Ich hatte einen befristeten Vertrag vom 15.08.2022 bis zum 31.08.2023.
Vom 28.12.2022 bis zum 31.08.2023 war ich arbeitsunfähig krank geschrieben.
Vom 28.12.2022 bis zum 15.02.2023 Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Ab dem 16.02.2023 erhalte ich bis heute Krankengeld.
Für 2022 stehen mir 11 Urlaubstage zu.
Für 2023 hätten mir 20 Urlaubstage zugestanden.
Der Urlaub 2022 konnte aus betrieblichen Gründen nicht genommen werden.
Der Urlaub für 2022 und 2023 war bereits geplant, ich konnte ihn wegen Krankheit aber nicht nehmen.
Frage: Wie viele Urlaubstage muss der Arbeitgeber mir geldlich auszahlen ?
Hallo. Es waren 30 Tage Jahresurlaub bei 5-Tage/Woche.
Ach so. Ich habe aber nur 4 Tage / Woche gearbeitet. Das verringert den Anspruch dann ja wohl noch.
Dann werden aus 11 dann nur 9 Tage.
und aus 20 werden 16 Tage Urlaub.
Was sagt denn die Personalabteilung? Zumindest kannst Du ja mal freundlich anfragen, wie viele Urlaubstage Du denn inzwischen so angesammelt hast (bzw. zum Stichtag angesammelt haben wirst). Von der „geldlichen Auszahlung“ musst ja erstmal nix erwähnen
Jetzt wird es richtig kompliziert.
Die Firma hat mir für September ca. 1800 € überwiesen.
Ich dachte das wäre für Urlaub + Überstunden.
Aber heute kam per Post eine Rückforderung, da Fehlüberweisung.
jetzt werde ich mit dem Personalbüro in Kontakt treten und meinen Anspruch anmelden, bevor ich etwas zurück überweise.
Daher möchte ich wissen, was ich an Urlaubsforderung beanspruchen kann.
Daher meine Frage.
Uuuups.
Sie haben Recht…
Zitat Arbeitsvertrag:
Im Falle des Ausscheidens wird für jeden vollen Kalendermonat 1/12 des Jahresurlaubs, mindestens jedoch des gesetzlichen Urlaubsanspruchs gewährt.
alle bisher Antwortenden haben leider ein Problem übersehen. Wenn Du mehr als den gesetzlichen Urlaub (20 Tage bei einer 5-Tage Woche) hattest, gibt es zwei verschiedene „Verfallsdaten“. In Deinem Fall sind es bezüglich des Urlaubs 2022 der 31.03.2023 für den übergesetzlichen Urlaub und der 31.03.2024 für den gesetzlichen Urlaub.
Bei diesen „Verfallsdaten“ muß beachtet werden, daß lt. Rechtsprechung des BAG immer zuerst der gesetzliche Urlaub genommen wird.
Und für die Berechnung von Teilurlaub gilt automatisch das BUrlG, wenn nicht im Arbeitsvertrag oder aber in einem geltenden Tarifvertrag ausdrücklich etwas Vorteilhafteres für den AN geregelt ist.
Das hier
ist ein kolossaler Irrtum. 2023 ist relativ einfach.
Auf der Grundlage von 24 Tagen (4/5 von 30 Tagen bei 5-Tage-Woche) für das gesamte Jahr 2023 ergibt sich bei 8/12 ein Anspruch von 16 Tagen Urlaub. Da dieser Anspruch dem gesetzlichen Mindestanspruch gem. § 5 BUrlG bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte entspricht, ist das so in Ordnung.
2022 ist etwas komplizierter zu berechnen, da hier bereits die übergesetzlichen Urlaubsansprüche am 31.03. gem. § 5 BUrlG verfallen sind.
Ausgehend von 16 Tagen (bei 4-Tage-Woche) gesetzlichem Urlaub für 2022 hattest Du einen nicht verfallenen Teilanspruch für 4 volle Monate = 5,33 Tage.
Diesen Anspruch muß Dir Dein AG auszahlen - und zwar einschließlich der Dezimalstellen, da entgegen landläufiger Meinung nicht abgerundet werden darf.
Ergibt also einen zu vergütenden Urlaubsanspruch von 16 + 5,33 Tagen = 21,33 Tage
Du solltest darauf achten, daß Du zu allen abzurechnenden Posten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch jeweils eine detaillierte schriftliche Abrechnung bekommst und nicht einfach nur eine Überweisung.
Ich habe jetzt noch mal alles geprüft.
Die Rückforderung resultiert tatsächlich auf einer Doppelzahlung.
Jetzt habe ich diese Schlussabrechnung ( nach dem Auslaufen des Vertrages ) noch mal geprüft.
Es wurden 16 Tage für 2023 und Überstunden korrekt abgerechnet.
Jetzt bleiben die Urlaubstage für 2022 !
Ich habe diese Urlaubstage ( Arbeitgebervorgabe: 9 ) bereits im November 2022 für den Zeitraum Januar bis März beim Arbeitgeber eingereicht gehabt.
Jetzt konnte ich diese nicht nehmen, da ich im Dezember krank wurde und es bis zum Vertragsende auch blieb.
Jetzt ist die Frage: Habe ich einen Anspruch auf Vergütung der Urlaubstage für 2022 ?
Wie viele Tage MUSS der Arbeitgeber mindestens erstatten ?