Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

Hallo Rechtsexperten!

Für eine Unterrichtslehrprobe habe ich folgenden Fall konstruiert:

Ein Mann ersteigert bei ebay ein Ticket für den Flug mit einem UFO
für 80 Euro.

Würdet ihr zustimmen, dass der Kaufvertrag als Scherzgeschäft gilt
und daher ungültig ist?

Vielen Dank für Eure Meinungen sagt

Edi

Hallo

Ein Mann ersteigert bei ebay ein Ticket für den Flug mit einem
UFO für 80 Euro.
Würdet ihr zustimmen, dass der Kaufvertrag als Scherzgeschäft
gilt und daher ungültig ist?

Da ein UFO ein UnbekanntesFlugObjekt ist, könnte es alleine schon aus dieser Sicht schwierig werden damit zu fliegen da es ja unbekannt ist:wink:

Anders würde es sich verhalten wenn dort Raumschiff oder Orbiter steht.
Schließlich ist schon ein? Privatmensch im All gewesen und mit einem Kampfjet kann man auch schon länger mitfliegen, warum dann auch nicht „irgendwann“ mal mit einem Orbiter(Raumschiff)

Aber zu diesem Zeitpunkt würde ich das als Scherzgeschäft auffassen.

gruss
oliver

Hallo,

ich würde auf Nichtigkeit plädieren wegen (augenblicklicher) unmöglichkeit der Leistung…

Gruss
bernd

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Über manche Antworten hier kann man sich echt nur wundern.

Levay

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ich würde auf Nichtigkeit plädieren wegen (augenblicklicher)
unmöglichkeit der Leistung…

???

Hallo Bernd,

bitte zeige mir einen §§ der das so regelt! Mir verursacht die Aussage die du da so triffst fast schon schmerzen.

Es gibt natürlich einen Anfechtungsgrund der das ganze nichtig macht, sofern der Verkäufer die Anfechtung erklärt. BGB §118 Mangel an der Ernstlichkeit.

Gruß Ivo

Äh, nö …

Für eine Unterrichtslehrprobe habe ich folgenden Fall
konstruiert:

Ein Mann ersteigert bei ebay ein Ticket für den Flug mit einem
UFO
für 80 Euro.

Würdet ihr zustimmen, dass der Kaufvertrag als Scherzgeschäft
gilt
und daher ungültig ist?

Ich hätte da Zweifel.

Zum einen deshalb, weil die „Fallschilderung“ so wenig Substanz liefert, dass sie auch zuläßt, Situationen zu assoziieren, die rechtlich völlig anders zu beurteilen sind. Denkbar ist z.B., dass wirklich nur ein „Ticket“ verkauft sein soll, will heißen ein Stück Papier, z.B. ein kunstvoll gearbeiteter Geschenkartikel, mit der Aufschrift „Ticket für den Flug mit einem UFO“. So ein Geschäft wäre ohne weiteres wirksam. An die Problematik der leeren Originalverpackungen sei insoweit erinnert.

Zweifel sind aber auch aus einem anderen Grund angezeigt. Sollte das Geschäft tatsächlich als Kauf einer Mitfahrgelegenheit in einem „außerirdischen Fortbewegungsmittel“ zu verstehen sein, so wird das wohl eine Scherzerklärung sein. Erkennt aber der Käufer nicht, dass es sich um ein Scherzgeschäft handelt, so muß ihn der Scherzbold darüber aufklären. Tut er das nicht, ist ihm die Berufung auf die Unwirksamkeit seiner Scherzerklärung verwehrt und das Geschäft wird als wirksam behandelt. Und die Tatsache, dass auf die vermeintliche Scherzerklärung ein Gebot von 80 EUR abgegeben worden ist, ist doch durchaus ein Zeichen dafür, dass der Mangel der Ernstlichkeit nicht erkannt wurde …

Im übrigen ist bei einer Scherzerklärung nur diese und nicht der Kaufvertrag insgesamt unwirksam. Mangels übereinstimmender, wirksamer Willenserklärungen kommt ein Kaufvertrag vielmehr schlicht nicht zustande.

Wenn der Fall also im Unterricht nicht nur Diskussionsstoff, sondern auch ein eindeutiges Ergebnis liefern soll, ist er dazu definitiv ungeeignet. Aber wenn Du uns das Ziel deines Fallbeispiels verrätst, können wir den Fall ja vielleicht anpassen …

Diesen Einwand hier:

Und die Tatsache, dass
auf die vermeintliche Scherzerklärung ein Gebot von 80 EUR
abgegeben worden ist, ist doch durchaus ein Zeichen dafür,
dass der Mangel der Ernstlichkeit nicht erkannt wurde …

verstehe ich nicht so ganz.

Ob es sich um eine Scherzerklärung handelt oder nicht, ist doch unabhängig davon, ob der (sog. gute) Scherz erkannt wird. § 118 sagt eindeutig, dass entscheidend ist, dass die Erklärung nicht ernstlich *gemeint* ist.

