Nichtige Renovierungsklausel = Komplettfreispruch?

Hallo,

mal angenommen, es steht bereits fest, dass die in einem Mietvertrag befindliche Klausel zu den Schönheitsreparaturen durch die starre Angabe von Fristen nichtig ist.

Ist es korrekt, dass der Mieter die Wohnung lediglich ‚besenrein‘ übergeben muss?

Wie verhält es sich mit Dübellöchern in den Wänden? Müssen die durch den Mieter vor Auszug noch verspachtelt werden?

Und was ist mit farbig gestrichenen Wänden (mal angenommen, die Wände sind wirklich kräftig bonbonrosa, dazu ist an einer Wand eine Blumenwiese in knatschgrün aufgemalt und mit Wandtattoo-Blüten bestückt). Kann der Mieter auch diese Wände so belassen oder muss er sie nicht doch neutral (=weiß) streichen? Der bonbonrosa-farbene Anstrich erfolgte bei diesem rein fiktiven Beispiel übrigens auf Kosten des Vermieters, als dieser die Wohnung erstvermietete und wurde lediglich später mieterseitig durch Blumenwiese und Blüten ergänzt.

Danke vorab und viele Grüße
Kirsten

Die Nichtigkeit der Schönheitsreparaturklausel führt dazu, dass die Bestimmunngen des BGB zur Vertragsgrundlage (für den Bereich Schönheitsreparaturen) wird. Also, wie sagtest du so schön: ‚Komplettfreispruch‘.
Dies deckt allerdings nicht den Bereich ‚Schadensersatz‘ ab. Der Verursacher (hier der Mieter gemeint) haftet natürlich für von ihm verursachte bzw. zu verantwortende Schäden. Dübellöcher gehören in einem begrenzten Umfang zur Nutzung einer Wohnung. Wohingegen stark pigmentierte Anstriche und/oder Klebeverzierungen möglicherweise als ‚Schaden‘ einzustufen sind. Hier ist die Interessensvertretung durch einen Rechtskundigen anzuraten.

vnA

Hallo

und vielen Dank für deine Antwort!

Viele Grüße
Kirsten

PS: Dafür, dass du von nix Ahnung hast, weißt du aber ganz schön viel! ;-D