Nicht zahlen, aber meckern

Hallo ich habe eine Frage und hoffe Ihr könnt mir helfen.

Person M vereinbart mit Person K (beides Kaufleute) einen Preis für eine Leistung - mündlich. M erbringt die Leistung und stellt K eine Rechnung über die vereinbarte Summe. Nach 4 Wochen mahnt M die Zahlung der Rechnung an. K meldet sich daraufhin und behauptet der Preis für die Leistung wäre viel zu hoch und er nicht bereit diese Rechnung zu zahlen.

Ist M im Recht und auf Grundlage welcher Gesetze kommt er auch dazu?

Vielen Dank im Voraus.

Vorausgesetzt, dass du uns keine Details verschweigst, hat der Anspruchsteller natürlich Recht. Dafür ist Rechtsgrundlage allerdings kein Gesetz, sondern der Vertrag. Wenn du unbedingt noch einen Paragrafen wissen willst, dann schreib uns noch die Art des Vertrages; aber wie gesagt: eigentlich ist der Vertrag himself die Anspruchsgrundlage.

Levay

Hallo,
ich kann zwar nicht sagen, welche Bestimmungen hier konkret zur Anwendung kommen; dies hängt davon ab, um welche Leistung es hier geht – Kauf, Dienst- oder Werkleistung usw. Aber generell gilt auch für mündlich abgeschlossene Verträge: pacta sunt servanda, d.h. Verträge sind einzuhalten. Wenn der Vertrag mängelfrei zustande gekommen ist – und aus der Fragestellung ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass dem nicht so wäre – hat K das vereinbarte Entgelt zu leisten.
Es gibt zwar den (in Deutschland nicht gesetzlich geregelten, aber von der Rechtsprechung anerkannten) Sonderfall der laesio enormis, wonach ein Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig sein kann, wenn die Gegenleistung im Wert um mehr als die Hälfte hinter dem Wert der Leistung zurückbleibt. Das wäre im Einzelfall zu beweisen; da es sich hier aber um ein Geschäft zwischen Kaufleuten handelt, kann man aber wohl davon ausgehen, dass den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss der Wert der Leistung zumindest in groben Zügen bekannt war.
Grüße, Peter

Wenn du unbedingt noch einen Paragrafen wissen willst,
dann schreib uns noch die Art des Vertrages; aber
wie gesagt eigentlich ist der Vertrag himself die Anspruchsgrundlage.

Es handelt sich hier um Hausmeisterdienste, sprich um Gartenpflege. Die Ausführung der Leistung war in Ordnung und wurde auch nicht bemängelt.

Rückfrage
Hallo,

Es gibt zwar den (in Deutschland nicht gesetzlich geregelten,
aber von der Rechtsprechung anerkannten) Sonderfall der laesio
enormis, wonach ein Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB
sittenwidrig und damit nichtig sein kann, wenn die
Gegenleistung im Wert um mehr als die Hälfte hinter dem Wert
der Leistung zurückbleibt.

Hast Du für diese Grenze ein Beispiel? Es passiert doch ziemlich oft, dass eine Sache beim einen Dienstleister das doppelte kostet wie beim anderen. Ist der Faktor 2 nicht etwas zu eng gefasst? Und wie wird der Wert einer Sache eigentlich festgestellt?
Gruß
loderunner (ianal)

Hi,

Es geht doch hier IMHO um Leistung und Gegenleistung zwischen Vertragspartnern, nicht um die angebotenen Leistungen verschiedener Anbieter.

Hast Du für diese Grenze ein Beispiel? Es passiert doch
ziemlich oft, dass eine Sache beim einen Dienstleister das
doppelte kostet wie beim anderen. Ist der Faktor 2 nicht etwas
zu eng gefasst? Und wie wird der Wert einer Sache eigentlich
festgestellt?

Ich verstehe das anders. Angenommen, du bestellst die Dienstleistung „Montage von 100 Metern Gartenzaun“. Es werden aber tatsächlich nur 50 Meter montiert, die Rechnung lautet jedoch auf 100 Meter Montage.
(Mir ist bewußt, daß mein Beispiel hinkt, aber mir fiel nichts anderes ein.)

Daß die Montage bei Anbeiter A doppelt oder noch mehr kosten kann als bei Anbieter B, ist IMHO eine freie Kalkulation des Unternehmers.

mfg Ulrich (auch IANAL)

Hallo,

Es geht doch hier IMHO um Leistung und Gegenleistung zwischen
Vertragspartnern, nicht um die angebotenen Leistungen
verschiedener Anbieter.

Das ist doch in diesem Fall das gleiche, oder?

