Wittwe 83 Jahre überschreibt 2 ihrer 5 Kinder 3 Räume sowie 1 Doppelgarage aus ihrem Sondereeigentum in einem 4 Familien Eigentumswohnungshaus.
Die Dame war vor ca.1.5 Jahren 2 Monate stationär in Psychologie und muss seither ettliche Tabletten nehmen,damit sie ein halbwegs normalen Tagesablauf hat.
Ist die Überschreibung unter diesen Umständen rechtens,oder könnte man auf nicht geschäftsfähigkeit klagen?
Vielen Dank
Hallo Ruth (sagt man hier so),
Ist die Überschreibung unter diesen Umständen rechtens,oder
könnte man auf nicht geschäftsfähigkeit klagen?
solange die Dame von Rechts wegen nicht! als geschäftsunfähig attestiert wurde, ist sie es.
Gandalf
Das ist nicht richtig. Geschäftsfähigkeit ist eine Tatsachenfrage. Das ist übrigens auch der Grund, warum man zu der Frage eigentlich nichts sagen kann. Ob sie geschäftsfähig war oder nicht, kann hier nicht festgestellt werden. Der Zweifel wirkt allerdings immer zu Gunsten der Geschäftsfähigkeit, und m.E. trägt die potenzielle Klägerin (die alte Dame) für das Gegenteil die Beweislast.
Levay
Hallo Gandalf,
in meiner Juristenausbildungszeit geisterte durch diverse Klausuren immer der unerkannt geisteskranke X. Danach müsste man auch im Nachhinein noch jemanden für geschäftsunfähig bzw. beschränkt geschäftsfähig erklären lassen können. Aber vielleicht weißt du das oder ein anderer hier besser.
Gruß Holger
Hi Levay,
die potenzielle Klägerin
(die alte Dame) für das Gegenteil die Beweislast.
heute bringst Du mich ins Schleudern - ich dachte, die Fragestellerin zieht eine Klage in Betracht, dann müsste sie doch beweisen, dass die alte Dame nicht mehr geschäftsfähig war bzw. ist.
Gruß Ralf
Ja, so sehe ich das auch.
Levay
in meiner Juristenausbildungszeit geisterte durch diverse
Klausuren immer der unerkannt geisteskranke X.
Den gibt es übrigens immer noch.
Jedenfalls spielt ein „Erklärenlassen“ keine Rolle. Geschäftsunfähigkeit muss nicht „erklärt“ werden, sondern bewiesen. Wenn jemand unter dem starken Einfluss von Alkohol oder Medikamenten geschäftsunfähig ist, dann ist das eben so.
Levay