Nichtigkeit von Erhaltungssatzungen

Hallo zusammen,

kann eine Erhaltungssatzung nach §172 BauGB nichtig sein?
Muss eine Gemeinde lediglich sagen, dass sie mit einer Erhaltungssatzung die Städtebauliche Eigenart schützen möchte oder muss sie das weiter ausführen (Beispielsweise durch die Festlegung von bestimmten Dachformen, Fassaden, Gebäudehöhen etc.), damit die Satzung bestehen bleiben darf. Was ist demenstprechend, wenn eine Gemeinde den oben genannten Punkt nicht weiter aufgührt.

Vielen Dank im voraus.

Hallo!
hierzu kann ich keine Antwort geben. Das geht in eine juristische Fragestellung.
Gruß Geoli

Ob die Erhaltungssatzung nichtig ist kann wahrscheinlich nur ein Jurist mit entsprechender Recherche ermitteln.
Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölerung ist diese allerdings nur 5 Jahre gültig.
Ob Details nicht festgelegt werden müssen kann auch ein Jurist eher beantworten, ebenso die Folgen einer Nichtauflistung.

Grüße Mathias

Hallo,
wenn Sie den §172 BauGB lesen, kann eine Erhaltungssatzung durch einen B-Plan o. durch eine Satzung beschlossen werden. In beiden Fällen muß diese nachvollziehbar sein, damit man erkennen kann aus welchen Grunde so eine Satzung beschlossen wurde. Ist das nicht der Fall, dann ist diese Satzung rechtlich nicht in Ordnung und man kann diese anfechten. Hier empfehle ich einen Rechtsbeistand, der sich im öffentlichen Baurecht und Planungsrecht auskennt, zu kontaktieren.

Hallo,
leider kann ich nicht antworten, weil ich auf dem Gebiet kiene Erfahrung habe.
MfG
Kley

Hallo
Eine Gemeinde kann mit Ratsbeschluss ein Sanierungsbebiet und oder ein Städtebauliches Entwicklungsgebet festlegen.
Dabei können auflagen für Neubauten und Sanierungen festgelegt werden. Wenn Sie z.B. ein altes Gebäude in einer Altstadt abreißen lassen kann die Gemeinde verlangen, dass der Neubau dem Karakter des Stadtbildes entspricht.
In jeweiligen Einzelfälen kann dann entschieden werden, ob das Gebäude so wie vorgeschlagen gebaut werden darf.
Die Erhaltungssatzung ist daher nicht wie ein Bebauungslan zu sehen, in dem strikt die Form und Farbe der Gebäude vorgeschrieben ist.
Es gibt auch Möglichkeiten der erhöhten Absetzbarkeit von Gebäuden bies zu 10%. Dies war vor ein paar Jahren so. Steuergesetzt ändern sich Ständig und der neuste Stand ist mir da unbekannt.
Lassen Sie sich aber unbedingt vor Baubeginn schriftlich bestätigen, dass sich das Gebäude in einem Sanierungsgebiet oder einem Städtebaulichem Entwicklungsgebiet liegt. Dann lassen sie sich schriftlich bestätigen, dass Sie die erhöhte Absetzbarkeit bescheinigen werden.
Dies lassen Sie sich unbedingt von einem Anwalt vorformulieren. Die Gemenden wollen teilweise nichts mehr davon wissen, wenn es um Steuerforteile geht.

Gruß Andreas

Guten Abend Qwertz 123456

Sorry, aber diese Frage kann ichnicht beantworten sie betrifft eher das „Planungsrecht“ und davon habe ich keinen Schimmer!

Es ist aber so, das man gegen alles klagen kann, auch gegen eine Satzung!
Der Streitwert ist meistens relativ gering und man braucht beim Verwaltungsgericht meines Wissens nach in der Ersten Instanz keinen Anwalt ( die Angabe ist mit Vorbehalt )!
In sofern wären die Kosten überschaubar und das Verw. Ger. wird die Satzung evtl. aufheben, oder nachbessern lassen.

Mitr freundlichen Grüßen aus NRW

U.F.

Leider kann ich mich der Anfrage nur kurz widtmen. Dennoch sehe ich nach ihren knappen Informationen grundlegend keine Möglichkeit. Aus der Rechtssprechung ergibt sich keine Festlegung das eine Erhaltungssatzung genauer ausgeführt werden muss.

Hallo lieber Ratsuchender,
bisher hatte ich im Detail noch nicht so viel mit Satzungen zu tun. Bitte lies den Eintrag bei Wikipedia - http://de.wikipedia.org/wiki/Satzung_%28%C3%B6ffentl… -
Meines Erachtens ist laut diesem Eintrag mal wieder alles möglich, das kommt leider sehr oft im Baurecht vor. „Danach müssen auch für den juristischen Laien Inhalt und Tragweite einer Satzung weitgehend subsumierbar sein.“ sagt alles aus, oder?
Ich schlage vor, die Satzung, welche öffentlich ausliegen muss zu prüfen. Meines Erachtes ist es besser wenn möglichst wenig da drin steht, denn dann kann man auch nicht gegen viele Auflagen verstoßen. Sollte es zu einem Konflickt kommen hilft meines Erachtens nur anwaltlicher Rat, am besten von einem Fachanwalt für Baurecht. LG Peter

leider keine ahnung

Hallo QUERTZ…
Diese Fragen können in erster Linie nur von der betreffenden Gemeinde und deren Baudezernenten beantwortet werden !
mfg
Eberhard Noller

Hallole,
wie jede Ortssatzung kann auch eine Erhaltungssatzung nichtig sein. Ob es so ist, kann abschliessend nur im gerichtlichen Verfahren geklärt werden. Der Gemeinderat hat aufgrund der ihm vorliegneden Begründung der Satzung entschieden und er hat diese Begründung als ausreichend erachtet um die Satzung zu erlassen.
Jedoch bezweifle ich, dass für die Nichtigkeit der Satzung eine aus der Sicht eines Klägers unzureichende Begründung ausreichend ist. Dies festzustellen ist Sache eines Gerichts.
Schöne Gruße
Christian Storch

Hallo,

bei uns behält sich die Stadt in bestimmten Stadtteilen bzw. bei denkmalgeschützten Gebäuden vor, wie die Gestaltung zu erfolgen hat. Also welche Formen und Farben bei Türen und Fenstern usw.

Bei uns ist besonders die Erhaltung von Vorgärten ein solcher Punkt. Aus Parkplatzmangel in unserer Stadt hatten viele Hausbesitzer die Sanierung ihrer Häuser auch dazu benutzt, die Vorgärten in Parkstellplätze vor ihren Häusern umzufunktionieren, was viel Grün- und auch Ästhetikverlust bedeutet. Ab sofort ist eine solche Umwandlung nicht mehr möglich.

in Deinem Fall ist zu prüfen, welchen Einfluss die Stadt wirklich hat. Empfehlenswert wäre dann anwaltlicher Rat eine Experte auf dem Gebiet des Baurechts.
ISchu

Hallo qwertz123456,

das ist ein kompliziertes Feld. Die Gemeinden legen oft nichts konkretes fest, um variabel und damit natürlich willkürlich Entscheidungen treffen zu können. Nichtig ist die Satzung dadurch nicht, aber es wird immer dazu führen, dass der Betroffene die Entscheidung gerichtlich bzw. im Widerspruchsverfahren von der oberen Bauaufsichtsbehörde, den Landesdirektionen, überprüfen lassen muss, wenn er damit nicht einverstanden ist.
Mehr kann ich dir dazu hier nicht mitteilen.
Freundliche Grüße

Harald