Ich verstehe das anders. Angenommen, du bestellst die
Dienstleistung „Montage von 100 Metern Gartenzaun“. Es werden
aber tatsächlich nur 50 Meter montiert, die Rechnung lautet
jedoch auf 100 Meter Montage.

Dann hast Du den Paragrafen (§138 Abs. 1 BGB) nicht gelesen. Es geht darin um Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes z.B. durch Wucher (=sittenwidrig). Es geht nicht um Nichterfüllung, das wäre ja ein Problem der Gewährleistung.

Daß die Montage bei Anbeiter A doppelt oder noch mehr kosten
kann als bei Anbieter B, ist IMHO eine freie Kalkulation des
Unternehmers.

Genau das meine ich ja auch und bezweifle deshalb den Faktor zwei als Grenze zwischen Wucher und nicht-Wucher.
Gruß
loderunner

Ah! Wucher ist das Zauberwort.
Hi,

Ich habe mal ein wenig gesucht.

Genau das meine ich ja auch und bezweifle deshalb den Faktor
zwei als Grenze zwischen Wucher und nicht-Wucher.

Ich bezweifel, ob es überhaupt eine feste Grenze gibt, zumal für Wucher ja noch mehr als nur ein höherer Preis wichtig ist.

In der Elektronik z.B. können sich Bauteilpreise schon um den Faktor 20 bis 50 ändern, das ist abhängig von der Einkaufsmenge. Da paßt Wucher also nicht hin.
Es geht IIRC um das Ausnutzen von Notlagen oder Unerfahrenheit. Wenn auf dem freien Markt jemand die Leistung A für 10 EURO anbietet, kann der nächste sie für 1000 EURO anbieten. Ob das unter Wucher fällt, hängt dann von weiteren Faktoren ab.

mfg Ulrich (immer noch IANAL)

Dann ist Anspruchsgrundlage § 611 i.V.m. dem Vertrag.

Levay

Es gibt zwar den (in Deutschland nicht gesetzlich geregelten,
aber von der Rechtsprechung anerkannten) Sonderfall der laesio
enormis, wonach ein Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB
sittenwidrig und damit nichtig sein kann, wenn die
Gegenleistung im Wert um mehr als die Hälfte hinter dem Wert
der Leistung zurückbleibt.

Nein, die Regel gibt es so nicht. Denn auch in Deutschland gilt Vertragsfreiheit. Was du meinst, ist das wucherähnliche Geschäft nach § 138 I BGB. Dafür fehlt hier insbesondere die subjektive Komponente fehlen, es kommt nämlich auf eine verwerfliche Gesinnung einer Vertragspartei an. Anzunehmen vor allem, wenn eine Zwangslage ausgenutzt wird. Bei Gartenarbeiten praktisch nicht denkbar.

Levay

DANKESCHÖN!!!

Dann ist Anspruchsgrundlage § 611 i.V.m. dem Vertrag.

DANKESCHÖN!!!

Hallo Levay,
ob man das nun “laesio enormis” nennen darf oder nicht, erscheint mir hier sekundär (dass der BGH in V ZR 240/01 vom 19.7.2002 offensichtlich der laesio enormis des gemeinen Rechts subjektive Elemente völlig abspricht, erscheint mir etwas rigid, zumal zur laesio enormis des römischen Rechts z.B. in Hausmaninger-Selb, Römisches Privatrecht, 285, ausdrücklich von „Übervorteilung des Käufers“ die Rede ist; auch aus den §§ 934f (ö)ABGB lassen sich zur laesio enormis subjektive Elemente herauslesen).
Mir war schon bewusst, dass die auf § 138 I BGB gründende deutsche Regelung subjektive Elemente enthält, darum habe ich in meinem obigen Posting auch nicht geschrieben „wonach ein Geschäft … nichtig ist“ sondern „wonach ein Geschäft … nichtig sein kann“. Auf die subjektiven Elemente bin ich aber nicht weiter eingegangen, weil im Ausgangsposting keine Anhaltspunkte dafür vorhanden waren; im Übrigen war zu diesem Zeitpunkt auch noch keine Rede von Gartenarbeiten.
Bei der Ausgangsfrage ging es um den Wert von Leistung und Gegenleistung. Daher erschien mir der Hinweis wichtig, dass auch in Deutschland die Möglichkeit besteht, einen Vertrag bei einem Missverhältnis dieser Werte von mehr als der Hälfte – und bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen, die ich zugegebenerweise nur angedeutet habe – anzufechten. Einen Widerspruch zur Vertragsfreiheit sehe ich nicht (die Aufhebung des Vertrages wäre ja auch keine zwingende Rechtsfolge der laesio enormis, es ist Sache des Parteiwillens, die laesio enormis anzuwenden und abzuwehren), außerdem ist die Vertragsfreiheit auch in Deutschland glücklicherweise nicht völlig grenzenlos.
Grüße, Peter

