Hallo Jaschii,
ich habe dazu zwei Nachfragen.
1.: Ich meine in Erinnerung zu haben, dass seit der
Mietrechtsreform irgendwas mit rückwirkender Geltendmachung
möglich
ist, bekomme das aber nicht mehr zusammen. Könntest Du mir das
uU
knapp erläutern?
Richtig. Es handelt sich hierbei um die Entscheidung des BGH vom 16.07.2003 VIII ZR 274/02. Für Dich von Interesse Pressemitteilung 95/2003. Aus meiner Sicht kann diese Entscheidung nicht zutreffen.
2.: Also die Umstände dieses Einzelfalls sind ja etwas unklar,
aber
wäre es nicht so, dass wenn der Mieter davon ausgehen durfte,
dass
auch der betroffene Bereich normal nutzbar war, der Mangel von
Anfang
an vorlag und deshalb hier, anders als bei nachträglich
eintretenden
Mängeln, die Anzeigepflicht insoweit entzbehrlich gewesen sein
könnte? Ich meine, die Mietsache wurde doch dann gar nicht
mangelfrei
überlassen, oder?
Die Mietsache ist aus meiner Sicht mangelfrei. Der hier betroffene Mieter geht zwar davon aus, dass die Traglast der Decke nicht ausreichend sein soll. Jedoch bezieht sich dies auf die Wohnung über der Mietwohnung und nicht direkt auf die Mietwohnung. Es ist in den Hinweisen nicht ersichtlich, dass der Mieter hier auch nur annähernd versucht hat eine Klärung herbei zu führen. Er hat zwar nach eigenem Bekunden sich über sie Statik erkundigt. Da er nach diesen Kenntnissen der Auffassung ist, dass der Raum unterhalb dieser Decke nicht nutzbar sei, hat er den Raum nach eigenem Bekunden nicht genutzt. Man sich sich hier auch bewusst werden, dass wenn es so zutreffend sein sollte, dass die Statik wirklich wesentlich verändert und zur Gefahr für die Wohnung wurde, ist der Umzug in einen anderen Raum keine Lösung. Im Ernstfall stürzt alles ein. Der BGH fordert auch in seiner Entscheidung die Prüfung des Einzelfalles.
Wenn hier dem Mieter ein Verstoss gegen baurechtlichen Vorschriften, verbunden mit Lebensgefahr, bekannt ist, ist mir wenig einleuchtend, weshalb nun zum Auszug die Mietminderung erfolgen soll, während der Mieter nicht sofort gegen die Massnahme behördliche Massnahmen eingeleitet und notfalls fristlos gekündigt hat. In diesem Fall, trifft die Gefährdung zu, wäre eine fristlose Kündigung durchaus möglich gewesen. Es ist unter Berücksichtigung aller Umstände aus meiner Sicht auch nicht nachvollziehbar, weshalb bei erheblichen Eingriffen auf die Statik jemand glauben kann, dass einzig und allein nur ein Raum betroffen ist.
Gruß Günter