Nicht-Wahrnehmung einer Zimmerreservierung

von der geschäftlichen e-mail Adresse der Firma B aus wird von Person A für private Zwecke eine Bitte um Zimmerreservierung an eine Privatpension C versendet. Der Termin ist sehr kurzfristig für 2 Tage später. Der vorher telefonisch erkundigte Preis wird darin genannt sowie ein Wunsch zur Verlängerung um eine weitere Nacht. In der e-mail von A stehen die gesch. Telefon- und Faxnr. sowie seine private Handynr. C bestätigt per e-mail zurück, dass für 2 Nächte reserviert ist.
A ist leider verhindert und kann sich (privat) nicht abmelden. C meldet sich telefonisch, per fax und per e-mail. Beschwert sich über den Verlust von 60€, setzt eine Frist von gut einer Woche und droht an, andernfalls gerichtlich (bei der Firma B) weiterzugehen.

Inwiefern ist A schuldig zu zahlen? Kann A belangt werden (insbesondere wg. Situation privat/gesch.)?

Hallo,

was steht denn in den AGBs des Hotels zum Thema Stornobedingungen?

Gruß,

Myriam

Die Telefonnummer wurde vom Touristenbüro vermittelt. Es sind keine AGB genannt worden. Meines Wissens ist es kein Hotel in dem Sinne, sondern eine „Privatvermietung“.

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Inwiefern ist A schuldig zu zahlen? Kann A belangt werden
(insbesondere wg. Situation privat/gesch.)?

Nur für mein Verständnis: Es geht die um die Frage, ob der nicht Vermieter nicht einfach Pech gehabt hat, weil doch schließlich aus der Mail eine Firma hervorging? Fändest du das selbst gerecht? Wenn nein, glaubst du, das BGB gibt so was her?

Es sind drei Konstellationen denkbar:

  1. Es ging aus der Mail hervor, dass A für sich selbst reserviert hat. Dann muss er natürlich auch die Kosten tragen.

  2. Es ging aus der Mail hervor, dass A für die Firma B auftritt. Wenn er das zudem noch durfte, steht B in der Schuld.

  3. Abwandlung zu 2: A durfte es nicht, ist also ein Vertreter ohne Vertretungsmacht. Dann muss er natürlich selbst zahlen.

Die §§ liefere ich auf Wunsch nach :wink:

Levay

Grundsätzlich ist ein Beherbergungsvertrag zustandegekommen?! D.H. Anfrage an Vermieter – Vermieter reserviert – Buchung wird von A/B bestätigt?! Wenn das so ist hat der Vermieter natürlich bei nicht anreise einen Verlust erlitten. Den er hätte eventuell ja an andere Person vermieten können. Er ist jedoch nicht berechtigt den vollen Zimmerpreis zu verlangen, hier wirds nun schwamming meist max. 60 - 80 % des Zimmerpreis. Nähere Infos finden Sie auch beim DEHOGA (Deutscher Hotel und Gaststätten Verband) Aber ist die Summer wirklich das Theater und den Aufwand wert???

Mfg Sven STöffler

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Er ist
jedoch nicht berechtigt den vollen Zimmerpreis zu verlangen,

Wieso denn nicht?

Mag ja sein, dass du Recht hast, aber wie lautet denn dafür die juristische Begründung? Kann ich mir spontan nicht erklären. Vertrag ist Vertrag, und pacta sunt servanda.

Gespannt:
Levay

Ganz einfach, ein zimmer das nicht belegt wurde, muss nicht gereinigt werden… Der Verlust (entgangener Gewinn) kann in Rechnung gestellt werden. Aber ich kann keinen Aufwand einklagen den ich nicht gehabt habe… Ich bin hotelfachmann und Versicherungskaufmann meine Eltern betreiben ein Hotel. Wir hatten das Spiel schon öfter… Leider.
Das Einklagen ist nutzlos ohne Schriftnachweiss.

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Die juristische Begründung fehlt mir immer noch. Wieso sollte man nicht auf Einhaltung des Vertrages bestehen können?

Aber gut, ich sehe ein, dass es eher meine Aufgabe ist, so was zu wissen oder zu recherchieren. Es hätte ja sein können, dass du es zufällig gerade weißt.

Ich vermute zum jetztigen Zeitpunkt, dass dir von dir geschilderten Fälle eine Besonderheit hatten, die du uns jetzt verschweigst, vielleich weil sie dir unwesentlich erscheint. Denn wenn ein wirksamer Vertrag vorliegt, sehe ich nicht, dass nicht auch der volle Anspruch eingeklagt werden können soll.

Levay

Hier etwas genauer!!!

Rücktritts- oder Stornorecht: Vertrag regelt Steuer
Storno- und No-show-Rechnungen: Mit oder ohne Umsatzsteuer?

Von Jürgen Benad

Häufige Frage an den DEHOGA: Müssen die so genannten Stornorechnungen oder auch Rechnungen bei Nichtanreise der Gäste (klassische No-show-Fälle) mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erstellt werden oder nicht? Das hängt vom Vertrag ab.

