Nicht nutzbarer Dienst - kündbar?

Angenommen, Firma F bietet eine Internet-Flatrate mit allem drum und dran an und Kunde K hat dieses Angebot wahrgenommen.
Im Vertrag schreibt F, daß K eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten hat und eine Kündigung 3 Monate vorher bekannt geben muß.

Nun stellt K fest, daß dieser Dienst sehr unregelmäßig verfügbar ist und teilweise alle bis zu 10sek für bis zu 10min zusammenbricht.
Da K auch die Internet-Telefonie von F nutzt, ist K auch nicht mehr telefonisch erreichbar.

Eine Anfrage bei F wird mit der Form-Antwort „Zur Bearbeitung Ihrer Anfrage benötigen wir folgende Daten …“ abgespeist, auch wenn diese Daten in der Anfrage schon mitgeliefert wurden.
Auf K’s explizites Ausfüllen dieses Formulars kommt als einzige Reaktion ein „Sehr geehrter Kunde, Sie haben unseren Kundendienst in Anspruch genommen, bitte bewerten Sie dies unter folgendem Link“ zurück, aber F behebt das Problem nicht.

Weitere Anfragen werden von F nicht beantwortet.

Kann K diesen Vertrag kündigen, ohne an Mindestvertragslaufzeit und Kündigungsfrist gebunden zu sein?

Dankeschön schon mal,
Michael

Hallo Wolfgang,

da F nicht die Leistung erbringt, die vertragsgemäß vereinbart wurde, dürfte K diese Möglichkeit haben.

Er sollte F allerdings noch einmal die Mißstände schildern, eine Frist setzen und ankündigen, dass er vom Vertrag zurücktritt, wenn F weiterhin seinen Teil nicht erfüllt.

Bis hierhin geht K auch kein Risiko ein, da F bestenfalls bestreiten kann, dass K ein Recht zur Kündigung hat.

Gruß!

Horst

Also

zur außerordentlichen Kündigung (nennt sich für normaldeutsche, Fristlos xD) muss vorher ein Mängelbescheid beim Anbieter eingegangen sein, ebenfalls mit einer Frist (von mindestens 1-2W in der Zukunft) zur mängelbeseitigung, sollte der Anbieter nicht nachkommen, so kann man sich auf das BGB beziehen, glaube 312(d?) war es, bin mir aber nicht sicher, such einfach auf mietsache und verschlechterung, teilweise kann sogar eine Mietminderung unter vorbehalt (achtung, VORBEHALT! das heißt, sollte es behoben sein, muss der Rückstand i.d.R. ausgeglichen werden!) wie gesagt, einfach mal im BGB suchen denn da stehen viele intressante sachen, genauso wie in der stvo zum einleiten des überholvorgangs auf landstraßen hupen xD - aber das ist eine Andere Geschichte xD