Hallo : )
ich sitze gerade an der Steuer 2009 und habe den Fall einer Dienstleistung an ein in Luxemburg ansässiges Unternehmen. Da es sich um eine Katalogleistung handelt (Werbung) fällt das ja unter §3A Abs 4 in Kombination mit §3A Abs 3 UstG mit reverse charge Verfahren, so dass der Leistungsempfänger die UST schuldet.
Das ganze trage ich ja in Zeile 42 „Nicht steuerbare Umsätze“ in der Umsatzsteuervoranmeldung ein. Nun ist die Frage: wie ist das bei der Anlage UR? Wo gehört das dort rein? Oder musst das dort nicht untergebracht werden weil es eine Dienstleistung und keine Ware ist?
Zuletzt würde ich noch gerne wissen wie das mit der zusammenfassenden Meldung ist - da hat sich ja scheinbar ab 2010 etwas getan? Wenn ich das richtig erstehe, muss jetzt hier auch ein „nicht steuerbarer umsatz“ angegeben werden auch wenn es eine Dienstleistung ist? (ich erhielt früher vom FA die Information, dass die zusammenfassende Meldung nicht für Dienstleistungen gedacht ist bzw. dass ich keine abzugeben hätte)
Ich bedanke mich vielmals für eure Mühe - trotz intensiver Recherche bin ich mir ziemlich unsicher …
André
