Nichts als die Wahrheit

Hallo Zusammen,
eine Person würde um Schlimmeres abzuwenden, einen Brief aufsetzen, in dem Wahrheiten wiedergegeben werden, diesen in einer Hausgemeinschaft verteilen. Unter anderem auch die schriftliche Aussage einer vorher betroffenen Person, die die Wahrheit bestätigen würde.

Was könnte der Person passieren, wenn sie die Wahrheit verbreitet, die allerdings nicht sehr schön ist.
Im Grunde würde es sich um ein Reinwaschen von üblen Lügen und Verleumdungen handeln, die mündlich verbreitet würden.

Person wäre weder vorbestraft oder sonst wie mit dem Gesetz in Konflikt geraten, hätte im Gegenteil einen sehr guten Leumund.
Vielen Dank
Caschmi

  1. Abschnitt - Beleidigung (§§ 185 - 200)

§ 193
Wahrnehmung berechtigter Interessen

Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

Ja so ist das.
Die Vorbringensweise ist dabei wichtig.

Jakob.

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Hallo Cachmi,

wenn du eine Prostituierte öffentlich als „Nutte“ bezeichnest, ist es zwar die Wahrheit, dein Verbreiten dieser Aussage ist trotzdem strafbar. Dein Leumund spielt dabei keine Rolle.

Gru’ Leopold

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…Beispiel, die Wahrheit bei e-bay…

Also, ich kaufe einen Artikel bei Dir : über
e-bay. Dann warte ich auf Deine Bewertung.
Die wird positiv.
Dann bewerte ich Dich aus lauter Lust : NEGATIV !
Dagegen machste gar nix,
weil nur ne Meinung.

  1. Abschnitt - Beleidigung (§§ 185 - 200)

§ 193
Wahrnehmung berechtigter Interessen

Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder
gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur
Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung
berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und
Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche
Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche
Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer
Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen,
unter welchen sie geschah, hervorgeht.

Ja so ist das.
Die Vorbringensweise ist dabei wichtig.

Jakob.

Falsch, das wird sogar langsam zum Dauerbrenner vor den ordentlichen Gerichten; gegen eine völlig unangebrachte Bewertung kann man nämlich klagen und zwar erfolgreich.

Levay