-
Ein Handwerker erstellt auf einem Blatt 2 Angebote für Tankraumsanierung in Kurzform, die nur eine Auflistung von Arbeiten, jeweils einen Gesamtbetrag und +MWST enthalten. Es steht weder Festpreis noch Pauschalangebot dabei.
-
Damit der Handwerker nicht noch einmal ein ausführliches Angebot schreiben muss, bittet der Auftraggeber bei der mündlichen Angebotserteilung den Handwerker, nach Abschluss der Arbeiten eine detaillierte Rechnung zu erstellen, was der Handwerker zusagt.
-
Die Rechnung ist nicht detailliert sondern enthält wieder nur Aufzählung der Arbeiten mit Einheitsbetrag, aufgeteilt in 2 Pauschalposten (Lohn- und Materialkosten)
-
Schriftliche Bitte des Auftraggebers (per Fax) die zugesagte detaillierte Rechnung zu schicken und zwar mit genauer Leistungsbeschreibung, die Menge und Art sowie Leistungszeitpunkt und -dauer enthält. Darauf hin entrüsteter Anruf beim Auftraggeber, dass er die Rechnung immer so schreibe und auch nichts ändern werde.
-
Schriftliche Mitteilung per Fax an den Handwerker , dass trotz fehlender spezifizierter und somit nachvollziehbarer Rechnung ein Geldbetrag überwiesen wurde. Einbehaltener Rechnungsbetrag werde nach mängelfreier TÜV-Abnahme erfolgen.
-
Handwerker schreibt, Abschlagszahlung erhalten. Wenn Restbetrag nicht bis zu bestimmtem Datum auf seinem Konto eingegangen ist, geht die Angelegenheit umgehend an ein Inkassobüro.
-
Auftraggeber antwortet per Fax : Bezug auf vorhergehende Briefe sowie Textstellen aus Gesetz mit Quellenangabe, die auf ordnungsgemäße Rechnungen an private Auftraggeber hinweisen. Gleichzeitig erfolgt mangels nachvollziehbarer Rechnung eine Eigenberechnung anhand der Unterlagen (Fotos vor und nach den Arbeiten, Flächen-, Mengen-, Strecken-, Stunden- und weitere Zeitberechnungen usw.) Der Auftraggeber hat bei exakten Recherchen festgestellt, dass einige mündliche Aussagen des Handwerkers nicht stimmten. Die vom Handwerker berechneten Materialkosten liegen zwischen 38% und 45% höher, die Lohnkosten mit Höchstlohn berechnet um 27% bis 33% höher als in Vergleichsrechnungen. Anschließend noch einmal der Hinweis, dass die errechnete Restsumme nach der mängelfreien TÜV-Abnahme erfolgt. Die Nettokürzung durch den auftraggeber auf seinen Rechnungsbetrag beträgt knapp 31%.
-
Wenn auf das Fax keine Antwort erfolgt, wird Auftraggeber dem Handwerker mit weiterem Schreiben anbieten, die Rechnung von der Schlichtungsstelle überprüfen zu lassen. Dazu ist natürlich eine detaillierte Aufstellung des Handwerkers erforderlich, die er bisher nicht erstellen will.
-
Sollte er die Angelegenheit an ein Inkassobüro weiter geben, würde Auftraggeber sich alleine an die Schlichtungsstelle der Kammer wenden. Oder soll er sofort einen Rechtsanwalt einschalten? aber aus welcher Sparte?
Wie bekommt man die fehlende ordnungsgemäße Abrechnung, die auch mündlich zu gesagt wurde?
Einschalten der Schlichtungsstelle auch ohne Gegenpartei?
Wie wehrt man ein unrechtmäßiges Inkassoverfahren ab?
Oder wendet man sich gleich an einen Rechtsanwalt?