Auf die subjektiven Elemente bin ich aber nicht
weiter eingegangen, weil im Ausgangsposting keine
Anhaltspunkte dafür vorhanden waren

Das stimmt; als ich dein Posting las, habe ich mir daher auch gedacht, dass man dann auch noch auf 1.000 andere Gründe hätte eingehen können, die gegen die Wirksmakeit des Vertrags sprechen mögen: fehlende Geschäftsfähigkeit z.B.; aber es gab eben gar keine Anhaltspunkte dafür.

im Übrigen war zu diesem
Zeitpunkt auch noch keine Rede von Gartenarbeiten.

Ich weiß.

Bei der Ausgangsfrage ging es um den Wert von Leistung und
Gegenleistung. Daher erschien mir der Hinweis wichtig, dass
auch in Deutschland die Möglichkeit besteht, einen Vertrag bei
einem Missverhältnis dieser Werte von mehr als der Hälfte –
und bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen, die ich
zugegebenerweise nur angedeutet habe – anzufechten.

Das ist allerdings auch nicht richtig, weil es hier am Anfechtsgrund mangeln würde. Andererseits kommt es darauf nicht an, denn wenn ein Fall vorliegen würde, wie du ihn schilderst, wäre ja der von dir selbst genannte § 138 I mit der gesetzlichen Nichtigkeitsfolge einschlägig, und einer Anfechtung würde es nicht mehr bedürfen.

Einen
Widerspruch zur Vertragsfreiheit sehe ich nicht (die Aufhebung
des Vertrages wäre ja auch keine zwingende Rechtsfolge der
laesio enormis, es ist Sache des Parteiwillens, die laesio
enormis anzuwenden und abzuwehren), außerdem ist die
Vertragsfreiheit auch in Deutschland glücklicherweise nicht
völlig grenzenlos.

Nein, aber du hast es ja so dargestellt, dass ab einem gewissen Missverhältnis automatisch Nichtigkeit eintritt; zumindest habe ich es so verstanden. Und das wäre in der Tat ein Verstoß gegen die Vertragsfreiheit.

Levay

Hallo!

Nein, aber du hast es ja so dargestellt, dass ab einem
gewissen Missverhältnis automatisch Nichtigkeit eintritt;

Also er hat eigentlich schon ausdrücklich geschrieben, dass ein Vertrag unter diesen Voraussetzungen nichtig sein „kann“ - mir kommt es so vor, ihr beide meint eigentlich eh das gleiche.

Gruß
Tom

Hallo!

Hast Du für diese Grenze ein Beispiel? Es passiert doch
ziemlich oft, dass eine Sache beim einen Dienstleister das
doppelte kostet wie beim anderen.

Also ich kenne jetzt die deutsche Rechtsprechung dazu nicht. In Österreich gibt es eine solche Regelung ausdrücklich, direkt abgeleitet vom römischen Recht. § 934 ABGB - Verkürzung über die Hälfte (=laesio enormis im römischen Recht).

Beispiel: A kauft von B ein Auto, dessen Wert 5000,-€ beträgt um 15000,-€. => Der Kaufvertrag ist nach § 934 ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte anfechtbar.

Gruß
Tom

Hallo,
Danke für Deine Meinung. Genauso habe ich das auch verstanden.
Gruß
loderunner (auch Ianal)

Hallo,

Also ich kenne jetzt die deutsche Rechtsprechung dazu nicht.
In Österreich gibt es eine solche Regelung ausdrücklich,
direkt abgeleitet vom römischen Recht. § 934 ABGB - Verkürzung
über die Hälfte (=laesio enormis im römischen Recht).

Also gibt es eine konkrete Grenze für Wucher in D gar nicht.

Beispiel: A kauft von B ein Auto, dessen Wert 5000,-€ beträgt
um 15000,-€. => Der Kaufvertrag ist nach § 934 ABGB wegen
Verkürzung über die Hälfte anfechtbar.

Wobei natürlich festgestellt werden muss, welches der genaue Wert nun ist. Bei Autos geht das, in anderen Fällen ist das wohl schwieriger.

Gruß und Danke
loderunner

Hallo!

Nur um ein Missverständnis zu vermeiden: mit Wucher hat das erstmal nichts zu tun, das sind zwei verschiedene Dinge. Wucher ist im ABGB eine andere Anspruchsgrundlage.

Gruß
Tom

Nochmal Danke! (owt)
-NIX-