das würde ich so nicht gelten lassen. Der Anfangsverdacht
einer Straftat muß für den die Anzeige entgegennehmenden
Beamten schon erkennbar sein, sonst wird´s nix.
Gut, gehen wir mal von folgendem Beispiel aus: Ein Mann betritt eine Polizeiwache und erklärt, er habe gesehen, wie sein Nachbar seine Frau öffentlich auf der Straße geküsst habe. Ich glaube, wir müssen nicht lange darüber reden, dass hier kein Beamter irgendwas veranlassen müsste. Und zwar aus dem Grund, den du ja selbst nennst: Es fehlt schon der Anfangsverdacht.
Anfangsverdacht liegt aber vor, wenn nach kriminalistischer Erfahrung die Möglichkeit (!) einer Straftat besteht. Und hier obliegt es den Polizisten gerade nicht, gewissermaßen nach freiem Ermessen zu entscheiden, was sie von der Sache halten. Wenn die Möglichkeit einer Straftat besteht, dann muss der Beamte die Anzeige aufnehmen. Und tut er es nicht, haben wir es mit einer Strafvereitelung im Amt zu tun, egal ob diese nun verfolgt wird oder ob auch derjenige, der zur Verfolgung berufen wäre, selbst eine Strafvereitelung im Amt begeht.
Polizisten, die Anzeigen nicht aufnehmen, obschon sie eben nicht sicher ausschließen können, dass eine Straftat vorliegt, überschreiten ihre Befugnisse. Sie machen sich damit strafbar. Und wenn jemand Anzeige wegen Betrugs oder versuchten Betrugs aufgeben will, weil eine Arztrechnung falsch ist, dann sehe ich persönlich keinen großen Spielraum für die Polizeibeamten, die Anzeige nicht aufzunehmen.
Mein AG-Leiter im Strafrecht, seines Zeichens Staatsanwalt, wies uns darauf hin, dass Staatsanwälte es „gar nicht gern“ sehen, wenn Polizisten sich so verhalten; er forderte uns auf, solche Vorfälle anzuzeigen, wenn wir im Rahmen unser Tätigkeit (=Rechtsreferendariat) davon erfahren.
Levay