Liebe/-r Experte/-in,
Ein Mietinteressent machte mir eine Zusage für einen Mietvertrag. Da er nach dem Besichtigungstermin für 2 Wochen in die USA reisen musste, waren wir auf E-Mail-Verkehr angewiesen. Ich schrieb ihm daraufhin, dass ich das Haus an ihn vermieten würde und auch nicht mehr Dritten anbieten würde, wenn er mir eine verbindliche Zusage geben würde. Er gab mir daraufhin per E-Mail seine verbindliche Zusage. Wir trafen uns 2 Wochen später zu einem Gespräch und setzten den Mietvertrag auf. Er wollte sich den Vertrag jedoch in Ruhe noch einmal durchlesen und mit seiner Frau besprechen. Zwei Tage später fragte ich nach und er gestand, dass er sich aufgrund seiner persönlichen Situation nicht ganz sicher sei, ob der Vertrag zustande komme. Als ich ihn in einem wirklich freundlichen Gespräch darauf hinwies, dass ich durch seinen Rücktritt in einem solchen Fall Anspruch auf Schadensersatz hätte, da ich in diesem Zeitraum nicht die Möglichkeit gehabt hätte, weiter nach einem Mieter zu suchen, teilte er mir in einer E-Mail mit, dass aufgrund dieses Hinweises ein Mietvertrag für ihn gar nicht mehr in Frage käme, da das „Vertrauensverhältnis“ gestört sei.
Gerade diese Reaktion hat mich sehr geärgert, da hier mein Vertrauen missbraucht wurde, indem er mich nicht über seine tatsächliche Situation in Kenntnis gesetzt hat, um sich das Mietverhältnis „warmzuhalten“.
Jetzt meine Frage: Habe ich Anspruch auf Schadensersatz? (culpa in contrahendo)
Für mich stellt das Leerstehen meines Hauses tatsächlich eine große finanzielle Belastung dar!
Ich würde mich sehr über eine fachliche Antwort freuen!
Grüße, Claudia
Nein! Sie sind schlichgt in Ihrer Gutmütigkeit getäuscht worden, Darus können Sie keinen Schadenersatzanspruch herleiten. Machen Sie sich die Erfahrung eines alten Haudegens in dieser Branche zu eigen. Wer zuerst kommt der mahlt zuerst. Zeigen sie den Interssenten das Haus. Reservierungen sind Mist, wenn die nicht mit kräftigen Reservierugnsgebühren gepfeffert sind, die bei Nichtzustgandekommen eines Vertages perdu sind. Vrlangen Sie von jedem Mietbewerber eine Selbstauskunft mit Kopien der Unterlagen, die Zeugnis von den in der unterzeichneten Selbstauskunft niedergeschrieben Einkommensangaben vermitteln. Verlangen Sie ferner eine zeitnahe Schufa-Auskunft auf Originakpapier mit dem Schufa-Wasserzeichen. Prüfen Sie in aller Ruhe dies Unterlagen. Laden Sie die Bewerber, von denen die Unterlagen Ihnen vollständig und geprüft vorliegen zum Unterzeichnungstermin ein. DAnach haben sie ohne großen Zeitverlust einen geeigneten Mieter vgefunden. Den übrigen schicken sie die Bewerbugnsuterlagen der fairness halber wieder zurück. Das ist ein seit mehr als 40 Jahren bewährtes Erfolgsrezept, völlig Frustfrei für den Vermieter! - mehr finden Sie hier: gless.cc - einfach mal eintippen in die Explorerleiste und wir können sogar miteinander reden!
Hallo Claudia,
darüber ließe sich nachdenken. Aber Sie müssten nachweisen, dass Ihnen tatsächlich ein Schaden entstanden ist, weil sie erst zu einem späteren Zeitpunkt vermietet haben. Außerdem müssten Sie sich trotz allem jetzt um eine anderweitige Vermietung bemühen.
Wann sollte denn der Mietbeginn sein?
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Hallo Claudia.
Wenn alle vertragsrelevanten Bestandteile (Miethöhe, Mietdauer, Mietbeginn) zwischen Ihnen mündlich bereits fixiert waren und der Interessent Ihnen den Vertragsabschluss zugesichert hatte, dann haben Sie Anspruch auf Schadensersatz. Der Schadensersatz liegt in den Inseratskosten und dem entgangenen Mietzins bis zum Neuabschluss eines Mietvertrages. Wichtig ist allerdings, dass Sie eine Schadensminderungspflicht haben und sich jetzt aktiv und intensiv um einen neuen Mieter bemühen müssen.
Hallo Herr Spoth!
Der Mietbeginn sollte bereits im Oktober sein.
Über Mietzusage und Datum habe ich einen E-Mail-Wechsel.
Grüße, C. Lienemann
Hallo Frau Lienemann,
ich würde Ihnen raten, sich anwaltlich beraten zu lassen, ob Sie tatsächlich Schadensersatz verlangen können. Das ginge aus meiner Sicht nur, wenn man die Vereinbarung mit dem potentiellen Mieter als einen Vorvertrag ansieht. Und das müsste man mal im Einzelnen durchprüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Hallo Herr Spoth!
Der Mietbeginn sollte bereits im Oktober sein.
Über Mietzusage und Datum habe ich einen E-Mail-Wechsel.
Grüße, C. Lienemann
Guten Tag,
grundsätzlich kann ein Mietvertrag formfrei abgeschlossen werden, sodass eine Zusage per Email einen Abschluss des Vertrages begründen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rudak
Rechtsanwalt