Wenn man in eine Wohnung eingezogen ist, hat der Vermieter nichts von einer niederschlagsgeühr erwähnt und im Vertrag steht auch nichts! Kann der Vermieter dem mieter diese Gebühr jetzt komplett alleine berechnen( Vermieter wohnt mit in Haus sonst nieman)???
Hi, gehört zu den Nebenkosten für BEIDE Parteien und darf nicht nur dem Mieter auferlegt werden.
MfG ramses90
Hallo!
Wenn das im Vertrag stünde,sonst nicht.
MfG
duck313
Hallo,
Wenn das im Vertrag stünde,sonst nicht.
Naja, das ist zumindest strittig. Es gibt ja noch nicht überall solche Gebühren. Wenn die nun neu eingeführt werden, können sie vielleicht doch umgelegt werden, auch wenn das zunächst nicht explizit aufgeführt war.
Grüße
Hallo Mandy,
( Vermieter wohnt mit in Haus sonst nieman)
das hat zwar mit deiner Ursprungsfrage nichts direkt zu tun, aber nur so ganz nebenbei ein Hinweis von mir:
„Wenn man Wert darauf legt auch weiterhin in dieser Wohnung zu wohnen, sollte man sich überlegen ob es sich lohnt dafür "ein Fass aufzumachen“. Unter Umständen könnte dann der Vermieter eventuell auf die Idee kommen von seiner erleichterten Kündigungsmöglichkeit Gebrauch zu machen.
http://dejure.org/gesetze/BGB/573a.html
Diese Möglichkeit sollte zwar kein Grund sein sich alles gefallen zu lassen, aber zumindest sollte man sich als Mieter klar sein welche Möglichkeiten der Vermieter hat. Erst wenn man diese Möglichkeit kennt, kann man auch abschätzen ob man bereit ist die möglichen Folgen in Kauf zu nehmen.
Gruß
N.N
Hi,
die Frage ob die Gebühr überhaupt umgelegt werden darf kann ich nicht beantworten.
Aber wenn sie umgelegt werden darf, dann nach einem dafür geeigneten Schlüssel. Dies ist idR der Qudratmeteranteil der Wohnung am gesamten Objekt.
MFG
Wenn das im Vertrag stünde,sonst nicht.
Naja, das ist zumindest strittig. Es gibt ja noch nicht überall solche Gebühren. Wenn die nun neu eingeführt werden, können sie vielleicht doch umgelegt werden, auch wenn das
zunächst nicht explizit aufgeführt war.
Genau - wobei sich zwischenzeitlich nun doch eine Tendenz zu „umlagefähig“ abzeichnet (ohne Wortklaubereien über „Abwasser“ oder „Entwässerung“) - anscheinend haben nun sogar die Richter kapiert, worum es in der Sache geht oder inzwischen selbst entsprechende Frisch-&Abwasserbescheide erhalten
Ich finde das schon recht absurd: die Versorger (jedenfalls alle, die ich kenne) schreiben nur von „Abwassergebühren“ - aber die Gesetzesmacher haben in der Betriebskostenverordnung der gleichen Sache den Namen „Kosten der Entwässerung“ gegeben. Und nun müssen sich vom Steuerzahler=von uns allen gut bezahlte Richter sich wegen Streitwerten von 100€ oder weniger seit Jahren den Kopf darüber zerbrechen, ob beide Bezeichnungen gleichzusetzen sind oder nicht.
Vielleicht noch zum Verständnis für die TE und andere:
Entgegen der früheren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sind jedenfalls die Städte/Gemeinden inzwischen sogar angehalten die Abwassergebühren zu splitten. Die Niederschlagswassergebühren sind verbrauchsunabhängiger Teil der ansonsten nach Verbrauch abzurechnenden Abwassergebühren. Die mir bekannten Versorger haben außerdem mit Einführung der Niederschlagswassergebühren sämtlich die Abwassergebühren je m³ gesenkt. Insgesamt ist durch die Einführung der Niederschlagswassergebühren keine Kostenteuerung eingetreten - jedenfalls nicht sofort im 1. Jahr …
Welche Auswirkung die Änderungen im Gebührensystem auf das Mietrecht bzw. die umlegbaren Betriebskosten/die Betriebskostenabrechnung haben, wurde inzwischen auch bereits mehrfach zivilgerichtlich entschieden, dazu z.B hier:
http://www.nebenkostenabrechnung.com/nebenkosten-nie…
Resümee: Niederschlagswassergebühr kann definitiv umgelegt werden, sofern wörtlich die „Kosten der Entwässerung“ gemäß Mietvertrag umgelegt werden (oder hinsichtlich der umzulegenden Betriebskosten auf die Betriebskostenverordnung verwiesen wird). Ist im Mietvertrag stattdessen jedoch das Wort „Abwasser“ verwendet, könnte es womöglich auch heute noch auf die Meinung des entscheidenden Richters ankommen.
Siehe auch Betriebskostenverordnung § 2 Absatz 3
http://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__2.html