Niedrigere Zuschläge trotz Equal Pay?

Hallo Schwarmintelligenz,

folgender Sachverhalt:
Ein Zeitarbeiter wird an ein Unternehmen ausgeliehen und dort in der Nachtschicht eingesetzt.
Nach 9 Monaten tritt das sogenannte Equal Pay ein. Somit stünde dem Zeitarbeiter ja die gleiche Bezahlung zu, wie es bei den Festangestellten des Einsatzunternehmens der Fall ist.
Dort wird die Nachtarbeit mit 50% Zuschlag vergütet.

Die Zeitarbeitsfirma beruft sich jedoch auf den Zeitarbeitstarif bei dem Nachtschichtzuschläge bis maximal 25% erstattet werden.

Kann sich die Zeitarbeitsfirma da wirklich so leicht rauswinden? Schließlich soll das Equal Pay ja dafür sorgen, dass Zeitarbeiter bei langen Ausleihzeiten nicht benachteiligt werden.

Danke schonmal für Euren Input.

Hallo,

gibt es eine Information zum genauen (Tarif-) Vertrag des Arbeitnehmers, bzw. dessen Dachverband, dem er konkret unterliegen könnte?

Bei IGZ oder DGB / BAP und ähnlichen Tarifverträgen müsste dazu ja zumindest offiziell etwas im Manteltarif zu finden sein. Dazu parallel wären die genauen Wortlaute und Klauseln im Vertrag des fragenden Leiharbeitnehmers nebst seiner aktuellen Einsatzbranche auch zum Vergleich sehr interressant.

Hallo,

grundsätzlich gilt „Equal pay“ gem. § 8 AÜG
https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__8.html
für alle Entgeltarten, die der Entleiherbetrieb seiner Stammbelegschaft vergütet. Dazu gehören auch alle Arten von Zuschlägen, Prämien, VL usw.

Die zu klärende Frage im geschilderten Einzelfall ist, ob hier durch Tarifvertrag in irgendeiner Form von der Öffnungsmöglichkeit des § 8 Abs. 2 AÜG Gebrauch gemacht wird. Das wird wohl nur ein Fachmensch (Fachanwalt/-anwältin für Arbeitsrecht) beurteilen können, der alle notwendigen Unterlagen (Arbeitsvertrag, ggfs. Tarifverträge) vor Ort zur Einsicht hat.

&tschüß
Wolfgang

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Hallo,

der Manteltarif ist der IGZ Tarifvertrag welcher in der Logistikbranche zum Einsatz kommt.
Was die Klauseln im Vertrag betrifft so würde ich auf den Vertrag erstmal nicht viel geben. Das Zeitarbeitsunternehmen verliert aktuell einen Rechtsstreit nach dem Anderen aufgrund ungültiger Klauseln. :sweat_smile: Und ich denke Mal, da wird sich dieser Fall bald anschließen.

Die Frage kam tatsächlich auch deswegen auf, weil ein zweites Zeitarbeitsunternehmen, welches ebenfalls Mitarbeiter an den Kunden verleiht und dem selben Tarif unterliegt, den vollen Betrag auszahlt und sich eben nicht auf die 25% beruft.

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So in etwa hatte ich schon etwas befürchtet, denn unter den Verleihern gibt es wohl immer noch schwarze Schafe mit Hang zur internen Rechtsverbiegerei. Manche dieser Zweitklassen-MTV mögen ggf. in sich auch heute noch nicht 100% zweifelsfrei in allen Punkten sein.

Im Zweifel ggf. schon mal sofort Widerspruch gegen die Vergütungsabrechnung/Entlohnung rechtzeitig erheben in Hilfe eines Rechtsbeistandes beratend für Arbeits- / und Tarifrecht.

Insbesondere für Leiharbeit-Jungstarter empfehle ich aber unbedingt auch „stillschweigend“ den sofortigen Beitritt in eine Gewerkschaft. Es gibt gegenüber dem Arbeitgeber auch keine Mitteilungspflicht zu keiner Zeit. Die 1-2 % solidarisch vom Brutto an Beitrag sind es wert für solche künftigen Situationen und Fragen.

Ich konnte hier nur absolut als Laie den ersten Schritt auf Deine Frage gehen.

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In der Tat - daher wohl auch das Rechtsmittel des Widerspruchs an dieser Stelle…

Schöne Grüße

MM

Hast Du eine bessere, bzw. rechtssichere Herangehensweise? Dann lasse sie der Fragestellung doch bitte offiziell mal unbedingt zukommen. Gegen eine fehlerhafte Lohnabrechnung lässt sich bereits je nach Vertrag nucht unbillig lange angehen, bzw. im ersten Schritt wirksam widersprechen.

5 Tage hin und her diskutiert bringen für die fragestellende Person ggf. nicht DEN Erfolg etwaiger Durchsetzbarkeit in allen Punkten. Manche Firma, oder Verträge sehen halt echt kurz begrenzte Widerspruchsrechte gegen Lohnabrechnungen vor.

Weisst Du dazu mehr? Dann bringe Dich doch dazu nun konkret bitte ein, damit die Frage möglichst schnell erst mal weiter kommt.

WAS weisst Du zu sofortiger Lösung?

Nix.

Es gibt keine Möglichkeit, die sofortige Zahlung von zu niedrig abgerechnetem Arbeitslohn zu erreichen.

Der von Dir vorgeschlagene Widerspruch ist zwar nicht nur im Verwaltungsrecht, sondern auch im Zivilrecht ab und zu anzutreffen, hier aber nicht.

Vorliegend sind nicht 5 Tage Zeit, sondern es gilt die allgemeine Verjährungsfrist gem. § 195 BGB, da ist noch eine ganze Menge Zeit, falls keine Ausschlussfrist tarifvertraglich, einzelvertraglich oder per Betriebsvereinbarung vereinbart ist. Wenn Du dazu was aus dem IGZ-TV kennst oder weißt, bitte ich um konkrete Ansage. Die von Dir genannten fünf Tage ab Erhalt der Abrechnung wären als Ausschlußfrist wahrscheinlich nicht wirksam zu vereinbaren.

Der Weg zur Auszahlung des vorenthaltenen Lohns führt über zwei Schritte:

  • Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung
  • Lohnklage vor dem Arbeitsgericht

Schöne Grüße

MM

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Hast Du eine bessere und zielstrebigere Rechtslösung? @Aprilfisch

Am besten dazu auch wasserdicht & rechtssicher?

Sorry @Heinerich77,

Du solltest die Antworten schon lesen, die Du bekommst. @Aprilfisch hat Dir umfassend das Vorgehen erläutert:

Das dazugehörige Zauberwort heißt „Geltendmachung“ und so wie von Aprilfisch beschrieben ist es als Vorgehen

Weiterhin hat Aprilfisch völlig zurecht auf § 195 BGB hingewiesen, der die allgemeine Verjährungsfrist - auch für Arbeitsverhältnisse - von 3 Jahren regelt.
Allerdings darf diese Verjährungsfrist in Tarifverträgen (da kann sie auch „Ausschlußfrist“ heißen) rechtswirksam reduziert werden. Sie muß aber lt. ständiger Rechtsprechung des BAG mindestens 3 Monate betragen.
Bei Entgeltforderungen beginnt diese Frist idR mit der Aushändigung der Lohnabrechnung.

&tschüß
Wolfgang

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