Nichteinwendung=Genehmigung?

Hallo!

Nach Durchsicht der Unterlagen meiner bereits betagten Großmutter stellte ich fest, daß die Telekom seit 13 Jahren ein Miettelefon berechnet, ohne daß meine Großmutter jemals eines bekommen hätte. Seitens der Telekom wurde dies auch mündlich bestätigt, auch lägen der Telekom keine schriftlichen Unterlagen über eine Miete vor.
Auf meine Bitte, den zu Unrecht und auch nicht ersichtlich als Miettelefon auf der Rechung erkennbar eingezogenen Betrag zurück zu erstatten, sagte man mir, in den AGB´s stände, daß spätestens 8 Wochen nach Rechnungserhalt ( muss die Rechnung von vor 13 Jahren gewesen sein, denn wenn das bemerkt worden wäre, wäre der restliche Betrag niemals eingezogen worden)schriftlich gegen den Einzug eine Einwendung erfolgen, sonst gilt dies als Genehmigung. Dies wäre hier der Fall, also nur Geld vom letzten Monat zurück!

Auf meinen Einwand, das wäre ungerechtfertigte Bereicherung, da kein Mietvertrag über das Telefon existiert, sagte man mir, § 812 BGB wäre hier nicht anwendbar, siehe AGB´s.

Kann das denn sein, daß gesetzliche Ansprüche einfach von AGB´s ausgehebelt werden?

Wenn ich etwas nicht bemerke und deshalb kein Einspruch einlege, kann man das doch nicht als Genehmigung, also als Zustimmung werten, nach dem Motto, Ja bitte, zieht mein Geld einfach so ein, oder?

Was kann man hier machen? Lohnt sich ein Rechtsstreit?

Vielen Dank!

Murphy

Nicht wirklich eine Antwort, aber…
… m.E. lohnt sich Widerstand bei der Telekom. ( Siehe meine Anfragen weiter unten ).
Es wird immer wieder versucht Geld zu beschaffen, auch wenn sich einem Grund oder die Leistung die angebl. erbracht wurde, verschliesst.
Vielleicht sollte *irgendwer* der dt. Telekom mal klarmachen, das das Telekommunikationsmonopol schon lange hinter uns liegt.

Ich würde Dir raten „am Ball“ zu bleiben und immer zu hinterfragen.
Auch wenn wenn´s laaaaange dauert, bis sich etwas klärt oder erklärt.
( Sorry, wenn das jetzt ein weníg „Geplauder“ war )

Hallo,

Kann das denn sein, daß gesetzliche Ansprüche einfach von
AGB´s ausgehebelt werden?

ja, sofern den Bestimmungen des AGB-Gestzes bzw. seit 2002 der Vorschriften §305 ff BGB entsprochen wird. Das ist hier der Fall. Übrigens sind derartige Klauseln absolut üblich und finden sich z.B. auch in den AGB der Banken und bei jedem anderen, der regelmäßig Abrechnungen erstellt.

Wenn ich etwas nicht bemerke und deshalb kein Einspruch
einlege, kann man das doch nicht als Genehmigung, also als
Zustimmung werten, nach dem Motto, Ja bitte, zieht mein Geld
einfach so ein, oder?

Nein, nach dem Motto „Lies Dir gefälligst den Kram durch, den ich Dir schicke. Was glaubst Du wohl, warum ich mir die Arbeit mit den monatlichen Abrechnungen mache?“

Was kann man hier machen? Lohnt sich ein Rechtsstreit?

Nein.

Wirsing,
Christian

rechtlich in Ordnung
Der Anbieter muss den Käufer = Konsumenten eindeutig darauf hinweisen, was sein Verhalten = Nichtmelden / kein Einspruch für Konsequenzen nach sich zieht.

Es reicht daher aus, den Hinweis in den AGB anbringen, dass wenn binnen xxx Wochen kein Einspruch / keine Nachricht von Seiten des Kd kommt, der Vertrag als zustande gekommen gilt.

Etwas anders sieht es aus, wenn - wie ich deine Info interpretiere - das Telefon nie geliefert wurde. Dann, so meine ich, entspräche der Vertrag wider den guten Sitten: keine Leistung erbracht - kein Anspruch auf Bezahlung, AUCH wenn der Konsument der Abbuchung zugestimmt hat (der hat er ja defacto unter der Voraussetzung der Leistungserbringung zugestimmt).

Grüße Peter