Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunde

hallo an alle hier, ich wohne in niedersachsen und der hund ist ein labrador- schäferhund-mischling. ich hab eben mal versucht rauszufinden, wann und wo ich meinen hund an der leine halten muss beim spazieren gehen in stadt, wald und flur. leider bin ich wohl zu doof um das ganze zu verstehen. oder ich hab einfach nicht das gefunden was ich suche. also : wann und wo muss mein hund an die leine ??? immer ?? zu jeder zeit ??? oder gibt es ausnahmen ??? ist das ganze irgendwo doofenfreundlich geschrieben ?? im Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden geht es doch nur um die sogenannten „listenhunde“ uder wie verstehe ich das ???

gruss ingo

hallöchen!

In Niedersachsen gilt vom 01.04-15.07 jedes Jahr generell für jeden Hund auf Wald, Feld und Flur eine Leinenpflicht wegen der Brut- und Setzzeit der Wildtiere.

Soweit ich weiß, gilt ins Niedersachsen sonst keine allgemeine Leinenpflicht.
Aber das kann dir vielleicht jemand anderes noch definitiver bestätigen oder revidieren, lege meine Hand nicht ins Feuer dafür.

lieben gruß
aj

Hallo,

die Vorschriften zur Leinenpflicht variieren von Gemeinde zu Gemeinde. Du solltest die entsprechenden Infos bei Deiner Stadtverwaltung bekommen.

Gruß,

Myriam

Moin,

Schaust Du hier => VO_sicherheit_ordnung.pdf :http://www.verwaltung-northeim.de/uploads/media/VO_s…
§ 5 Tierhaltung
(1) Tiere sind so zu halten, dass Personen und andere Tiere nicht mehr als nach den Umständen
unvermeidbar belästigt oder gefährdet werden.
(2) Hundehalterinnen und Hundehalter und die mit der Führung und Beaufsichtigung von
Hunden beauftragten Personen sind verpflichtet zu verhüten, dass die Tiere außerhalb
des befriedeten Eigentums oder Besitzes
a. unbeaufsichtigt herumlaufen;
b. Personen oder Tiere anspringen oder anfallen;
c. öffentliche Verkehrsflächen oder Anlagen mit Kot verunreinigen oder
beschädigen.
(3) Nach der Verunreinigung durch Kot ist die Hundehalterin bzw. der Hundehalter und die
mit der Führung und Beaufsichtigung beauftragte Person unverzüglich zur Säuberung
verpflichtet. Diese Reinigungspflicht geht der des Anliegers vor.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für Personen, die Halter oder mit der Führung
und Beaufsichtigung von Pferden beauftragt sind.
(5) In öffentlichen Anlagen (§ 1 Abs. 2), in der Fußgängerzone sowie bei öffentlichen Veranstaltungen
sind Hunde an der Leine zu führen.
(6) Bissige Hunde müssen auf der Straße und an allen anderen öffentlich zugänglichen
Orten stets an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen, der das Beißen sicher
verhindert.
(7) Auf Kinderspielplätze, Bolzplätze, Sportplätze und Schulhöfe sowie in Freibäder dürfen
Hunde nicht mitgenommen werden. Von diesem Verbot ausgenommen sind Blindenhunde.

Für alle Flächen im Wald und in der freien Landschaft
gilt das Niedersächsische Gesetz über den
Wald und die Landschaftsordnung (NWald-LG).
Dort ist das Anleinen der Hunde in der Zeit vom

  1. April bis zum 15. Juli (Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit)
    vorgeschrieben (§§ 2, 33).
    Der Begriff der freien Landschaft umfasst sämtliche
    für die Öffentlichkeit frei zugänglichen Landschaften.
    In den Naturschutz- und Schongebieten sowie
    in den meisten Landschaftsschutzgebieten
    besteht eine ganzjährige Anleinpflicht.

Und für Nds: http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/1plw/page/b…

mfg
W.