Nicht umlagefähige Kosten steuerlich absetzbar?

Hallo Zusammen,
können „nicht umlagefähige Kosten“ wie z.B. Verwaltungskosten, Bankgebühren, Reparaturen steuerlich vom Vermieter absetzgesetzt werden?
Ich habe gelesen, dass Aufwendungen für Arbeiten rund um Haus oder Wohnung mit dem Fiskus geteilt werden können. Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen können jeweils zu 20 Prozent der Kosten, maximal 600,00 Euro, direkt von der Steuerschuld
abgezogen werden. D.h. Insgesamt kann man die Belastung also um höchstens 1.200,00 Euro drücken.

Viele Grüße
Kami

Hallo Kami,

Du verwechselst hier wohl zwei Sachen:

Bei den begrenzt abziehbaren Kosten handelt es sich um Kosten für Arbeiten an der selbstgenutzten Wohung - muss noch nicht einmal Eigentum sein.

Bei einer vermieteten Immobilien muss man den Gewinn ermitteln. Da stehen dann alle Einahmen und Ausgaben für das vermietete Objekt drin. Grenzen gibt es da höchsten im Rahmen der Gewinnerzielungsabsicht (Wenn ich so wenig Miete nehme und/oder so viel Kosten produziere, daß ich nicht zumindest langfristig einen Gewinn erziele, gilt das ganze als Liebhaberei)

Vielleicht wird einer der Cracks hier das noch etwas substantiirter Darlegen, aber ich habe das Prinzip hoffentlich deutlich gemacht?

Gruß Conrad

Hallo Conrad,

hm, ich versteh gar nichts.

Mal angenommen, wenn Vermieter A in der Anlage V die Mieteinnahmen, eingenommene Nebenkosten, Nebenkostennachzahlungen des Mieters und auf der anderen Seite die umlagefähigenen und nicht umlagefähige Kosten eingibt, ist das doch steuerlich korrekt, oder nicht?

Viele Grüße
Kami

Hallo Kami,

>Mal angenommen, wenn Vermieter A in der Anlage V die Mieteinnahmen, >eingenommene Nebenkosten, Nebenkostennachzahlungen des Mieters und auf
>der anderen Seite die umlagefähigenen und nicht umlagefähige Kosten >eingibt, ist das doch steuerlich korrekt, oder nicht?

Bin hier selbst mehr Frager als Experte, aber grundsätzlich würde ich das genau so sehen. Was anderes wollte ich mit meinem Posting auch nicht sagen.

>hm, ich versteh gar nichts.

So sorry - aber ich verstehe nicht warum Du mich nicht verstehst. Aber mich versteht hier ohnehin keiner :wink:)

Vielleicht kann hier einer der Experten einspringen?

LG Conrad

Werbungskosten Anlage V…
Moin,

Teil 1 - Anlage V

können „nicht umlagefähige Kosten“ wie z.B. Verwaltungskosten,
Bankgebühren, Reparaturen steuerlich vom Vermieter
absetzgesetzt werden?

=> ja als Werbunskosten bei den Einkünften aus Vermietung (Seite 2)

Ich habe gelesen, dass Aufwendungen für Arbeiten rund um Haus oder Wohnung mit dem Fiskus geteilt werden können.

=> nicht wirklich, denn der Fiskus zahlt keine Werbungskosten/ Handwerkerrechnungen etc. zurück

Teil 2 - Mantebogen Seite 3 (bzw. 4)

Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen können jeweils zu 20 Prozent der Kosten, maximal 600,00 Euro, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden

=> das sind aber dann Aufwendungen, die mit der Vermietung nix zu tun haben, sondern rein „privat“ sind. Und von diesen Aufwendungen mindern lediglich die Lohnkosten (einschl. USt) die Steuerschuld, sofern eine ordnungsmäße Rechnung vorliegt und die Rechnungen unbar beglichen wurden

Hallo, vielen Dank. Jetzt verstehe ich :smile:.