Sachverhalt:
‚U‘ möchte von ‚E‘ ein Grundstück kaufen. Da diese nicht verkaufen will, erzählt ‚U‘ ihr, dass sich in dem Gerwerbegebiet ein immissionsstarker Betrieb ansiedelt und die Gründstückspreise sinken. Daraufhin stimmt ‚E‘ dem Kaufvertrag zu und lässt durch ihren Vermögensverwalter und Generalbevollmächtigten ‚V‘ den Vertrag notariell beurkunden.
7 Monate später erfährt ‚E‘ auf der Neujahrsfeier von dem Bürgermeister, dass sie von ‚U‘ arglistig getäuscht wurde (diese liegt vor).
Frage: Kann ‚U‘ auf die Übereignung des Grundtsückes bestehen??
Ich bin mir nicht sicher, wie es bei einem bereits beurkundetem Vertrag mit der nachträglichen Nichtigkeit ist… Wer kann mir helfen??
Ich bin zu dem Ergebnis gekommen, dass E den Vertrag anfechten kann. Anfechtbarer Vertrag der auch angefochten wird = nichtig (BGB). Somit hat U kein Recht auf Übereignung.
???
Wer kann mir helfen???
Ist das richtig, der wie verhält es sich mit einem notariell berurkundetem Vertrag???
Da das Faktum der „Täuschung“, die hier angeblich den Ausschlag für den Verkaufswillen gegeben haben soll, ausserhalb der vermögensrechtlichen Sphäre lag, sehe ich keinen triftigen Anfechtungsgrund. Die Beurkundungsform scheint mir bei dieser Frage sekundär zu sein. Sie bescheinigt aber z.B. immerhin die Geschäftsfähigkeit und die bedingungslose Willensentschlossenheit.
Mit freundlichen Grüßen aus dem nördlichen Wesertal
H.G.
(Mitglied seit 2003 und über 1.900-mal Fragen beantwortet)
Es kann niemand zum Abschluß eines Kaufvertrages gezwungen werden. Dumme Gerüchte hätten keinen Einfluß auf den Bestand eines solchen Rechtsgeschäftes.
Na, ich weiß nicht… ist Dummheit oder Bequemlichkeit ausnutzen arglistige Täuschung ?.. wohl eher nicht. Ich denke, dass der Verkäufer nicht sorgfältig recherchiert hat und so einem Kaufvertrag zugestimmt hat, den er hinterher nicht mehr wollte. Ob hier ein Vermögensverwalter im Auftrag gehandelt hat, dürfte auch unerheblich sein. Der Vertrag ist meiner Meinung nach erst mal gültig. Und der Notar beurkundet nur das, was die Parteien wollen - er hat für eine rechtlich einwandfreie Vetragsgestaltung zu sorgen.
Ansonsten, ab zum RA
Gruß
Willy1301
Nichtigkeit notariell beurkundeter Kaufvertrag
Ich muss vielleicht dazu sagen, dass es sich um einen vorgegebenen Sachverhalt einer Klausur im Bürgerlichen Recht handelt. 1. Semester.
Also es ist kein ‚echtes‘ Problem, welches aus dem wahren Leben gegriffen ist. Die Dummheit der Verkäuferin ist mir auch bewusst. Es würde kein normaler Mensch eine solche Aussage ohne Überprüfung hinnehmen.
Dennoch ist der Sachverhalt so gegeben. Es handelt sich, lt. Sachverhalt, um eine arglistige Täuschung des Käufers. Wegen dem Aspekt hatte ich auch leichte Schwierigkeiten mit der Klausur…
Mein gesunder Menschenverstand sagt mir, die Verkäuferin hätte die ‚arglistige Täuschung‘ des Käufers prüfen müssen, da sie das nicht gemacht hat, ist sie selber schuld. Desweiteren kann ich mir auch nicht vorstellen, dass ein notariell beurkundeter Vertrag wg. einer ‚Falschaussage‘ des Käufers einfach für nichtig erklärt und somit rückgängig gemacht werden kann.
Guten Tag angel-pio,
ich war in Urlaub und antworte deshalb erst jetzt.
Bei einem notariellen Grundstückskaufvertrag handelt es sich eben nicht um einen üblichen Kaufvertrag, welcher durch Angebot und Annahme entsteht.
Ein Grundstück wird durch Auflassung und Umschreibung übereignet. Der Kaufvertrag wird im Beisein beider Parteien vom Notar vorgelesen, evtl. geändert und von beiden Vertragspartnern unterschrieben. Üblicherweise verzichtet der Käufer aus Kostengründen auf eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch, zu einem bestimmten Zeitpunkt wird der Kaufpreis gezahlt, der Verkäufer bestätigt die Zahlung dem Notar. Dieser stellt fest, dass die vertraglichen Voraussetzungen (Kaufpreiszahlung, steuerliche Unbedenklichkeit, evtl. Vorkaufsrechts-Verzichte) erfüllt sind und beantragt beim Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung.
Beim angedachten Fall sollte U innerhalb der 7 Monate bereits Eigentümer geworden sein, oder nicht?
Der Tatbestand des Irrtums greift bei einem Grundstückskaufvertrag nicht, da beide Parteien bei Unterzeichnung bestätigt haben, daß sie sich in allen Punkten geeinigt haben und vom Notar darauf hingewiesen wurden, daß Nebenabreden zur Nichtigkeit des Vertrages führen können.
Wie will E die angebliche arglistige Täuschung denn beweisen? Hat er Zeugen dafür? Jeder Eigentümer eines Grundstücks hat doch die Möglichkeit, bei der Verwaltung (Planungsamt, Bauverwaltung, Wirtschaftsförderung o.ä.) vor Vertragsunterzeichnung die Behauptungen des Möchtegern-Käufers zu recherchieren! Macht er davon keinen Gebrauch sollte er sich später nicht getäuscht fühlen!
Ein Grund für die Nichtigkeit des Vertrages ist m.E. nicht gegeben. Aber der beurkundende Notar kennt den Vertragstext und müßte hierzu Auskunft geben können.
MfG
Monika19