ist es möglich das sich der besitzer eines grundstückes mit einem häuschen drauf für sich und seine familie das niesbrauchrecht eintragen lässt?
wie sieht es dann aus wenn zb. das haus zwangsversteiegrt wird weil zb aufgrund der wirtschaftslage alles schief läuft und die raten durch den eigentümer nicht mehr bezahlt werden können.
in meinen augen ist dann das haus zwar weg aber der besitzer hätte ja das niesbrauchrecht eingetragen somit darf er wohnenbleiben.
in meinen augen ist dann das haus zwar weg aber der besitzer
hätte ja das niesbrauchrecht eingetragen somit darf er
wohnenbleiben.
oder wie seht ihr die sache?
Hi,
mal abgesehen von dem rechtlichen Aspekt, den Kundigere beantworten sollen, glaubst Du wirklich, das sich eine Bank darauf einlassen würde?
Und selbst wenn es möglich wäre und man nach Abschluss des Kreditvertrag sich ein Niessbrauchs/Wohnrecht einräumen lassen würde, würde dies im Rang nach dem Darlehen kommen und dürfte somit für eine Versteigerung aufgrund unbezahlter Raten aus diesem Darlehen, wertlos sein.
habe folgendes im netz gefunden demnach müsste es möglich sein oder??
Und was hast Du davon ? Wenn die Hütte, die Du nicht mehr bezahlen kannst, nicht verkauft wird, steigen deine Schulden jeden Monat an. Du bist zwar in deinem Haus, wirst es aber auf lange Sicht nicht pflegen und Instandhalten können. Ob Du die laufenden Kosten wirst tragen können, ist eine andere Frage. Ein Haus ohne Wasser und Strom ist nicht gerade wohnlich.
Fazit: Es nützt nichts, sich an einem Haus festzukrallen, wenn man die Kosten nicht tragen kann.
natürlich ist es möglich, aber wie bereits gesagt wurde, werden sich gläubiger ihre ansprüche durch ein höherrangiges recht dinglich absichern lassen. im falle der zwangsversteigerung erlischt dieses nachrangige nießbrauchsrecht.
berücksichtigt man die kosten für die eintragung des nießbrauchs (einige grundbuchämter werden sich trotz des urteils des bgh noch sträuben, das recht einzutragen), handelt es sich um minusgeschäft…
noch eine ergänzung:
das vorgehen, sich ein nießbrauch als eigentümer einzuräumen, macht man üblicherweise dann, wenn man das eigentum in nächster zukunft auf einen dritten übertragen möchte (z.b. kinder o.ä.)
zur absicherung gegen den zugriff dritter ist das vorgehen jedenfalls ungeeignet, wenn das eigentum beim niebrauchsberechtigten bleiben soll.