Ich habe eine Frage zur Mietminderung bzw. Kürzung der NK-Vorauszahlung: Angenommen, der Vermieter stellt einem selbst nach mehrfacher Aufforderung die Nebenkostenabrechnung für das Vorjahr (07/08) nicht aus, darf man dann die Miete bzw. die NK-Vorauszahlung mindern?
Wenn ja, dann muss man ihm das ja schriftlich mitteilen und ihm eine Frist setzen, bis wann er noch Zeit hat, einem die Abrechnungen zukommen zu lassen. Wie lange muss diese Frist sein? 2-4 Wochen?
Und um welchen Betrag darf man die Miete mindern bzw. NK-Vorauszahlung kürzen?
Vielen Dank für eure Antworten schon mal im Voraus!
eine Mietminderung kommt wohl eher nicht infrage, da kein Mangel der Mietsache vorliegt.
Eine Kürzung der NK-Vorauszahlung ist hingegen ein sehr probates Mittel. Um so mehr, da sowieso allenfalls noch eine Rückzahlung von Restguthaben erfolgen kann, denn Nachzahlungsansprüche des Vermieters aus 07/08 sind bereits verjährt.
Das Thema ist aber heiß und ich würde jedem raten, da nichts ohne Rücksprache beim Fachanwalt zu unternehmen - und zwar einem echten, keinem virtuellen.
stellt der Vermieter die Nebenkostenabrechnung dem Mieter nicht fristgerecht zur Verfügung, so ist der Mieter berechtigt, die laufenden Nebenkostenvorauszahlungen bis zur Erstellung der säumigen Nebenkostenabrechnung einzustellen. Allerdings muß er dann auch die zurückbehaltenen Nebenkostenvorauszahlungen nachzahlen.
Vielen Dank für die schnellen und hilfreichen Antworten!
@Joschi: Woher haben Sie die Information, dass der Mieter berechtigt ist, die laufenden Nebenkostenvorauszahlungen bis zur Erstellung der säumigen Nebenkostenabrechnung einzustellen. Ist das in einem Gesetz verankert?