Diesen Einwand hier:
Und die Tatsache, dass
auf die vermeintliche Scherzerklärung ein Gebot von 80 EUR
abgegeben worden ist, ist doch durchaus ein Zeichen dafür,
dass der Mangel der Ernstlichkeit nicht erkannt wurde …
verstehe ich nicht so ganz.
Ob es sich um eine Scherzerklärung handelt oder nicht, ist
doch unabhängig davon, ob der (sog. gute) Scherz erkannt wird.
§ 118 sagt eindeutig, dass entscheidend ist, dass die
Erklärung nicht ernstlich *gemeint* ist.
Verkennt die Gegenpartei die mangelnde Ernstlichkeit, handelt
es sich gleichwohl um eine Scherzerklärung. Wenn es dann
nämlich keine Scherzerklärung mehr wäre, wäre § 122 I Alt. 1
überflüssig. Du sagst ja, wenn die Ernstlichkeit nicht erkannt
wird, wird die WE als wirksam behandelt und der Vertrag kommt
zustande. Dann kann aber die Schandesersatzpflicht aus § 122 I
Alt. 1 gar nicht mehr eintreten.
Dem Scherzerklärer soll die Berufung auf §118 verwehrt sein, wenn er erkennt, dass der andere Teil die Erklärung ernst nimmt und er ihn dennoch nicht über den Scherz aufklärt (sagt jedenfalls u.a. Palandt/Heinrichs, 64. Aufl., §118 Rn. 2). Für §122 bleibt daneben durchaus noch Raum - dann nämlich, wenn der Scherzbold gerade nicht erkennt, dass der andere Teil die Erklärung ernst nimmt.
Im Übrigen sind Gebote auf solche Scherzauktionen ja kein
Grund anzunehmen, dass die Ernstlichkeit einer Erklärung nicht
erkannt wird. Da gibt es in der Praxis aber sehr viel
heftigere Fälle. Wenn Tausende Euro auf ein altes Toastbrot
geboten werden, kannst du klar davon ausgehen, dass die Bieter
sehr wohl wissen, dass es sich um einen Scherz handelt und
dass sie sich daran eben beteiligen.
Du meinst wahrscheinlich „… dass der Mangel an Ernstlichkeit der Erklärung nicht erkannt wird.“ 
Zum Glück geht es hier ja nicht darum, dass mehrere tausend Euro für ein Toastbrot geboten wurden. Nimmt man an (und der „Sachverhalt“ läßt das mangels Substanz zu), dass unser Bieter hier 80 EUR für das „Papier“, den „Geschenkartikel“ „Raumflugticket“ hat bieten wollen, kann man durchaus davon ausgehen, dass er das Angebot ernst genommen hat.
Aber ganz gleich, wie man diese Fragen auch löst - was bleibt ist die Tatsache, dass der magere Sachverhalt so viele Interpretationsspielräume läßt, dass das rechtliche Ergebnis letztlich willkürlich ist. Und das ist die eigentliche Schwäche des Falls.