Nicht nachvollziehbare Handwerkerrechnung

  1. Ein Handwerker erstellt auf einem Blatt 2 Angebote für Tankraumsanierung in Kurzform, die nur eine Auflistung von Arbeiten, jeweils einen Gesamtbetrag und +MWST enthalten. Es steht weder Festpreis noch Pauschalangebot dabei.

  2. Damit der Handwerker nicht noch einmal ein ausführliches Angebot schreiben muss, bittet der Auftraggeber bei der mündlichen Angebotserteilung den Handwerker, nach Abschluss der Arbeiten eine detaillierte Rechnung zu erstellen, was der Handwerker zusagt.

  3. Die Rechnung ist nicht detailliert sondern enthält wieder nur Aufzählung der Arbeiten mit Einheitsbetrag, aufgeteilt in 2 Pauschalposten (Lohn- und Materialkosten)

  4. Schriftliche Bitte des Auftraggebers (per Fax) die zugesagte detaillierte Rechnung zu schicken und zwar mit genauer Leistungsbeschreibung, die Menge und Art sowie Leistungszeitpunkt und -dauer enthält. Darauf hin entrüsteter Anruf beim Auftraggeber, dass er die Rechnung immer so schreibe und auch nichts ändern werde.

  5. Schriftliche Mitteilung per Fax an den Handwerker , dass trotz fehlender spezifizierter und somit nachvollziehbarer Rechnung ein Geldbetrag überwiesen wurde. Einbehaltener Rechnungsbetrag werde nach mängelfreier TÜV-Abnahme erfolgen.

  6. Handwerker schreibt, Abschlagszahlung erhalten. Wenn Restbetrag nicht bis zu bestimmtem Datum auf seinem Konto eingegangen ist, geht die Angelegenheit umgehend an ein Inkassobüro.

  7. Auftraggeber antwortet per Fax : Bezug auf vorhergehende Briefe sowie Textstellen aus Gesetz mit Quellenangabe, die auf ordnungsgemäße Rechnungen an private Auftraggeber hinweisen. Gleichzeitig erfolgt mangels nachvollziehbarer Rechnung eine Eigenberechnung anhand der Unterlagen (Fotos vor und nach den Arbeiten, Flächen-, Mengen-, Strecken-, Stunden- und weitere Zeitberechnungen usw.) Der Auftraggeber hat bei exakten Recherchen festgestellt, dass einige mündliche Aussagen des Handwerkers nicht stimmten. Die vom Handwerker berechneten Materialkosten liegen zwischen 38% und 45% höher, die Lohnkosten mit Höchstlohn berechnet um 27% bis 33% höher als in Vergleichsrechnungen. Anschließend noch einmal der Hinweis, dass die errechnete Restsumme nach der mängelfreien TÜV-Abnahme erfolgt. Die Nettokürzung durch den auftraggeber auf seinen Rechnungsbetrag beträgt knapp 31%.

  8. Wenn auf das Fax keine Antwort erfolgt, wird Auftraggeber dem Handwerker mit weiterem Schreiben anbieten, die Rechnung von der Schlichtungsstelle überprüfen zu lassen. Dazu ist natürlich eine detaillierte Aufstellung des Handwerkers erforderlich, die er bisher nicht erstellen will.

  9. Sollte er die Angelegenheit an ein Inkassobüro weiter geben, würde Auftraggeber sich alleine an die Schlichtungsstelle der Kammer wenden. Oder soll er sofort einen Rechtsanwalt einschalten? aber aus welcher Sparte?

Wie bekommt man die fehlende ordnungsgemäße Abrechnung, die auch mündlich zu gesagt wurde?
Einschalten der Schlichtungsstelle auch ohne Gegenpartei?
Wie wehrt man ein unrechtmäßiges Inkassoverfahren ab?
Oder wendet man sich gleich an einen Rechtsanwalt?

Wie bekommt man die fehlende ordnungsgemäße Abrechnung, die
auch mündlich zu gesagt wurde?

Wenn es ich tatsächlich um Formfehler einer Rechnung handelt (gestzliche Rechnungsbestandteile beachten -google hilft-) muss der Rechnungsaussteller seine Rechnung korrigieren.

Einschalten der Schlichtungsstelle auch ohne Gegenpartei?

Die Handwerkskammer wäre hier der richtige Schlichtungspartner.

Wie wehrt man ein unrechtmäßiges Inkassoverfahren ab?

