Hallo,
vielleicht noch ergänzend zu der Antwort von Tom:
Das Aufenthaltsrecht ist Bestandteil des Rechts auf Freizügigkeit der Personen im Bereich der EU. Es gibt Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassungsfreiheit Selbständiger und grenzüberschreitende Dienstleistungsfreiheit, alle diese Rechte setzen die Möglichkeit der Einreise und des Aufenthalts voraus. Insofern ergibt sich aufgrund dieser Freiheiten ein Einreise- und Aufenthaltsrecht mit unmittelbarer Wirkung.
Die Mitgliedstaaten haben hierzu eine Bescheinigung für Angehörige eines Mitgliedstaates der EU zu erteilen, die aber nicht, wie ansonsten die ausländerrechtliche Aufenthaltserlaubnis, konstitutive Wirkung, sondern lediglich deklaratorische Wirkung hat, weil das Aufenthaltsrecht dem EU-Bürger durch Unionsrecht verliehen ist und nicht durch nationales Recht.
Aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit können Mitgliedstaaten nun von diesen Vorschriften abweichen. Zur Konkretisierung hat die EU Richtlinien erlassen, die die Rechts- und Verwaltungsvorschriften hierzu harmonisieren. So schrieb schon die Richtlinie 73/148/EWG, ABl. L 172 von 1973 vor, dass bei Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschließlich auf das persönliche Verhalten des Betroffenen abzustellen ist. Generalpräventive Maßnahmen sind also unzulässig. Strafrechtliche Verurteilungen allein begründen keine Ausweisung eines Unionsbürgers, auch nicht der Ablauf der Gültigkeit des Einreisedokuments und auch nicht wirtschaftspolitische Zwecke. Krankheiten, aufgrund derer der Aufenhalt verboten werden darf, wurden abschließend aufgeführt. Was also in den EU-Staaten schon damals zulässig war, ist ein Verweigern des Aufenthaltes, wenn sich der EU-Bürger nicht selbst ausreichend unterhalten kann.
Die EU erließ dann im Jahre 1990 drei Richtlinien, die ein allgemeines Aufenthaltsrecht für bestimmte Personengruppen vorsahen. So wurde etwa ehemaligen Arbeitnehmern, die eine Rente beziehen, ein allgemeines Aufenthaltsrecht zugestanden, wenn sie ihren Lebensunterhalt durch die Rente decken konnten. Auch Studierenden wird für die Zeit ihrer Ausbildung und unter der Voraussetzung, dass sie ihren Lebensunterhalt decken können, ein Aufenthaltsrecht zugestanden. Schließlich sah schon die Richtlinie 90/364/EWG ein Aufenthaltsrecht für jedermann vor, auch wenn er unter keine der speziellen Rechtsvorschriften fällt, aber seinen eigenen Lebensunterhalt sicherstellen kann.
Dieses allgemeine Aufenthaltsrecht wurde durch die Einführung des Art. 8 a in den EG-Vertrag durch den Vertrag von Maastricht (jetzt Art. 21 AEUV) formell bekräftigt. Schließlich wurde das allgemeine Aufenthaltsrecht quasi als Grundrecht verankert, indem es eines der bestimmenden Rechte der „Unions-Bürgerschaft“ ist (Art. 20 AEUV).
Heute steht jedem Bürger das persönliche Grundrecht zu, sich auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und niederzulassen; es kann grundsätzlich nur das Bestehen einer Krankenversicherung sowie Sozialhilfefreiheit verlangt werden.
Nachdem es aber etwa wenn es um den Nachweis des Krankenversicherungsschutzes oder den Nachweis der erforderlichen Existenzmitteln ging, Probleme gab, hat eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 90/364/EWG, die berühmte Unionsbürger-RL 2004/38/EG, ABl. L 158 von 2004 genauere Kriterien für die Bedingungen des allgemeinen Aufenthaltsrechts festgelegt. Beispielsweise dürfen die Mitgliedstaaten nicht verlangen, dass der Existenzbetrag, den der Aufenthaltssuchende nachweisen muss, über dem des jeweiligen Sozialhilfebetrags liegt.
Ja und was macht Deutschland? In Deutschland gab es da dann im Zuge des Europäischen Fürsorgeabkommens EFA nochmal Irritationen, weil Arbeitsfähige aus anderen EU-Staaten in den ersten 3 Monaten keine Leistungen aus dem ALG 2 („Hartz IV“) bekommen sollen, aber die nicht Arbeitsfähigen Anspruch auf Sozialhilfe.
http://www.welt.de/politik/deutschland/article106259…
VG
EK