meist nur die Garantie nutzbar.
Garantie ist freiwillig, also kann auch vereinbart sein, Kunde muss Versand zum Reparaturdienst bezahlen.
Kunde hat natürlich keinen Anspruch auf eine Beschreibung, was durchgeführt wurde. Er hat aber laut Garantie das Versprechen es wird kostenfrei nachgebessert/repariert innerhalb der versprochenen Zeit (meist 1 Jahr).
Und das auch mehrfach,wenn erforderlich.
Wenn nicht reparabel oder ständig neue/gleiche Fehler, dann könnte man sich auf Standpunkt stellen, Fehler/Mangel war von Anfang an vorhanden und könnte dann wieder die Gewährleistungsrechte( 2 Jahre) beanspruchen. Dann müsste man sich mit Händler auseinandersetzen.
Also Ersatzlieferung verlangen oder Geld zurück.
Man muss sich also entscheiden, was man beansprucht. Sind
schon 6 Monate vorbei, dann ist meist nur die Garantie
nutzbar.
das Problem wäre hier nur, dass der Händler Einsendungen zwecks Gewährleistung bzw. Garantie ablehnt und an seinen Dienstleister verweisen würde, der sich im übrigen dann auch auf seine AGB berufen würde (das würde schon mal nach mehr Ärger schreien).
das Problem wäre hier nur, dass der Händler Einsendungen
zwecks Gewährleistung bzw. Garantie ablehnt und an seinen
Dienstleister verweisen würde, der sich im übrigen dann auch
auf seine AGB berufen würde (das würde schon mal nach mehr
Ärger schreien).
Na, wat denn nu? Mit einer eventuellen Garantie hat der Händler im Normalfall nichts zu tun. Wenn er bzgl. der Gewährleistung auf seinen Dienstleister verweist, ändert das nichts daran, dass er den entstehenden Aufwand(versandkosten) ersetzen muss.