„Unrechtmäßig“ sieht nur eine Partei so! Inkasso darüber indormieren, das man die Forderung beanstandet. Dan muss vorm Zivilgericht der Streit ausgetragen werden.

Oder wendet man sich gleich an einen Rechtsanwalt?

Mhhh… der ReA würde sagen JA, kommens zu mir. Bringens die Rechtsschutzvers.karte mit.

Bis hier kann der Kunde jedoch auch sehr gut allein tätig werden. Fühlt er sich fachlich überfordert ist ein Rechtsbeistand nicht abwägig.

  1. Ein Handwerker erstellt auf einem Blatt 2 Angebote für
    Tankraumsanierung in Kurzform, die nur eine Auflistung von
    Arbeiten, jeweils einen Gesamtbetrag und +MWST enthalten. Es
    steht weder Festpreis noch Pauschalangebot dabei.

  2. Damit der Handwerker nicht noch einmal ein ausführliches
    Angebot schreiben muss, bittet der Auftraggeber bei der
    mündlichen Angebotserteilung den Handwerker, nach Abschluss
    der Arbeiten eine detaillierte Rechnung zu erstellen, was der
    Handwerker zusagt.

Das wichtigste hast Du verschwiegen. Du hast zwei Angebote erhalten. War die Rechnung denn wesentlich höher als die Angebote oder nicht? Falls ja, um wieviel war sie höher und worin unterschieden sich die Angebote? Was stand überhaupt im Angebot? Alles andere interessiert doch letztlich nicht wirklich. Einerseits sagst Du das Angebot enthält eine Gesamtsumme, andererseits sagst Du wieder es wäre kein Festpreis oder Pauschalangebot. Das widerspricht sich ja schon mal.

Entweder man arbeitet auf Regie und rechnet die Stunden ab oder man hat einen Kostenvoranschlag zu einem Pauschalpreis.

  1. Schriftliche Mitteilung per Fax an den Handwerker , dass
    trotz fehlender spezifizierter und somit nachvollziehbarer
    Rechnung ein Geldbetrag überwiesen wurde. Einbehaltener
    Rechnungsbetrag werde nach mängelfreier TÜV-Abnahme erfolgen.

War das vorher so vereinbart? Wohl eher nicht.

  1. Handwerker schreibt, Abschlagszahlung erhalten. Wenn
    Restbetrag nicht bis zu bestimmtem Datum auf seinem Konto
    eingegangen ist, geht die Angelegenheit umgehend an ein
    Inkassobüro.

Verständlich.

  1. Auftraggeber antwortet per Fax : Bezug auf vorhergehende
    Briefe sowie Textstellen aus Gesetz mit Quellenangabe, die auf
    ordnungsgemäße Rechnungen an private Auftraggeber hinweisen.

Auf welches Gesetz beziehst Du Dich dabei und welche Angaben sind darin Deiner Meinung nach gefordert, die die Firma dir vorenthält?

Die vom Handwerker berechneten
Materialkosten liegen zwischen 38% und 45% höher,

Höher als was? Und wo steht dass der Handwerker an irgendwelche Preise, außer die seines Angebotes, gebunden wäre?

die
Lohnkosten mit Höchstlohn berechnet um 27% bis 33% höher als
in Vergleichsrechnungen.

Der Handwerker kann verlangen was er will, solange er sich an sein Angebot hält und der Auftrag erteilt wurde. Ein Preisbindungsgesetz bei Handwerkerlöhnen gibt es nicht.

  1. Wenn auf das Fax keine Antwort erfolgt, wird Auftraggeber
    dem Handwerker mit weiterem Schreiben anbieten, die Rechnung
    von der Schlichtungsstelle überprüfen zu lassen. Dazu ist
    natürlich eine detaillierte Aufstellung des Handwerkers
    erforderlich, die er bisher nicht erstellen will.

Das ist aber dann Dein Problem, nicht das des Handwerkers. Auch eine Schlichtungsstelle wird dir diese Fragen stellen.

  1. Sollte er die Angelegenheit an ein Inkassobüro weiter
    geben, würde Auftraggeber sich alleine an die
    Schlichtungsstelle der Kammer wenden. Oder soll er sofort
    einen Rechtsanwalt einschalten? aber aus welcher Sparte?

Du kannst natürlich einen Rechtsanwalt aufsuchen, aber im Moment bezweifliche ich noch dass er dir helfen kann. Das Inkassobüro wird Dich anmahnen und Du kannst dagegen widersprechen. Dann erfolgt wohl ein gerichtlicher Mahnbescheid, dem Du ebenfalls widersprechen kannst und dann kann der Handwerker oder das Inkassobüro gegen Dich klagen. Bekommt er dann Recht, wird es natürlich richtig teuer.

