Nicht-Ummeldung des Sohnes Ordnungswidrigkeit?

Liebe Experten!

Der 16-jährige Sohn meines Freundes lebt seit 1,5 Jahren bei ihm in Rheinland-Pfalz und ist bislang nicht an seinem neuen Wohnort gemeldet, sondern immer noch bei seiner Mutter in Hessen, weil diese keine Zustimmung gegeben hat zur Ummeldung.
Da er vor Kurzem 16 geworden ist und die Zustimmung nun nicht mehr notwendig ist, will mein Freund seinen Sohn nun in seinem Wohnort anmelden.

Wir haben hierzu einige Fragen:

  1. Kann er den Sohn quasi rückwirkend anmelden, evtl. mit der Begründung, dass die Mutter die Zustimmung dafür bisher verweigerte?

  2. Handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, dass er den Sohn nicht alsbald nach dessen Umzug umgemeldet hat? Wenn ja: Müsste er dann ein Bußgeld zahlen? Oder kann er darauf verweisen, dass die Mutter sich weigerte, zu kooperieren?

  3. Da der Sohn seit 1,5 Jahren bei ihm lebt, hätte er Anrecht auf das Kindergeld, das die Mutter aber weiterhin. einkassiert. Könnte er dieses Geld einklagen, wenn er wollte?

  4. Die Mutter behauptet, dass der Sohn sich gar nicht ummelden muss und würde deshalb das Kindergeld ab nächsten Monat an den Vater überweisen. Ist das so korrekt oder wäre das nicht auch eine Ordnungswidrigkeit?

Ist es tatsächlich beliebig, wo der Sohn gemeldet ist? Es geht hier letztlich auch nicht nur um das Kindergeld, sondern auch um Schülerfahrkarten, die vom Land bezahlt werden oder eben nicht, je nachdem, wo der Junge wohnt.

Ich würde mich sehr freuen, wenn es auf jede Frage eine konkrete Antwort gibt.
Aber überhaupt Antworten wären natürlich auch toll.

Danke und Gruß, Diva

Servus,

§ 22 Abs 2 BMG ist da eindeutig, da gibt es keine Diskussion - da ist nix beliebig.

Ja.

Wohl kaum. Es genügt, bei der schriftlichen Anhörung, die immer zur Einleitung eines OWi-Verfahrens gehört, darauf hinzuweisen, dass die Mutter Ferz im Hirn hat und dass der Vater sich ja von sich aus, ohne dass die Behörde vorher aktiv wurde, darum bemüht hat, die Situation in Ordnung zu bringen.

Dann wird es aller Wahrscheinlichkeit bei einem schriftlichen „Aber aber - Du Du!“ (aka ‚Verwarnung‘) bleiben, und es wird kein OWi-Verfahren durchgezogen werden.

Zum Nachlesen für die Mutter:

https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__22.html

Schöne Grüße

MM

Danke sehr!

Wie ist das denn mit dem Kindergeld?

Kann er den Sohn rückwirkend anmelden?

Kann er das Kindergeld für die 1,5 Jahre einklagen, zumindest einfordern bei der Mutter?

Hallo Diva,

die Meldeverhältnisse spielen im Zusammenhang „Kind“ nur beim steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende eine Rolle - überall sonst ist nur von Bedeutung, in welchem Haushalt das Kind tatsächlich lebt.

Der Anspruch auf Kindergeld besteht bei getrennt lebenden Eltern unabhängig von der Meldung für den Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. Der Vater hat hier allerdings (Vorsicht! Vermutung) wohl keinen eigenen, unabhängigen Anspruch gegenüber der Kindergeldkasse, sondern sein Anspruch richtet sich an die Mutter, wenn sie das Kindergeld unberechtigt erhalten hat.

Schöne Grüße

MM

Das verstehe ich jetzt leider nicht.

Der Anspruch auf Kindergeld hat nichts damit zu tun, wo das Kind lebt?

Wie könnte dann mein Freund Anspruch auf Kindergeld haben? Eben doch, weil das Kind bei ihm lebt?

Oder wie jetzt?

Das Einkommensteuergesetz (in dem auch das Kindergeld geregelt ist) nimmt die Meldeadresse nicht als Voraussetzung für den Kindergeldanspruch. Somit entfaltet die Meldeadresse keine Rechtswirkung, sondern nur der Wohnsitz oder ständige Aufenthalt der Berechtigten (hier wohl Vater und Mutter), sowie, da es mehrere Berechtigte gibt, die Haushaltszugehörigkeit des Kindes.

Die Meldeadresse des Kindes, auch wenn mir das mal wieder keiner glauben wollen wird, ist nebensächlich und höchstens als Indiz zu werten, wenn festgestellt werden muss, ob eine Aufnahme in den Haushalt vorliegt.

Da das Kind ausschließlich im Haushalt des Vaters lebt, ist er der vorrangig Berechtigte, an den die Auszahlung zu erfolgen hat. Bei Streitfällen entscheidet das Familiengericht, obwohl sich das in diesem Fall aufgrund der eindeutigen Rechtslage vielleicht auch außergerichtlich klären lässt.

Korrekt wäre, den Vater durch gemeinsame Erklärung beider Eltern zum Kindergeldberechtigten zu bestimmen und das Kindergeld direkt an ihn auszahlen zu lassen. Wenn aber alle mit dem Ergebnis zufrieden sind (und die Höhe des Kindergelds nicht aufgrund unterschiedlicher Kinderzahl abweicht) sehe ich keinen praktischen Grund, der gegen die Überweisungslösung spricht.

Doch, durchaus.

Aber - wie man im gegebenen Fall sehen kann - ist der Haushalt, in dem das Kind lebt, nicht davon abhängig, wo es gemeldet ist. Nicht nur an dieser Stelle wird der Meldeadresse eine Art magischer Eigenschaften zugemessen, nur weil sie von Behörden im Zweifelsfall als erstes Indiz herangezogen wird. Mehr als ein Indiz ist sie aber nicht, und wenn - wie hier - das Kind nicht in dem Haushalt lebt, an dessen Adresse es gemeldet ist, begründet die Anmeldung für sich alleine keinen Anspruch auf Kindergeld. Die Mutter hat hier getrickst und sich darauf verlassen, dass bei der Kindergeldkasse ein Antrag, der dem ersten Anschein nach plausibel scheint, nicht weiter geprüft wird.

Schöne Grüße

MM

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Servus,

Du hier? Schön schön -

habe Deine Antwort erst jetzt gesehen, meine Replik ist damit obsolet. Aber ich lass sie mal stehen, halt.

Schöne Grüße

MM

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Ja, ich bin wieder da. Irgendwie hat mir das Forum doch gefehlt!