hallo zusammen,
Es geht um die Nichtigkeit von Erhaltungssatzungen gemäß §172 BauGB.
Weiß jemand, wann eine Erhaltungssatzung nichtig ist (wie zum Beispiel im Falle einer Negativplanung) und falls ja, gibt es entsprechende Rechtsprechungen?
schonmal vielen Dank im voraus
hallo zusammen,
Es geht um die Nichtigkeit von Erhaltungssatzungen gemäß §172
BauGB.
Weiß jemand, wann eine Erhaltungssatzung nichtig ist (wie zum
Beispiel im Falle einer Negativplanung) und falls ja, gibt es
entsprechende Rechtsprechungen?
allgmeine frage, allgemeine antwort:
die satzung ist unwirksam, wenn sie formell oder materielle fehler aufweist… natürlich gibt es rechtsprechung dazu.
okok, meine frage war vielleicht zu allgemein.
Konkreter: Kann sich eine Stadt/Gemeinde darauf beruhen die städtebauliche Eigenschaft zu erhalten ohne jegliche kriterien zu nennen (z.B. Festlegungen über Dachform, Fassade etc.)?
Wäre dies eine gültige Erhaltungssatzung?
Und wie sieht es damit aus, wenn es keine ersichtliche städtebauliche Eigenschaft gibt?
in welcher form erfolgt denn die festlegung des erhaltungsgebiets. wenn es durch bebauungsplan erfolgt, sind festsetzungen iSd § 9 baugb erforderlich.
wenn lediglich eine erhaltungssatzung beschlossen wird, ist das nicht erforderlich. das erhaltungsgebiet muss bezeichnet sein. eine eingehende begründung, warum ein grund iSd § 172 baugb vorliegt, ist nicht erforderlich. natürlich darf der erhaltungsgrund nicht bloß vorgeschoben sein…