Nichtbestellte Lieferungen

Hallo,
angenommen, jemand (im Folgenden genannt X)bekommt laufend Pakete von diversen Versandhäusern, teilweise auch per Nachnahme zugesandt.
Sicher ist, daß er nichts bestellt hat. Was kann er unternehmen?
Auf Nachfrage von X bei einem Versandhaus, wie der Vertrag zustande kam, stellte sich heraus, daß ein Unbekannter unter Angabe eines falschen Geburtsdatums auf den Namen von X bestellt hat.
Die Nachbarn hat X angewiesen, keine Pakete anzunehmen doch der Terror geht weiter.

Wie ist die Rechtslage, wie kann X sich wehren ?

Vielen Dank für alle Tipps für X !!!

Hi,

mit einem Rechstsanwalt oder einer „Einstweiligen Verfügung“ durch das Amtsgericht drohen.

nicki

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Da stellt sich mir die Frage, gegen wen drohen, wenn der Unbekannte, der Person X hier ja offentsichtlich schaedigen will, nicht bekannt ist?
Da blebt ja wohl nur bei der Polizei eine Anzeige gegen Unbekannt, aber was sollen die dann unternehmen? Wird wohl im Sand verlaufen.
Einzige Moeglichkeit die mir einfaelt: alle groesseren Versandhaeuser anschreiben und bitten, diese Adressdaten zu sperren. Nur dann kann Person X auch nie mehr etwas bestellen…

Verfahrene Situation.
Liebe Gruesse Tata

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mit einem Rechstsanwalt oder einer „Einstweiligen Verfügung“
durch das Amtsgericht drohen.

Und wem…?

Wie ist die Rechtslage, wie kann X sich wehren ?
Vielen Dank für alle Tipps für X !!!

Da gab es einen ähnlichen Fall, den ich mal im Radio hörte. Auf keinen Fall sollte gezahlt werden, Pakete ungeöffnet im Keller lagern, Versandhaus um Abholung bitten. Tut sich nichts, gehören nach etwa 2 Jahren die Waren dem Empfänger.

mit einem Rechstsanwalt oder einer „Einstweiligen Verfügung“
durch das Amtsgericht drohen.

Und wem…?

zwei Dumme, ein Gedanke :smile:)

BGB § 937 Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis

(1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung).

(2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.

BGB § 937 Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis
(1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat,
erwirbt das Eigentum (Ersitzung).

Hätte mir denken können, dass es für jede Lappalie einen Paragraphen gibt. Hoffentlich befinden sich keine Lebensmittel im Paket.

Lappalie?

Gäbe es diesen Paragrafen nicht, gäbe es auch den Regelungsgehalt nicht. Dann würde es keine Rolle spielen, wie lang man etwas gutgläubig im Besitz hat - man würde niemals Eigentümer. Das wäre dann selten sachgerecht, und man würde sich fragen: Wieso trifft das Gesetz hier keine Regelung?

Aber wenn es diese Regelung dann gibt, dann kommt sicher jemand, der sich darüber überhaupt gar keine Gedanken gemacht hat, und meckert erst mal darüber, dass das Gesetz zu viele Lappalien regelt.

Levay

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Hallo Levay,

BGB § 937 Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis
(1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat,
erwirbt das Eigentum (Ersitzung).

Hätte mir denken können, dass es für jede Lappalie einen
Paragraphen gibt. Hoffentlich befinden sich keine Lebensmittel
im Paket.

Lappalie?

Gäbe es diesen Paragrafen nicht, gäbe es auch den
Regelungsgehalt nicht. Dann würde es keine Rolle spielen, wie
lang man etwas gutgläubig im Besitz hat - man würde niemals
Eigentümer. Das wäre dann selten sachgerecht, und man würde
sich fragen: Wieso trifft das Gesetz hier keine Regelung?

eigentlich widerspreche ich Dir nicht - ich hatte nur keine Lust
einen neuen thread aufzumachen.
Ich möchte nur anmerken, dass hier nicht nur 937 einschlägig ist.
Denn aufgrund des Regelungsgehalts des § 241a entsteht ein EBV, das
weder mit 985 noch mit 812 angegangen werden kann.
Der Empfänger kann diese Waren nutzen ohne einen Anspruch des
Versenders fürchten zu müssen.
Das mag zwar in diesem Fall unbillig erscheinen, da der Versender ja
von einer Bestellung ausging, ändert aber nichts am Gesetzeswortlaut.

