Hallo, Ilona
ich sehe zwei Probleme, von denen ich eines (von Dir beschrieben) hoffentlich lösen kann:
§ 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz lautet:
„Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbil-dung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß die Aufwendungen bis zu 13 500 [bis VZ 1999: 13 020, bis VZ 1998: 12 000, für VZ 2001/2002: 14 040, für VZ 2003/2004: 14 520, ab VZ 2005: 15 000] Deutsche Mark im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezo-gen werden. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, soweit bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. Voraussetzung ist, daß weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 [Bis VZ 1999: Kinderfreibetrag] oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, so vermindert sich der Betrag von 13 500 [bis VZ 1999: 13 020, bis VZ 1998: 12 000, für VZ ab 2001/2002: 14 040, für VZ 2003/2004: 14 520, ab VZ 2005: 15 000] Deutsche Mark um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbil-dungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse. Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuer-pflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Be-trag, der sich nach den Sätzen 1 bis 4 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich ver-pflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen. Werden die Aufwendungen für eine unter-haltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.“
(VZ = Veranlagungszeitraum = Kalenderjahr)
Die Unterhaltsverpflichtung des Kindesvaters gegenüber der (das Kind betreuenden) Mutter richtet sich nach §1651 BGB. Leben die Eltern des nichtehelichen Kindes in eheähnlicher Gemeinschaft, so ist dabei von Unterhaltsaufwendungen in Höhe der maßgeblichen Höchst-beträge auszugehen.
Hier spielen dann also nur noch die eigenen Einkünfte und Bezüge der Kindesmutter eine Rolle.
Also Abzug der Unterhaltskosten nicht der des Kindes sondern der der Mutter.
Noch ein Hinweis (aber bitte Auswirkungen auf andere Gebiete wie z.B. Erziehungsurlaub unbedingt prüfen und beachten),:
Ist der Vater Kindergeldempfänger, und das Kind in seinen Haushalt aufgenommen (ist ja hier wohl der Fall), steht ihm der Haushaltsfreibetrag von 5.616 DM (jährlich) und ab 2000 der Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG zu.
Also prüfen und Zahlungsempfänger ggf. bei der Familienkasse gemeinsam ändern.
Gruß
steuerfux
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