Verkennt die Gegenpartei die mangelnde Ernstlichkeit, handelt es sich gleichwohl um eine Scherzerklärung. Wenn es dann nämlich keine Scherzerklärung mehr wäre, wäre § 122 I Alt. 1 überflüssig. Du sagst ja, wenn die Ernstlichkeit nicht erkannt wird, wird die WE als wirksam behandelt und der Vertrag kommt zustande. Dann kann aber die Schandesersatzpflicht aus § 122 I Alt. 1 gar nicht mehr eintreten.

Im Übrigen sind Gebote auf solche Scherzauktionen ja kein Grund anzunehmen, dass die Ernstlichkeit einer Erklärung nicht erkannt wird. Da gibt es in der Praxis aber sehr viel heftigere Fälle. Wenn Tausende Euro auf ein altes Toastbrot geboten werden, kannst du klar davon ausgehen, dass die Bieter sehr wohl wissen, dass es sich um einen Scherz handelt und dass sie sich daran eben beteiligen.

Levay

Diesen Einwand hier:

Und die Tatsache, dass
auf die vermeintliche Scherzerklärung ein Gebot von 80 EUR
abgegeben worden ist, ist doch durchaus ein Zeichen dafür,
dass der Mangel der Ernstlichkeit nicht erkannt wurde …

verstehe ich nicht so ganz.

Ob es sich um eine Scherzerklärung handelt oder nicht, ist
doch unabhängig davon, ob der (sog. gute) Scherz erkannt wird.
§ 118 sagt eindeutig, dass entscheidend ist, dass die
Erklärung nicht ernstlich *gemeint* ist.

Verkennt die Gegenpartei die mangelnde Ernstlichkeit, handelt
es sich gleichwohl um eine Scherzerklärung. Wenn es dann
nämlich keine Scherzerklärung mehr wäre, wäre § 122 I Alt. 1
überflüssig. Du sagst ja, wenn die Ernstlichkeit nicht erkannt
wird, wird die WE als wirksam behandelt und der Vertrag kommt
zustande. Dann kann aber die Schandesersatzpflicht aus § 122 I
Alt. 1 gar nicht mehr eintreten.

Dem Scherzerklärer soll die Berufung auf §118 verwehrt sein, wenn er erkennt, dass der andere Teil die Erklärung ernst nimmt und er ihn dennoch nicht über den Scherz aufklärt (sagt jedenfalls u.a. Palandt/Heinrichs, 64. Aufl., §118 Rn. 2). Für §122 bleibt daneben durchaus noch Raum - dann nämlich, wenn der Scherzbold gerade nicht erkennt, dass der andere Teil die Erklärung ernst nimmt.

Im Übrigen sind Gebote auf solche Scherzauktionen ja kein
Grund anzunehmen, dass die Ernstlichkeit einer Erklärung nicht
erkannt wird. Da gibt es in der Praxis aber sehr viel
heftigere Fälle. Wenn Tausende Euro auf ein altes Toastbrot
geboten werden, kannst du klar davon ausgehen, dass die Bieter
sehr wohl wissen, dass es sich um einen Scherz handelt und
dass sie sich daran eben beteiligen.

Du meinst wahrscheinlich „… dass der Mangel an Ernstlichkeit der Erklärung nicht erkannt wird.“ :wink:

Zum Glück geht es hier ja nicht darum, dass mehrere tausend Euro für ein Toastbrot geboten wurden. Nimmt man an (und der „Sachverhalt“ läßt das mangels Substanz zu), dass unser Bieter hier 80 EUR für das „Papier“, den „Geschenkartikel“ „Raumflugticket“ hat bieten wollen, kann man durchaus davon ausgehen, dass er das Angebot ernst genommen hat.

Aber ganz gleich, wie man diese Fragen auch löst - was bleibt ist die Tatsache, dass der magere Sachverhalt so viele Interpretationsspielräume läßt, dass das rechtliche Ergebnis letztlich willkürlich ist. Und das ist die eigentliche Schwäche des Falls.

Dem Scherzerklärer soll die Berufung auf §118 verwehrt sein,
wenn er erkennt, dass der andere Teil die Erklärung ernst
nimmt und er ihn dennoch nicht über den Scherz aufklärt
(sagt jedenfalls u.a. Palandt/Heinrichs, 64. Aufl., §118 Rn.
2).

…und beruft sich dabei auf § 242. Macht Sinn, und geht ja auch mit dem Konstrukt der Auslegung vom verobjektivierten Empfängerhorizont konform.

Für §122 bleibt daneben durchaus noch Raum - dann nämlich,
wenn der Scherzbold gerade nicht erkennt, dass der andere Teil
die Erklärung ernst nimmt.

Stimmt.

Zum Glück geht es hier ja nicht darum, dass mehrere tausend
Euro für ein Toastbrot geboten wurden. Nimmt man an (und der
„Sachverhalt“ läßt das mangels Substanz zu), dass unser Bieter
hier 80 EUR für das „Papier“, den „Geschenkartikel“
„Raumflugticket“ hat bieten wollen, kann man durchaus davon
ausgehen, dass er das Angebot ernst genommen hat.

