Hallo Zusammen,
folgender Fall: ein Künstler wohnhaft (und somit steuerpflichtig) in Deutschland hat einen Auftritt in Österreich und in der Schweiz im Herbst 2009. Er hat bereits eine Umsatzsteueridentnummer. Nach dem Auftritt würde er einfach eine Rechnung über die Gage netto wie brutto (also ohne Mehrwertsteuer)stellen und seine UmsatzsteuerID angeben.
Hat er damit in beiden Ländern seine Pflicht als Steuerzahler erfüllt? Erwartet ihn noch eine Nachzahlung? Spielt eine sogenannte Abzugsteuer da eine Rolle?
Vielen Dank vorab für gute Antworten, Amalia
Hallo Zusammen,
folgender Fall: ein Künstler wohnhaft (und somit
steuerpflichtig) in Deutschland hat einen Auftritt in
Österreich und in der Schweiz im Herbst 2009. Er hat bereits
eine Umsatzsteueridentnummer. Nach dem Auftritt würde er
einfach eine Rechnung über die Gage netto wie brutto (also
ohne Mehrwertsteuer)stellen und seine UmsatzsteuerID angeben.
Ist es nicht vielmehr so, das seine Identnummer den Künstler von der Zahlung befreit und er zur Ausstellung einer Rechnung die Identnummern der Rechnungempfänger benötigt ? Er also ohne die Identnummer des Rechnungsempfängers die Rechnung mit Umsatzsteuer ausstellt und die Umsatzsteuer dann ganz normal abführt.
Näheres sollte der Künstler aber mit seinem Steuerberater oder den freundlichen Beamten des Finanzamtes klären.
Servus,
die USt-ID-Nummer spielt in diesem Fall überhaupt keine Rolle.
Ort der Leistung hinsichtlich USt ist bei künstlerischen Leistungen dort, wo der Unternehmer hautpsächlich tätig wird - d.h. in diesem Fall A und CH. Die Umsätze aus den Honoraren sind in diesen beiden Ländern der USt unterworfen, in D nicht steuerbar.
In A und CH gibt es reverse-charge-Regelungen: Der Leistungsempfänger (= Veranstalter) schuldet die österreichische USt bzw. die Schweizer MWSt.
Hat er damit in beiden Ländern seine Pflicht als Steuerzahler
erfüllt?
Betreffend USt: Ja. Betreffend ESt liegt in beiden Fällen das Besteuerungsrecht bei dem Staat, in dem der Künstler auftritt. Inwieweit hier das Besteuerungsverfahren bereits mit der Abzugsteuer für Künstler erledigt ist, habe ich nicht recherchiert. Wenn der Veranstalter den Abzug unterlässt, wird in jedem Fall auch der Künstler für die Ertragsteuern haften.
Schöne Grüße
MM
Servus,
Ist es nicht vielmehr so, das seine Identnummer den Künstler
von der Zahlung befreit und er zur Ausstellung einer Rechnung
die Identnummern der Rechnungempfänger benötigt?
Nein. Lieferung und sonstige Leistung bei der USt bitte nicht vermengen, das sind zwei ganz verschiedene Dampfer.
Näheres sollte der Künstler aber mit seinem Steuerberater oder
den freundlichen Beamten des Finanzamtes klären.
Oder, so wie hier getan, hier vorlegen. Klappt hie und da auch. Beiläufig: Abgesehen von Lohnsteuerfällen kosten bindende Auskünfte durch das FA echtes Geld, für das man je nach Fall vielleicht lieber zum Portugiesen geht, Bacalau Essen solange es ihn noch gibt…
Schöne Grüße
MM
Super, danke für die Antworten!
Viele Grüße, Amalia