Nichtigkeitserklärung nach Hausschenkung

Hallo,

meine Eltern haben vor, ihr Haus auf mich zu überschreiben/schenken oder für wenig Geld zu verkaufen.
Natürlich bei gleichzeitiger Anerkennung eines lebenslangen Wohnrechts. Ist ja auch ok.

Was passiert, wenn meine Eltern nun aber in 5 oder 10 Jahren (voll)-pflegebedürftig würden?

Würde dann die Übertragung des Hauses nachträglich nichtig erklärt werden?
Gibt es da Verjährungsfristen?

Vielleicht weiß ja jemand etwas.

Danke schon mal.

Gruß
Tom

Hallo Tom,

warum soll denn der Verkauf des Hauses denn für nichtig erklärt werden ? Dafür gibt es keinen plausiblen Grund.

Christian

Hallo Tom,

wenn deine Eltern das Haus auf dich überschreiben wirst du neuer Eigentümer und mußt das vorgezogene Erbteil (wenn es über die Freibeträge geht) versteuern. Wertfestellung des Gebäudes erfolgte entweder über die Formel->Einheitwertx4 oder nach einer Wertermittlung. Da du (wie ich vermute) der Haupterbe bist, bist du für die Kosten der Pflege verantwortlich. Google mal ein bißchen rum. Es gibt genug Infos im Netz.

Eine Nichtanerkennung der Übertragung kommt dann zum tragen, wenn ein anderer gegen diesen Vorgang klagen würde (andere erbberechtigte).

Daher Tip von mir: Zum Anwalt und Kosten investieren um das von vornherein wasserdicht zu machen.

Gruß
Martin

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Christian,

naja, plausibel ist der Grund insofern, als das die Behörde die Schenkung für nichtig erklärt, um die laufenden Kosten einer möglichen
Vollpflege zu finanzieren.

Frei nach dem Motto, die Schenkung sei eh nur durchgeführt worden, um die Immobilie nicht zu liquidieren.

Fakt ist, bei einer Vollpflege fallen schon mal Kosten von € 3000 monatlich an. Da ist es doch aus Sicht der Behörde naheliegend, sich das Geld wiederzuholen.

Gruß

Tom

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

So deftig sehe ich das nicht.
Hallo Tom,

das geht so nicht. Eine Behörde kann den Willen eines Menschen [hier: Schenkung durch Deine Eltern] nicht einfach rückgängig machen.

In Deinem Fall könnte es sein, dass Du für die Aufbringung der Pflegekosten mit hinzugezogen werden kannst. Aber was das Haus betrifft hast Du auch Freibeträge für Deine eigene Vorsorge.

Suche einen Anwalt [mit Schwerpunkt Pflegerecht] auf udn alss Dich beraten.

Christian

Hallo,

eine Schenkung kann innerhalb von 10 Jahren wegen „Verarmung des Schenkers“ (steht irgendwo im BGB) widerrufen werden. Das Sozialamt würde diesen Widerruf u.U. verlangen. Wie das im Falle eines Verkaufs aussieht, weiß ich nicht. Du solltest auch bedenken, dass ein Wohnrecht auch einen (Geld)Wert darstellt, den du dann evtl. in bar auszahlen müsstest. Du solltest dich auf jeden Fall vorher von einem Rechtsanwalt (nicht Notar; er KANN natürlich auch zusätzlich Notar sein) beraten lassen, und zwar einem, der Ahnung (!) von Sozialhilferecht hat (das kannst du nicht bei jedem Anwalt voraussetzten!). Die Euro, die das kostet, sollte die Sache wert sein.

Gruß
Nelly

Genau die Info hab ich gesucht!
Vielen Dank Nelly, und natürlich auch an die anderen Schreiber.

Gruß

Tom