Moin,
welche Konsequenzen kann es für einen Arbeitgeber/GmbH-Geschäftsführer haben, wenn Mitarbeiter in Urlaub gehen, ohne dass dieser Urlaub genehmigt wurde?
In einem Unternehmen, in dem bereits am Ende des Vorjahres die Urlaubsplanung abgegeben werden muss, ist es leider allzu oft Tatsache, dass Urlaubsanträge von – gewerblichen – Mitarbeitern erst Tage oder Wochen – teilweise erst auf Nachfrage der GF bei den jeweiligen Vorarbeitern (aufgrund der bekannten Urlaubsplanung) - nach dem Urlaub bei der GF auftauchen.
Was würde z.B. passieren, wenn einer der Mitarbeiter im nicht genehmigten Urlaub einen Unfall hat?
Danke und Gruß
Demenzia
Hallo Demenzia,
eine „Selbstbeurlaubung“ ist grundsätzlich ein Grund zur außerordentlichen Kündigung, ggfs. mit vorheriger Abmahnung.
Allerdings sollten dann auch die betrieblichen Abläufe für den Urlaubsantragsteller klar sein. Dies scheint mir im geschilderten Fall nicht so ganz gegeben zu sein.
Ein Unfall in einer Zeit der „Selbstbeurlaubung“ geht den AG nur insoweit etwas an, als er evtl. Schadensersatzansprüche ggü. dem Verursacher geltend machen kann. Auf die gesetzliche Unfallversicherung hat das keinen Einfluß.
&Tschüß
Wolfgang
Moin,
eine „Selbstbeurlaubung“ ist grundsätzlich ein Grund zur
außerordentlichen Kündigung, ggfs. mit vorheriger Abmahnung.
das wird derzeit gerade in die Wege geleitet.
Allerdings sollten dann auch die betrieblichen Abläufe für den
Urlaubsantragsteller klar sein. Dies scheint mir im
geschilderten Fall nicht so ganz gegeben zu sein.
Die Abläufe sind hinglänglich bekannt und mehrfach schriftlich an alle MA gegangen. Es liegt in dem Fall eher an persönlicher „Nichtfähigkeit“ und Ignoranz, der nun aber Konsequenzen folgen soll.
Ein Unfall in einer Zeit der „Selbstbeurlaubung“ geht den AG
nur insoweit etwas an, als er evtl. Schadensersatzansprüche
ggü. dem Verursacher geltend machen kann.
Verstehe ich das richtig: der AG kann Schadensersatzansprüche geltend machen?
Gruß und Danke
Demenzia
Hallo,
ausgehend von Deinem Ursprungsposting: Der AG kann grundsätzlich immer Schadenersatz verlangen, wenn für eine AU-Zeit „seiner“ AN ein Fremdverschulden eines Dritten vorliegt.
&Tschüß
Wolfgang
Danke Dir für Deine Hinweise!
Gruß
Demenzia