Gruß - Jaschiii

Das mag zwar in diesem Fall unbillig erscheinen, da der
Versender ja
von einer Bestellung ausging, ändert aber nichts am
Gesetzeswortlaut.

Daher wird u.a. in solchen Fällen durch 241a II der Ausschluß ja auch eingeschränkt.

Ich habe mich schon gefragt, ob noch jemand das Argument bringen würde. Also, ich stimme dir da nicht zu, weil § 241 II hier m.E. einschlägig ist.

Levay

nicht bestellte Ware
Hallo,
vielen Dank an alle Rechtsgelehrte, ist ja echt nett, daß ihr euch an so einem schönen Sonntagnachmittag mit dem Fall beschäftigt !
Ihr habt uns weitergeholfen !
Jetzt müssen wir uns nur noch ein BGB besorgen um nachzuschlagen ((-:

BGB online
Hi,

Jetzt müssen wir uns nur noch ein BGB besorgen um
nachzuschlagen ((-:

gibts auch online:
http://www.dejure.org/

Gruß,
Christian

Aber inwiefern haben wir dir denn weitergeholfen??? Ich meine, was habt ihr denn jetzt vor?

Levay

§§ immer ganz lesen!
Servus!

Wie schon gesagt, die Fragestellerin schildert eindeutig einen Fall des Abs.2. Damit hat das Versandunternehmen einen Anspruch aus 985 und kann sich das Zeug wieder abholen.

okay - shame on me
Hi Joker,

ich antworte Dir und wwf und Levay:
Ihr habt Recht - ich habe nicht genau genug hingeschaut.
Entschuldigt bitte…

Gruß - Jaschiii

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Entschuldigt bitte…

ABER NUR, WEIL DU DAS BIST!!!

-))

Levay

  • dem so was auch passiert -

Hallo,

mal ein Tipp am Rand, falls jemand sowas mal passieren sollte:

Den Versandhäusern Bescheid geben, dass ein „Scherzbesteller“ unterwegs ist.
-Damit wird man beim Versandhaus gesperrt (Eintrag Kundendatei) und von diesem Versandhändler bekommt man nichts mehr „einfach so“.
-Dennoch kann man beliefert werden, wenn man selbst was bestellt.
Jeder größere Versandhändler macht das so.

Ist zwar mühselig bei 1000000 Versandhändlern in D.
>> nur es dämmt massiv ein.

Vorteil 2:
Ich arbeite in einem europaweiten Konzern und da kommt sowas häufig vor.
Falls einem Kunden soetwas passiert und wir die Info erhalten, können wir anhand der IP Adresse bei einer möglichen Internetbestellung sehr schnell herausfinden, wer sich da so einen Scherz erlaubt.

-Klar schaffen es viele Scherzbesteller auch unentdeckt zu bleiben…aber ein Quote von ca 35% der Aufklärung hilft dem Versender und dem „Kunden-Opfer“.

Die Scherzbesteller kriegen (bei Ermittlung) übrigens durch den Versender eine Anzeige, da auch dem Versender durch sowas Schäden entstehen.

Viele Grüße
Christian

Aber inwiefern haben wir dir denn weitergeholfen??? Ich meine,
was habt ihr denn jetzt vor?

Levay

Also X wird die Ware im Keller lagern, die Versandhäuser bitten, den Kram abzuholen, er wird nicht selbst zu Post gehen. In 2 (oder doch erst in 10 !!!) Jahren wird er dann die Sachen selbst benutzen (zB einen schnuckeligen Kaninchenstall) oder verhöckern.
Nochmal ne Frage - Wenn das so weitergeht, wieviel Platz muß X denn wirklich bereitstellen für so was ?!
Abgesehen davon daß in Familie X keine Pakete mehr angenommen werden…

Außerdem wird X per Sammel-mail die bekannten Warenhäuser bitten, bis auf Weiteres nichts mehr an seine Adresse zu schicken.

Hier auch einen dicken Dank an Christian !!!

Tschüß, M!aren