Storno: Hat der Gast aufgrund des geschlossenen Vertrages oder der Absprache mit dem Hotel das Recht, binnen einer gesetzten Frist (Beispiel: „bis zwei Wochen vor Anreise“) gegen Zahlung eines bestimmten Betrags oder Prozentsatzes des vereinbarten Zimmerpreises zu „stornieren“, dann ist die zu leistende Zahlung ein so genannter „pauschalierter Schadenersatz“. Dieser ist nach dem Umsatzsteuergesetz nicht steuerbar. Die Rechnung wird ohne Ausweis der Umsatzsteuer gestellt. Voraussetzung ist, dass der Gast rechtzeitig, also innerhalb der gesetzten Frist, aktiv von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht und das Zimmer telefonisch oder auch schriftlich absagt.

No-show: Lässt der Gast die gesetzte Stornofrist verstreichen, ist es aus rechtlicher Sicht unerheblich, ob er nach Ablauf der Frist storniert, also seine Anreise in obigem Beispiel erst eine Woche vor Anreise absagt, oder ob er nichts tut, und ohne weitere Meldung gegenüber dem Hotel nicht anreist. Der Gast hat nach Ablauf der Frist keine Möglichkeit mehr, sich rechtswirksam vom Vertrag zu lösen.

!!!Dann kann das Hotel den vertraglich vereinbarten Zimmerpreis in Rechnung stellen, von dem „ersparte Aufwendungen“ abzuziehen sind.!!!

In diesen Rechnungen muss die Umsatzsteuer ausgewiesen werden, da es sich um eine Rechnung für die vertraglich geschuldete Leistung handelt, nämlich Zahlung für das Bereitstellen des Zimmers.

Wie hoch die ersparten Aufwendungen sind und damit der Abzug vom vereinbarten Zimmerpreis zu sein hat, ist im Gesetz nicht geregelt. In einschlägigen Gerichtsurteilen wurde ein Abzug der ersparten Aufwendungen von 10 Prozent bei gebuchter Übernachtung mit Frühstück nicht beanstandet (z.B. OLG Köln, Urteil v. 20.9.1991, 19 U 79/19; OLG Frankfurt/M., Urteil v. 29.2.1984, 17 U 77/83). Dieser Prozentsatz findet sich auch in den Muster-AGBs des Hotelverbandes Deutschland (IHA).

Es kommt also für den Ausweis der Umsatzsteuer allein darauf an, ob dem Gast die Möglichkeit des Rücktritts vom Beherbergungsvertrag gegen Zahlung eines Entgelts eingeräumt wird und er innerhalb der gesetzten Frist auch tatsächlich das gebuchte Zimmer storniert. Denn dann handelt es sich bei den in Rechnung gestellten Kosten um Schadenersatz, der nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Wenn kein Storno- oder Rücktrittsrecht vereinbart ist oder der Gast die Rücktrittsfrist hat verstreichen lassen, dann handelt es sich um die primäre vertragliche Pflicht zur Zahlung des vereinbarten Zimmerpreises – auch wenn die Höhe vorher pauschal vereinbart wurde – und Umsatzsteuer ist auszuweisen.

Das Gesagte gilt selbstverständlich nur, wenn das stornierte oder nichtbezogene Zimmer nicht anderweitig vermietet werden konnte. Wenn das Hotel also in der gebuchten Zimmerkategorie zum Zeitpunkt der gebuchten Vermietung nicht vollständig ausgebucht ist.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin.

Hallo,

hier etwas Info zum Beherbergungsvertrag:

"Völlig unabhängig von Zeitpunkt oder Gründen der Abbestellung besteht kein Recht auf Stornierung einer Buchung. Das bestellte und vom Hotel bereitgehaltene Hotelzimmer ist entsprechend § 535 Absatz 2 BGB zu bezahlen. Dies gilt selbst dann, wenn das Hotelzimmer aus in der Sphäre des Gastes liegenden Gründen nicht in Anspruch genommen wird.

Die vom Gast trotz Nichtinanspruchnahme zu entrichtende Zahlung wird oftmals unter der Bezeichnung Stornogebühr geführt. Ist durch Vertrag oder Allgemeine Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt, so handelt es sich bei der „Stornogebühr“ nicht um eine Sanktion für die Abbestellung eines Hotelzimmers. Die „Stornogebühr“ beziffert vielmehr die vertraglich geschuldete Gegenleistung (Zimmerpreis) abzüglich der ersparten hoteleigenen Aufwendungen. Nicht angefallene Betriebskosten - etwa für Bewirtung oder Zurverfügungstellung von Bettwäsche - hat sich der Hotelier gemäß § 537 Satz 2 BGB anspruchsmindernd anrechnen zu lassen. Die Höhe dieser anzurechnenden Einsparungen richtet sich
nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Von der Rechtsprechung wird der Wert der ersparten Aufwendungen

  • bei Übernachtung/Frühstück mit pauschal 20 %
  • bei Übernachtung/Halbpension mit pauschal 30 %
  • bei Übernachtung/Vollpension mit pauschal 40 %

vom Übernachtungspreis regelmäßig als angemessen erachtet. Den Parteien des Beherbergungsvertrages ist es jedoch unbenommen, höhere oder geringere Einsparungen nachzuweisen."
http://www.gutshof-ziegelhuette.de/fdf90498eb0b13801…

Gruß,

Myriam

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Hallo!!!

§ 537 Abs. 1 S. 2 BGB - da steht’s also. Klar, ich hätte ja auch einfach mal danach suchen können …

Levay