Hallo zusammen,
kann eine Erhaltungssatzung nach §172 BauGB nichtig sein?
Muss eine Gemeinde lediglich sagen, dass sie mit einer Erhaltungssatzung die Städtebauliche Eigenart schützen möchte oder muss sie das weiter ausführen (Beispielsweise durch die Festlegung von bestimmten Dachformen, Fassaden, Gebäudehöhen etc.), damit die Satzung bestehen bleiben darf. Was ist demenstprechend, wenn eine Gemeinde den oben genannten Punkt nicht weiter aufgührt.
Vielen Dank im voraus.