Nießbrauch bei Hausverkauf

Guten Tag,

A ist Hauseigentümer. B ist mit lebenslangem wirtschaftlichen Nießbrauchsrecht im Grundbuch eingetragen. Beide wollen nun das Haus verkaufen. Wie wird der Nießbrauch bewertet? B möchte gerne eine finanzielle Abgeltung des Nießbrauchs. Welche Freibeträge sind möglich oder fällt dann der Nießbrauchsausgleich unter das Schenkungs-steuergesetz?
Sollte der Nießbrauch schon vor dem Hausverkauf gelöscht werden?
Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen!!!

das Haus verkaufen. Wie wird der Nießbrauch bewertet?

Das kann Euch nur jemadn sagen, der das Objekt kennt.

Sollte der Nießbrauch schon vor dem Hausverkauf gelöscht werden?

Wer kauft denn ein Haus, wenn im Grundbuch ein Nießbrauch steht ? Ggf. wird es ausreichen, den Nießbrauch unmittelbar vor dem Verkauf auszutragen, sodaß man damit warten kann, bis ein Käufer gefunden ist.

Hallo,
Der Nießbrauch ist ein umfasseendes Nutzungsrecht und wirkt gegen den jeweiligen Eigentümer, dh. auch gegenüber dem neuen Erwerber. Daher ist es nur sinnvoll den Nießbrauch vor einer Veräußerung zu löschen, da er als Grundstücksbelastung gilt und damit den Kaufpreis mindern kann. Die Löschung hat gemäß § 875 BGB der Nießbraucher zu bewilligen, da dieser aber ausgezahlt werden möchte, muss vorher bezüglich der Höhe der Auszahlung eine Einigung zwischen A und B erfolgen. Wie hoch diese Summe zu bemessen ist, muss vom Wert der Nutzungen abhängig gemacht werden, die der Nießbraucher aus dem Nießbrauch ziehen kann, ebenso kann das Alter des Nießbrauchers berücksichtigt werden, wenn es sich um ein Lebzeitrecht handelt. Außerdem ist zu bachten, ob es sich um einen Total- oder Teilnießbrauch handelt, also ob der Nießbrauch auf dem gesamten Grundstück oder nur auf einem Teil des Grundstücks lastet.

B möchte gerne eine finanzielle Abgeltung des Nießbrauchs.

Mit welchem Jahreswert wurde das Recht denn bei Eintragung im Grundbuch bewertert? Das Grundbuchamt, ggf. der damals beurkundende Notar gibt hierzu Auskunft. Der Jahreswert wird dann hochgerechnet auf die statistische Lebenserwartung, siehe hierzu z.B. § 24 KostO.

Welche Freibeträge sind möglich oder fällt dann der
Nießbrauchsausgleich unter das Schenkungs-steuergesetz?

keine Ahnung von der steuerrechtl. Bewertung…

Sollte der Nießbrauch schon vor dem Hausverkauf gelöscht
werden?

Die Löschungsbewilligung und der dazugehörige Antrag wird regelmäßig in der Vertragsurkunde mit verankert und entweder mit Eintragung der Auflassungsvormerkung oder der Auflassung (gem. § 16 II GBO) vollzogen. Der Berechtigte kann jedoch auch löschen lassen wie er lustig ist…

Der von mileslucis genannte „Jahreswert“ war bei Eintragung des Rechts lediglich als Geschäftswert zur Berechnung der Notar und Gerichtskosten notwendig. Es sei denn, er war laut Vertragstext auch Grundlage der Gegenleistungsberechnung.
Die jetzige Abfindungsberechnung ist völlig unabhängig möglich und unterliegt ausschließlich den Abmachungen zwischen dem Berechtigten und Verpflichteten z.B. unter Zugrundelegung des tatsächlichen heutigen Wertes der Nettoerträge multipliziert mit der Laufzeit (bei Lebenslänglich: Nach der Sterbetafel; letztere hat jeder Notar oder jede Bankhauptstelle).

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