Niedersachsen: Politesse RechtsgrundlageAusbildung

Moin,

laut
http://berufenet.arbeitsagentur.de/berufe/start?dest…
ist die Ausbildung (Anlernvorschriften) für Politesse/Hilfspolizist nach Landesrecht geregelt. Ein Beispiel für Hessen ist dort angegeben. Wo sind die entsprechenden Vorschriften für Niedersachsen zu finden? Da es sich nicht um einen geregelten Ausbildungsberuf handelt, ist die Berufsbezeichnung nicht einheitlich geschützt und der richtige Suchbegriff für http://www.nds-voris.de ist etwas schwierig zu finden. Oder ist in Niedersachsen gar eine kommunale Satzung Grundlage?
Danke für die Hilfe.

Gruß
Carsten

Hallo,

ich weiss nicht, welchen Status die Politessen haben. Sind sie lediglich Aufschreiberinnen von Falschparkern, dann benötigen sie keine besondere Befugnis; die Kenntnis des Lesens und Schreibens sowie einige Anlernstunden dürften dann reichen. Sollten sie aber Hoheitsrechte wahrnehmen, benötigen sie eine Rechtsgrundlage, diese könnte § 95 NSOG sein:

Hilfspolizeibeamtinnen, Hilfspolizeibeamte

1 Die Polizeibehörden können, wenn ein Bedürfnis dafür besteht, Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte bestellen und diesen polizeiliche Aufgaben zur Wahrnehmung übertragen.
2 Diese sind insoweit zur Ausübung polizeilicher Befugnisse berechtigt

Die Ausbildung zum Hilfpolizisten ist kurz, 40 bis 80 Stunden werden offenbar für ausreichend gehalten. Siehe dazu diesen Link, der sich aber mit „echten“ Hilfspolizisten und nicht explizit mit Politessen auseinandersetzt:
http://www.fraktion.gruene-niedersachsen.de/cms/land…

Gruss

Iru

Hallo,

ist es möglich, daß sowohl ind der Ursprungsfrage, als auch in Deiner Antwort einiges durcheinander geraten ist?

Hilfspolizeibeamtinnen, Hilfspolizeibeamte

1 Die Polizeibehörden können, wenn ein Bedürfnis dafür
besteht, Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte
bestellen und diesen polizeiliche Aufgaben zur Wahrnehmung
übertragen.
2 Diese sind insoweit zur Ausübung polizeilicher Befugnisse
berechtigt

Hier scheinen wir auch bei den Politessen zu sein, soweit ich es kenne, sind das Angestellte der Gemeinden/Städte. Dise kümmern sich in erster Linie um den „ruhenden Verkehr“. Ich vermute, daß es die „Politess“ als „offizielle“ Bezeichnung für eine Hilfspolizistin genausowenig gibt, wie die Verkehrsampel „offiziell“ immer eine Lichtzeichenanlage ist. (Auf meinen Strafzetteln habe ich bisher immer nur „Hilfspolizeibeamtin“ gelesen.)

Die Grünen beziehen sich in Deinem Link auf etwas ganz anderes.

Gruß
Jörg Zabel

Hallo,

ist es möglich, daß sowohl in der Ursprungsfrage, als auch in Deiner Antwort einiges durcheinander geraten ist?

In meiner Antwort weniger, meine ich. Wie ich schon schrieb, sollte der Status dieser Politessen (so es eine Berufsbezeichnung ist) erst einmal klargestellt werden. Sind es einfache Angestelle der Gemeinden ohne Vollzugsaufgaben, reicht es, sie anzustellen und ohne Ausbildung auf die Menschheit loszulassen.
Werden sie allerdings mit Vollzugsaufgaben betraut, so bedarf es einer handfesten rechtlichen Grundlage, eine kommunale Satzung oder die Anstellung bei einer Kommune reicht bei weitem nicht aus. Für Niedersachsen sehe ich als einzige Rechtsgrundlage dafür das NSOG.
Mein Link zu den Grünen bezog sich darauf, dass dort eine Ausbildungszeit genannt wurde, nämlich erbärmliche 40 bis 80 Stunden um fertiger Hilfspolizist zu werden. Dass man in dieser knappen Zeit keine halbwegs fundierte Ausbildung machen kann, dürfte jedem klar sein, der sich nur ein bisschen mit der Materie auskennt (wie man unschwer erkennt, bin ich kein Freund dieser Hilfssheriffs).

Gruss

Iru

Hallo,

ist es möglich, daß sowohl in der Ursprungsfrage, als auch in Deiner Antwort einiges durcheinander geraten ist?

In meiner Antwort weniger, meine ich.

War auch so gemeint.

Wie ich schon schrieb,
sollte der Status dieser Politessen (so es eine
Berufsbezeichnung ist) erst einmal klargestellt werden. Sind
es einfache Angestelle der Gemeinden ohne Vollzugsaufgaben,
reicht es, sie anzustellen und ohne Ausbildung auf die
Menschheit loszulassen.

Selbst ohne Vollzugsaufgaben (trifft das bei Politessen zu?) sollte eine vernünftige Ausbildung drin sein.

Werden sie allerdings mit Vollzugsaufgaben betraut, so bedarf
es einer handfesten rechtlichen Grundlage, eine kommunale
Satzung oder die Anstellung bei einer Kommune reicht bei
weitem nicht aus. Für Niedersachsen sehe ich als einzige
Rechtsgrundlage dafür das NSOG.

Eben. Und ich glaube irgendwo „gehört zu haben“ daß die Hilfpolizei ab und zu mehr macht, als sich um den „ruhenden Verkehr“ zu kümmern.

Mein Link zu den Grünen bezog sich darauf, dass dort eine
Ausbildungszeit genannt wurde, nämlich erbärmliche 40 bis 80
Stunden um fertiger Hilfspolizist zu werden. Dass man in
dieser knappen Zeit keine halbwegs fundierte Ausbildung machen
kann, dürfte jedem klar sein, der sich nur ein bisschen mit
der Materie auskennt (wie man unschwer erkennt, bin ich kein
Freund dieser Hilfssheriffs).

Diese „freiwillige Hilfspolizei“ haben wir in Hessen auch. Meine Meinung behalte ich hier für mich, wahrgenommen habe ich diese Personen bisher nur beim Absperren im Zusammenhang mit Festzügen usw.

Gruß
Jörg Zabel