Büro1 (3 Personen) befindet sich ganz links mit einem Durchgang (ohne Tür) zu Büro2 (3 Personen).
Beide Büros sind ca. 25qm-30qm groß und mit einem Durchgang ohne Tür verbunden, fast eine Art Großraumbüro für alle 6 Personen also.
Am Ende des Büros2 geht es zum Flur/ Treppenhaus. Auch diese Tür ist ständig geöffnet, wird nie geschlossen.
(Wenn in einem Büro ein Fenster aufsteht, dann zieht es durch beide Büros durch …)
Nun ist es so, dass der Chef und ein Mitarbeiter ca. 2 mal pro Stunden im Flur, gleich neben der Tür zu Büro2 rauchen.
Der Rauch / Geruch zieht sowohl in Büro2 als auch Büro1. Nicht nur einfache Zigaretten, sondern ganz tolle dunkle Zigarellos, die fürchterlich stark riechen.
Da die Treppenhaus-Tür immer offen steht und es zwischen Büro2 und Büro1 keine Möglichkeit gibt eine Tür zu schliessen, fühlen sich die Mitarbeiter in Büro1 (alle Nichtraucher) vom Qualmgestank gestört.
Ist in diesem Fall der Nichtraucherschutz für die Mitarbeiter im Büro1 gegeben? (Der Chef könnte argumentieren, dass er im Flur raucht und nicht im Büro)
Oder ist die feine Grenze des Nichtraucherschutzes bereits durch die Geruchsbelästigung im Büro1 überschritten?
Ist in diesem Fall der Nichtraucherschutz für die Mitarbeiter
im Büro1 gegeben? (Der Chef könnte argumentieren, dass er im
Flur raucht und nicht im Büro)
In diesem fiktiven Fall wäre der fiktive Chef wohl mit seiner Argumentation auf dem Holzweg, da § 5 Abs. 1 ArbStättV sich nicht auf das Rauchen an sich bezieht, sondern auf die tabakrauchfreie Arbeitsumgebung: http://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/__5…
Genau hier stellt sich ja meine Frage. Im Gesetz ist das nicht so genau definiert. Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.
In meinem Fall ist der „Tabakrauch“ zumindest visuell im Büro1 nicht wahrnehmbar. Nur der Geruch ist wahrnehmbar. Dies allerdings wird von allen 3 Mitarbeitern so wahrgenommen.
Hier geht es insbesondere um "Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz - gemischter Betrieb von Spielbank und Gaststätte
In meine Fall handelt sich es aber um ein Büroarbeitsplatz.
Hier geht es insbesondere um "Anspruch auf rauchfreien
Arbeitsplatz - gemischter Betrieb von Spielbank und Gaststätte
In meine Fall handelt sich es aber um ein Büroarbeitsplatz.
Vorsicht, bitte aufmerksam lesen. Genau diese Definition ist allgemein und nicht nur auf das konkrete Verfahren bezogen. Das gibt es beim BAG sehr oft, daß es derartige allgemeine Definitionen in „passende“ Einzelverfahren mit hinein packt.
Speziell diese Rn. 20 ist m. E. auf alle Betriebsstätten anwendbar - auch auf Büros.
Hier geht es insbesondere um „Anspruch auf rauchfreien
Arbeitsplatz - gemischter Betrieb von Spielbank und Gaststätte“
In meine Fall handelt sich es aber um ein Büroarbeitsplatz.
Vorsicht, bitte aufmerksam lesen. Genau diese Definition ist
allgemein und nicht nur auf das konkrete Verfahren bezogen.
Das gibt es beim BAG sehr oft, daß es derartige allgemeine
Definitionen in „passende“ Einzelverfahren mit hinein packt.
Speziell diese Rn. 20 ist m. E. auf alle Betriebsstätten
anwendbar - auch auf Büros.
Da in Deutschland aber kein common law herrscht, hilft mir ein Beispiel eines Gerichtsurteils wenig.
Da in Deutschland aber kein common law herrscht, hilft
mir ein Beispiel eines Gerichtsurteils wenig.
Das ist in dieser Schlichtheit falsch. Auch deutsche Obergerichte betreiben ständig „Richterrecht“ zumindest in der Auslegung von Rechtsvorschriften sowie der Begriffsklärung. Und sie machen das gerne durch allgemeine Betrachtungen in halbwegs „passenden“ Fällen. Das ist üblich und man kann sich durchaus darauf berufen.
ich habe keine Lust, Definitionsdiskussionen zu führen. Fakt ist, daß auch in Deutschland Richter Recht setzen, Begriffe in Einzelfallurteilen allgemein definieren und Gesetze auch mal sehr weit auslegen.
Für Rechtsetzung im Arbeitsrecht durch Richter kannst Du ja mal unter „außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist“ googeln als Beispiel einer Rechtsetzung durch Richter, die damit Kündigungsschutzregeln in Tarifverträgen bewußt aushebeln wollten.
Jedenfalls sind die von mir genannten Grundlagen auch für Deinen Fall verwertbar, die von mir verwiesene Definition von „Tabakrauch“ auch für ähnliche Fälle grundsätzlich verwertbar - ob Du es glaubst oder nicht.
Ich frage mich, warum Du hier fragst, um dann die Antwort nicht zu akzeptieren. Dabei ist die Formulierung doch von bemerkeneswerter und nicht selbstverständlicher Klarheit:
Sein Antrag richtet sich nach gebotener Auslegung auf eine Atemluft, die nach allgemeinem Verständnis tabakrauchfrei ist. Das ist anzunehmen, wenn am Arbeitsplatz des Klägers nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen kein Tabakrauch wahrzunehmen, also nicht zu sehen, nicht zu schmecken und nicht zu riechen ist
Da geht es also nicht um den verhandelten Einzelfall, sondern um eine allgemeingültige Definition, die auf die Arbeitsstättenverordnung referenziert.