Sehe ich anders, aber mag eine Einzelfallbetrachtung sein.

Aber ganz gleich, wie man diese Fragen auch löst - was bleibt
ist die Tatsache, dass der magere Sachverhalt so viele
Interpretationsspielräume läßt, dass das rechtliche Ergebnis
letztlich willkürlich ist. Und das ist die eigentliche
Schwäche des Falls.

Oder die Stärke. Kommt drauf an, für WEN das ein Beispielfall sein soll.

Levay

Aber ganz gleich, wie man diese Fragen auch löst - was bleibt
ist die Tatsache, dass der magere Sachverhalt so viele
Interpretationsspielräume läßt, dass das rechtliche Ergebnis
letztlich willkürlich ist. Und das ist die eigentliche
Schwäche des Falls.

Oder die Stärke. Kommt drauf an, für WEN das ein Beispielfall
sein soll.

Ja das stimmt. Das gleiche gilt wohl, wenn man an dem Fall lediglich mehrere Sachverhaltsalternativen durchspielen oder einfach nur in eine allgemeine Diskussion eintreten will.

Würdet ihr zustimmen, dass der Kaufvertrag als Scherzgeschäft
gilt
und daher ungültig ist?

Entgegen der Antworten, die hier gegeben wurden, bin ich der Meinung, daß wir es hier mit einem Fall von 275 BGB (n.F.) zu tun haben: es liegt ein Fall objektiver und naturgesetzlicher Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch den Schuldner (Verkäufer) vor. Der Vertrag (und ein solcher ist durch das „Gewinner“-Gebot zustandegekommen), in dem eine unmögliche Leistung versprochen worden ist, ist wirksam. Der Schuldner braucht aber die unmögliche Leistung nicht zu erbringen - er verliert aber gemäß § 326 BGB den Anspruch auf die Gegenleistung und schuldet unter den Voraussetzungen des § 311 a BGB u.U. sogar Schadenersatz.

Ciao, Wotan

Über manche Antworten hier kann man sich echt nur wundern.

Das stimmt, meistens über Deine. Bernd war nämlich mit der Unmöglichkeit auf der richtigen Spur.

Entgegen der Antworten, die hier gegeben wurden, bin ich der
Meinung, daß wir es hier mit einem Fall von 275 BGB (n.F.) zu
tun haben: es liegt ein Fall objektiver und naturgesetzlicher
Unmöglichkeit […] vor.

Um zu diesem Ergebnis zu kommen, muß man methodisch zuvor zwei Schritte tun, die nach der „Sachverhaltsdarstellung“, die wir hier haben, und den Ergebnissen der bisherigen Debatte keineswegs zwingend sind:

  1. Man muß das Angebot ausgelegt haben und zu dem Ergebnis gekommen sein, dass eindeutig ein „Flug mit einem extraterrestrischen Fluggerät“ versprochen sein soll und nichts anderes. Dass das keineswegs so ist, haben bereits mehrere Leute erwähnt.

  2. Sollte man dennoch zu diesem Auslegungsergebnis gekommen sein, müßte man als nächstes an §118 BGB vorbei. Hat man sich aber auf die Reise mit dem erwähnten extraterrestrischen Fluggerät festgelegt, so hat man es mit einem völlig absurden Angebot zu tun, dessen Undurchführbarkeit für jedermann mit den Händen zu greifen ist. Da führt an der Scherzerklärung kaum ein Weg vorbei. Bliebe nur noch §242 BGB, um die Unwirksamkeit nach dieser Vorschrift zu umgehen.

Nur wenn man diese Klippen genommen hat, kann man über Unmöglichkeit nachdenken.

In jedem Fall aber ist der Sachverhalt meiner Meinung nach für Schlussfolgerungen mit Absolutheitsanspruch nicht geeignet.

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Das stimmt, meistens über Deine.

Billig.

Bernd war nämlich mit der
Unmöglichkeit auf der richtigen Spur.

Nein, ist er nicht. Erstens ist das ein Fall von § 118. Zweitens führt Unmöglichkeit nicht zur Nichtigkeit.

Levay

Im Gegensatz zu atn glaube ich zwar nicht, dass es hier ein Auslegungsproblem gibt. Aber im Übrigen hat er Recht. Es handelt sich um einen Fall von § 118. Wenn atn schreibt, über § 242 sei u.U. noch die Wirksamkeit des Vertrages zu erreichen, so ist das nicht mehr als eine rein theoretische Annahme. Bei lebensnaher Betrachtung bietet niemand auf die Auktion und denkt dabei ernsthaft, er werde einen solchen Flug bekommen.

Darum: Scherzerklärung --> nichtig!

§ 275 ist völlig falsch, weil es dahin gar nicht mehr kommt.

Levay

Schade, dass …
… sich der Urheber des Threads nie wieder zu Wort gemeldet hat. Mich hätte ehrlich mal interessiert, für welchen Zweck er den Fall einsetzen will.

Herzliche Grüße,
atn

PS: ist schon erstaunlich, wie schnell ein Thread hier nach unten durchgereicht wird.

Zustimmung in allen Punkten :smile:

Levay