niedersächsisches Hochschulgesetz

Hallo,

wie ist der § 18 des oben genannten Gesetzes zu interpretieren?
Es geht um den Zugang zur Universität nach Abschluss zur staatlich anerkannten Erzieherin. Ich weiß, dass ich alle artverwandten Fächer studieren kann. Doch was sind bei einer Erzieherin artverwandte Fächer? Wo ist das geregelt oder ist das Auslegungssache?

Gruß
Tato

Anbei einen kurzen Auszug des niedersächsischen Hochschulgesetzes


§ 18
Hochschulzugang

(1) Zum Studium ist berechtigt, wer über die entsprechende deutsche Hochschulzugangsberechtigung verfügt. Eine Hochschulzugangsberechtigung hat, wer

  1. die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder eine von dem für die Schulen zuständigen Ministerium allgemein oder für bestimmte Studiengänge als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzt,
  2. eine fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung nach beruflicher Vorbildung erworben hat,
  3. eine Meisterprüfung abgelegt hat,
  4. einen Bildungsgang zur staatlich geprüften Technikerin oder zum staatlich geprüften Techniker oder zur staatlich geprüften Betriebswirtin oder zum staatlich geprüften Betriebswirt abgeschlossen hat oder
  5. eine andere vom Fachministerium für bestimmte Studiengänge als gleichwertig festgestellte abgeschlossene Vorbildung besitzt.

Hallo Tato,
ich würde mal genau ins Zeugnis schauen. Da sollte drinstehen, was man ggf. damit studieren kann. Wenn es nicht dort steht, frag halt bei der Stelle nach, die das Zeugnis ausgestellt hat.
Gruß
Axel

Ich habe die Fachhochschulreife. Damit kann ich alles an einer FH studieren.
An die Uni kann man damit normalerweise nicht, außer in Niedersachsen. Meine damalige Lehrerin hat es ausgeschlossen, dass man damit auch an die Uni kann…hatte also nicht wirklich Ahnung davon.

Es scheint mir, dass es Sache der Uni ist, was sie unter artverwandt verstehen. Aber das muss in Deutschland doch irgendwo geregelt sein…