Hallo,
wie ist der § 18 des oben genannten Gesetzes zu interpretieren?
Es geht um den Zugang zur Universität nach Abschluss zur staatlich anerkannten Erzieherin. Ich weiß, dass ich alle artverwandten Fächer studieren kann. Doch was sind bei einer Erzieherin artverwandte Fächer? Wo ist das geregelt oder ist das Auslegungssache?
Gruß
Tato
Anbei einen kurzen Auszug des niedersächsischen Hochschulgesetzes
§ 18
Hochschulzugang
(1) Zum Studium ist berechtigt, wer über die entsprechende deutsche Hochschulzugangsberechtigung verfügt. Eine Hochschulzugangsberechtigung hat, wer
- die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder eine von dem für die Schulen zuständigen Ministerium allgemein oder für bestimmte Studiengänge als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzt,
- eine fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung nach beruflicher Vorbildung erworben hat,
- eine Meisterprüfung abgelegt hat,
- einen Bildungsgang zur staatlich geprüften Technikerin oder zum staatlich geprüften Techniker oder zur staatlich geprüften Betriebswirtin oder zum staatlich geprüften Betriebswirt abgeschlossen hat oder
- eine andere vom Fachministerium für bestimmte Studiengänge als gleichwertig festgestellte abgeschlossene Vorbildung besitzt.