Nichtige Verwaltungsakt

Hallo,

wenn ein nichtiger Verwaltungsakt an einen Bürger gericht ist, der sich der Sache sicher ist, dass der VA nichtig ist, weil er an einem schweren und offensichtlichen Rechtsfehler leidet, darf dann der Bürger diesen Verwaltungsakt einfach ignorieren, in dem er der Aufforderung im Va einfach nicht nachkommt, oder muss er der ausstellenden Behörde die Nichtigkeit durch irgend welche formlose Rechtsbehelfe zur Kenntnis bringen?

Ich danke euch

Martin Unterholzner

Hallo Martin,

wenn ein nichtiger Verwaltungsakt an einen Bürger gericht ist,
der sich der Sache sicher ist, dass der VA nichtig ist, weil
er an einem schweren und offensichtlichen Rechtsfehler leidet,
darf dann der Bürger diesen Verwaltungsakt einfach ignorieren,
in dem er der Aufforderung im Va einfach nicht nachkommt, oder
muss er der ausstellenden Behörde die Nichtigkeit durch irgend
welche formlose Rechtsbehelfe zur Kenntnis bringen?

Ein nichtiger VA ist unwirksam, § 43 Abs. 3 VwVfG.
D.h., er kann ignoriert werden.
ABER: beachte § 44 Abs. 3 VwVfG („Ein VA ist nicht schon deshalb
nichtig, weil…“) sowie dort Abs. 5, 2. HS.

Gruß - Jaschiii

Hallo,

die Rechtstheorie:
Ein nichtiger Verwaltungsakt ist nichtig und entfaltet keinerlei
Rechtswirkung, kann also ignoriert werden (echte Rechtstheoretiker
könnten noch darüber rätseln, ob etwas nicht-existentes eigentlich
ignoriert werden kann)

die Rechtspraxis:
Der Bürger hält den VA für nichtig.
Tatsächlich ist er aber (nur) rechtswidrig und wird (ohne Widerspruch) bestandskräftig und damit wirksam und VOLLSTRECKBAR (!).
Der Bürger sollte also auf jeden Fall reagieren.

Gruß, Trobi

Hallo!

Also ich kenne mich im deutschen Verwaltungsrecht ja nicht aus, aber in der Praxis kann man sich jedenfalls bei uns dadurch absichern, dass man sich gegen einen möglicherweise nichtigen Verwaltungsakt rechtlich wehrt.

Also z.B. hab ich schonmal gegen einen Bescheid Berufung erhoben und als Hauptantrag die Zurückweisung der Berufung beantragt (da ich von der Nichtigkeit des erstinstanzlichen Bescheides ausging) und als Eventualantrag die Abänderung oder Aufhebung des Bescheides. Die Berufungsbehörde hat mir dann die Berufung zurückgewiesen, da kein erstinstanzlicher Bescheid vorliegt. Somit habe ich die Nichtigkeit bescheidmäßig abgesichert.

Gruß
Tom

Hallo!

Also ich kenne mich im deutschen Verwaltungsrecht ja nicht
aus, aber in der Praxis kann man sich jedenfalls bei uns
dadurch absichern, dass man sich gegen einen möglicherweise
nichtigen Verwaltungsakt rechtlich wehrt.

Das ist in Deutschland nicht anders. Gerade weil das mit der Nichtigkeit so eine Sache ist und ein Verwaltungsakt, wenn er erst einmal in der Welt ist, einen bestimmten Rechtsschein begründet, ist es, auch gegen einen nichtigen Verwaltungsakt (obwohl der ja eigentlich ein Nullum ist) das Widerspruchsverfahren durchzuführen.

Und wie trobi richtig anführte, ist das so auch der sicherste Weg. Wenn man sich auf den Standpunkt stellt, der VA wäre nichtig, man müsse weiter nichts tun und sich der VA nachher bloß als rechtswidrig darstellt ist er womöglich über das ganze Nachdenken bezüglich der Nichtigkeit bestandskräftig geworden.

Gruß,

Florian.

Hallo Martin,

Du weisst ja,warum die Apokalyptischen Reiter keine Chance haben???
…SIE Scheitern an der deutschen Bürokratie…*g*…

Auch wenn dem Grunde nach eine „Behörden-Entscheidung“ zwar
„Unrechtmäßig“ ist,so wird sie doch „Wirksam“,wenn du nichts
dagegen unternimmst…
Daher…
IMMER gegen vermeintlich unrichtige Behördenentscheidungen
„Widerspruch“ einlegen…
Damit wird die Behörde gezwungen,die von ihr zur Entscheidung
benutzten Tatsachen und Rechtsgrundlagen zu nennen (nämlich
im Widerspruchsbescheid).
Diesen Widerspruchsbescheid kannst du dann in aller Ruhe von
qualifizierten Personen (RA,Gewerkschaften,Steuerberatern)
überprüfen lassen…