Hallo,
kann mir jemand sagen wie sich ein Arbeitnehmer verhalten muß, wenn ihm nicht fristgerecht gekündigt wird?
z.B. Kündigungsfrist 4 Wochen, Arbeitgeber kündigt mit Frist 2 Wochen.
Vielen Dank!
Jule
Hallo,
kann mir jemand sagen wie sich ein Arbeitnehmer verhalten muß, wenn ihm nicht fristgerecht gekündigt wird?
z.B. Kündigungsfrist 4 Wochen, Arbeitgeber kündigt mit Frist 2 Wochen.
Vielen Dank!
Jule
Hallo,
kann mir jemand sagen wie sich ein Arbeitnehmer verhalten muß,
wenn ihm nicht fristgerecht gekündigt wird?
z.B. Kündigungsfrist 4 Wochen, Arbeitgeber kündigt mit Frist 2
Wochen.
Der Kündigung widersprechen, mit Angabe des Grundes, per Einschreiben mit Rückschein.
Wolfgang D.
Gespräch, dann Klage
Hi!
Widerspruch bringt gar nichts - ist völlig sinnlos, da eine Kündigung eine EINseitige Willenserklärung ist und nicht die Zustimmung der anderen Seite benötigt!
Erst ein Gespräch mit dem AG - wenn das nichts bringt, Feststellungsklage beim ArbGericht einreichen!
Das Gespräch mit dem Arbeitgeber muss nicht sein, aber ich würde IMMER erst ein klärendes Gespräch versuchen, da es für mich einfach dazu gehört.
Die Klage muss allerdings innerhalb von 3 Wochen nach ERHALT der Kündigung erfolgen, da sie sonst rechtens ist.
LG
Guido
Was soll das bitte bringen ?
Hallo,
was soll das bitte bringen ?
Gruß
S.J.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo Guido
Die Klage muss allerdings innerhalb von 3 Wochen nach ERHALT
der Kündigung erfolgen, da sie sonst rechtens ist.
*hüstel*
Gruß,
*hausaufgabeaufgeb*
LeoLo 
Hallo
was soll das bitte bringen ?
Wenn man es richtig macht: Annahmeverzug des AG nach Ablauf der von ihm genannten Küfrist
Gruß,
LeoLo
Sorry
Hi!
Die Klage muss allerdings innerhalb von 3 Wochen nach ERHALT
der Kündigung erfolgen, da sie sonst rechtens ist.
Streiche „ERHALT“ und ersetze es durch „ZUSTELLUNG“ - streiche „RECHTENS“ und ersetze es durch „WIRKSAM“.
LG (auch an LeoLo *g*)
Guido
Bitte mal genauer erklären.
Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung. Was kann man hier durch „Widerspruch“ an der Wirksamkeit ändern ?
Gruß
S.J.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo
Bitte mal genauer erklären.
Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung. Was kann
man hier durch „Widerspruch“ an der Wirksamkeit ändern ?
Man widerspricht nicht der Kündigung an sich, sondern weist ausdrücklich auf die zu kurze Küfrist hin. Gleichzeitig bietet man seine Arbeitsleistung über den vom AG genannten Beendigungstermin hinaus ausdrücklich an. Soweit er diese dann nicht abruft, hat man seinen Lohnanspruch trotzdem gesichert.
Gruß,
LeoLo
Sinn davon?
Hi LeoLo!
Ich bin ja ein Pragmatiker, weshalb sich mir der Sinn ein wenig verschließt.
Um das dann durchzusetzen, muss man doch im Zweifel (und hier vermutlich auch in der Regel) eh den Weg zum Arbeitsgericht gehen.
Klär mich auf!
LG
Guido
Hi Guido
Du erinnerst dich ja vermutlich an mein Hüsteln weiter oben, hm?
Das Hüsteln bezog sich insbesondere auf deine These, man müsse binnen 3 Wochen ab Zugang der Kündigung eine Klage beim ArbG einreichen, damit die vermeintlich falsche Kündigungsfrist nicht wirksam wird. Deine Hausaufgabe (
)) bestand also darin, dies einmal auf seine Richtigkeit zu verifizieren. Ok, ich habe etwas undeutlich gehüstelt
))
Der Umstand, ob auch die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist innerhalb der gesetzlichen Klagefrist geltend gemacht werden muß, war lange streitig. Der Argumentation, daß die 3Wochenfrist auch die Klagen erfasst, die sich gegen eine zu kurze Küfrist richten, da der AG eine bestimmte Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt aussprechen will, und wäre der Zeitpunkt falsch, wäre die Kündigung zu diesem Zeitpunkt letztendlich unwirksam (diese Meinung vertritt übrigens auch jetzt noch mein geschätzter Hans Gottlob Rühle, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg), habe ich mich nicht anschließen können. Das Bundesarbeitsgericht war dann irgendwann auch endlich so nett, mit seinem Urteil http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsp… mir die Seele zu streicheln
))
Wenn wir jetzt also erst einmal festhalten, daß eine Klage auch später erfolgen kann - theoretisch bis zur Verjährung nach drei Jahren !! -, dann macht das ausdrückliche Anbieten der Arbeitskraft über den vom AG genannten Beendigungstermin hinaus plötzlich Sinn. Denn wie will man einen Annahmeverzug geltend machen, wenn man vergisst, den AG in Verzug zu setzen?
Fernab dieser komplizierten theoretischen Diskussion macht es selbst bei Einhaltung der 3Wochenfrist dann Sinn, wenn die Küfrist kürzer als die Klagefrist ist und die Klage erst nach Ablauf der Küfrist eingereicht wird…
Gruß,
LeoLo
OK - also doch die Frist
Hi!
Ich wollte noch unter mein Posting schreiben:
…oder geht es Dir nur um die Frist?
Da ich aber nix gefunden habe, was meine Vermutung (welche Du tatsächlich sogar mit einem Urteil belegst) stützte, ließ ich es lieber sein 
Wieder etwas gelernt!
Danke und LG
Guido