Wie bekommt man die fehlende ordnungsgemäße Abrechnung, die
auch mündlich zu gesagt wurde?

Was genau wurde mündlich gesagt. Gibt es dafür Zeugen? Sowas ist vor Gericht immer schwer zu beweisen da meistens Aussage gegen Aussage steht. Viel wichtiger ist was letztlich im Angebot stand.

Wie wehrt man ein unrechtmäßiges Inkassoverfahren ab?

Man legt Widerspruch ein.

Oder wendet man sich gleich an einen Rechtsanwalt?

Wenn man eine Rechtsberatung wünscht, so kann diese ausschließlich durch einen solchen erfolgen.

Gruß, Edison

Hallo Edison,
zur Klärung:

1.Angebote des einen Handwerkers
Angebot 1 bezog sich auf Einbau einer Tankinnenhülle und die damit
verbundenen Arbeiten
Alternativangebot 2, das ich wählte, bezog sich auf die Tankraumanierung

  1. Die Nettosumme, die auch im Angebot angegeben war ist in der Rechnung die selbe. Darum geht es zunächst aber nicht. Da das Angebot nur eine Aufzählung und eine Nettosumme enthielt, bat ich den Handwerker bei Auftragserteilung um eine detaillierte, nachvollziehbare Rechnung, wie ich sie bisher von allen Handwerkern bekam. Der Handwerker sagte das zu. Eine nachvollziehbare Rechnung bekam ich aber nicht

  2. Ich habe deutlich gesagt, dass es kein Kostenvorschlag als Pauschalangebot war. Ich habe ausdrücklich zu dem Angebot eine detaillierte Rechnung verlangt und zugesagt bekommen.
    Meine Aussagen widersprechen sich nicht. Ich habe lediglich zur Ergänzung angegeben, dass es sich nicht um Fest- bzw. Pauschalpreis handelte.

  3. Da von dem Hanwerker mein Fax, in dem ich um die detaillierte Rechnung bat, unbeantwortet blieb, habe ich schon einmal einen Geldbetrag überwiesen, um meinen guten Willen zu zeigen, bis die Klärung erfolgt war. Von der Handwerkskammer habe ich erfahren, dass man bis zur mängelfreien TÜV-Abnahme einen Betrag einhalten kann. Ob so etwas vereinbart war, spielt hier also auch keine Rolle. Es wird so gehandhabt.

  4. Hat ein Handwerker das Recht für sich jeden x-beliebigen Stundenlohn und x-beliebige Materialkosten anzustzen auch wenn das weit über das übliche hinaus geht und eine Rechnung nicht nachvollziehbar ist? Das bezweifle ich allerdings .
    Unn warum sollen mündliche Vereinbarungen keine Gültigkeit haben? Es gibt nur wenige Verträge, die unbedingt einer Schriftform bedürfen.

6.„Ordnungsgemäße Rechnungen (vgl. Abschnitt I zum Steueränderungsgesetz 2003) sind ab 1.8.2004 auch an private Auftraggeber zu stellen, wenn über eine umsatzsteuerpflichtige Werkleistung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück abgerechnet wird“. Der vollständige Text hierzu ist u.a. nachzulesen beim ZDH - Zentralverband des Deutschen Handwerks Abteilung Steuer- und Finanzpolitik, Oktober 2004.

Gruß sommerwind

Bitte an Jocki
„gesetzliche Rechnungsanteile beachten“

Sind dieses die gesetzlichen Rechnungsanteile?
Habe diesen Text gefunden.

„Ordnungsgemäße Rechnungen (vgl. Abschnitt I zum Steueränderungsgesetz 2003) sind ab 1.8.2004 auch an private Auftraggeber zu stellen, wenn über eine umsatzsteuerpflichtige Werkleistung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück abgerechnet wird“. Der vollständige Text hierzu ist u.a. nachzulesen beim ZDH - Zentralverband des Deutschen Handwerks Abteilung Steuer- und Finanzpolitik, Oktober 2004.

Kann ich darauf bestehen, auch wenn der Handwerker in seinem Angebot nur eine Aufzählung der Arbeiten und eine Summe ohne MWST genannt hat?
Der Handwerker hat bei Auftragserteileung mündlich eine „ordnungsgemäße“ Rechnung zugesagt, aber nicht erstellt.

lg