Nießbrauch - Eigentumgleich ?

bedeutet dies, daß einem Niesbrauchrechtsinhaber, oder einfacher Nießbraucher auch das Recht auf Eigenheimzulage, unter Berücksichtigung der anderen gesetzlichen Regelungen zusteht ?

Danke

Theo

bedeutet dies, daß einem Niesbrauchrechtsinhaber, oder
einfacher Nießbraucher auch das Recht auf Eigenheimzulage,
unter Berücksichtigung der anderen gesetzlichen Regelungen
zusteht ?

hallo theo, eigentlich gehört deine frage in das forum steuerrecht.

beantwortet werden kann sie je nach fallgestaltung mit ja oder nein (s. hierzu auch link http://de.biz.yahoo.com/tx/5c.html):

Nießbrauch bei selbstgenutzten Immobilien
Bei selbstgenutzten Immobilien steht die Frage im Vordergrund, wer die Eigenheimzulage geltend machen kann: der Eigentümer oder der Nießbraucher. Die Eigenheimzulage steht bekanntlich (neben anderen Voraussetzungen, auf die wir hier nicht eingehen wollen) demjenigen zu, der zumindest wirtschaftlicher Eigentümer der Immobilie ist und sie zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Wer diese beiden Voraussetzungen erfüllt, hängt beim Nießbrauch unter anderem davon ab, ob der Nießbrauch an einem bebauten oder einem unbebauten Grundstück eingeräumt wird bzw. ob der neue Eigentümer das Grundstück geschenkt bekommen hat oder ob er dafür etwas aufgewendet hat. Die einzelnen Fälle wollen wir Ihnen anhand einiger Beispiele #Karte a# erläutern.

Vorbehaltsnießbrauch bei unbebautem Grundstück:
Der Vorbehaltsnießbraucher hat Anspruch auf die Eigenheimzulage, wenn er ein Gebäude auf dem unbebauten Grundstück errichtet.

Beispiel: A ist Eigentümer eines unbebauten Grundstücks. Am 1. Januar 1999 hat er das Grundstück auf seinen Sohn B übertragen und sich den Nießbrauch vorbehalten. Auf dem Grundstück errichtet A im Jahr 2000 ein Haus, in das er selbst einzieht.

Folge: A kann die Eigenheimzulage beantragen. Er ist aufgrund seines Nießbrauchs zivilrechtlicher Eigentümer (§ 95 Absatz 1 Satz 2 BGB) des Gebäudes (Bundesfinanzministerium [BMF], Schreiben vom 10.2.1998, Az: IV B 3 – EZ 1010 – 11/98).

Vorbehaltsnießbrauch an bebautem Grundstück: Wird dagegen ein bereits errichtetes Gebäude unter Einräumung des Nießbrauchs übertragen, geht die Eigenheimzulage verloren.

Beispiel: Vater A hat 1996 eine Wohnung gekauft und wohnt selbst darin. Für die Wohnung erhält er seit 1996 die Eigenheimzulage. Zum 1. Januar 2000 überträgt er das Grundstück unter Vorbehalt des Nießbrauchs unentgeltlich auf seinen Sohn B. A nutzt die Wohnung aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchs weiterhin.

Folge: A nutzt zwar das Objekt weiterhin zu eigenen Wohnzwecken. Er ist aber weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 28.7.1999, Az: X R 38/98). Die Eigenheimzulage für die restlichen Jahre des Förderzeitraums (2000 bis 2003) geht ihm verloren. Sohn B hat keinen Anspruch auf Eigenheimzulage, weil er keine Anschaffungskosten hat und die Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

WISO-Tipp: A und B sollten die geplante Eigentumsübertragung auf das Jahr 2003 (letztes Jahr des Förderzeitraums) verschieben, um die Eigenheimzulage über den gesamten Förderzeitraum auszuschöpfen.
Vorbehaltsnießbrauch und Überlassung an Angehörige:
Die Eigenheimzulage ist auch verloren, wenn sich der bisherige Eigentümer den Nießbrauch vorbehält, der neue Eigentümer in das Objekt investiert und es danach dem Vorbehaltsnießbraucher als nahen Angehörigen unentgeltlich überlässt.

Beispiel: Vater A überträgt das selbstbewohnte Haus auf seinen Sohn, behält sich jedoch den Nießbrauch vor. Der Sohn baut die Wohnung für 300.000 Mark um und überlässt sie seinem Vater unentgeltlich.

Folge: Obwohl B mit Herstellungskosten von 300.000 Mark belastet ist, hat er nach der Rechtsprechung des BFH keinen Anspruch auf die Eigenheimzulage (Urteil vom 14.10.1998, Az: X R 130/96). Begründung der obersten Steuerrichter: Was A aufgrund eigenen Rechts (Nießbrauch) nutzt, kann B ihm nicht unentgeltlich zuwenden.

Vorbehaltsnießbrauch mit Zahlung von Gleichstellungsgeldern:
Zahlt der neue Eigentümer an seine Geschwister Gleichstellungsgelder, kann die Eigenheimzulage nur beantragt werden, wenn der neue Eigentümer das Objekt auch zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Beispiel: A ist Eigentümer eines selbstbewohnten Einfamilienhauses. Er hatte für die Immobilie keinen Anspruch auf die Eigenheimförderung. 1999 überträgt er das Objekt auf seinen Sohn B und behält sich den Nießbrauch vor. Der Sohn muss im Gegenzug seine Schwester C mit 150.000 Mark ausbezahlen. A und B nutzen das Haus gemeinsam.

Folge: Als Anspruchsberechtigter für die Eigenheimzulage kommt nur B in Frage, da er Aufwendungen für den Erwerb des Objektes in Höhe von 150.000 Mark hatte. Die Finanzverwaltung wird dennoch versuchen, B die Eigenheimzulage zu versagen. Denn B nutzt die Wohnung nicht aufgrund eigenen Rechts, sondern aufgrund der erlaubten Nutzungsüberlassung durch den Vater.

WISO-Tipp: Vereinbaren Sie bereits im Übergabevertrag, dass das Nießbrauchsrecht lediglich Sicherungszwecken dienen und der Nießbraucher auf die Ausübung des Rechts verzichten soll (§ 1059 Satz 2 BGB). In einem solchen Fall ist das vorbehaltene Nießbrauchsrecht einkommensteuerlich unbeachtlich (BMF, Schreiben vom 24.7.1998, Az: IV B 3 – S 2253 – 59/98), so dass B die Wohnung kraft seines Eigentumsrechts nutzt und damit auch in den Genuss der Eigenheimzulage kommt.

Zuwendungsnießbrauch und Wohnrechtseinräumung:
Im Gegensatz zum Vorbehaltsnießbrauch eignet sich der Zuwendungsnießbrauch durchaus als Gestaltungsmittel für die Eigenheimzulage. Die Eigenheimzulage erhält der Eigentümer nämlich auch, wenn er einem nahen Angehörigen eine Wohnung unentgeltlich überlässt. Diese unentgeltliche Wohnungsüberlassung kann auch aufgrund eines Zuwendungsnießbrauchs (Wohnrecht) erfolgen.

Beispiel: A erwirbt am Studienort seines Sohnes B ein neu errichtetes Appartement zum Preis von 220.000 Mark. Er räumt seinem Sohn B für einen Zeitraum von zehn Jahren das Wohnrecht ein. B hat lediglich die Nebenkosten der Wohnung zu zahlen. Zum Haushalt des A gehören die minderjährigen Kinder C und D.

Folge: A erhält die Eigenheimzulage in Höhe von jährlich 5.000 Mark über den achtjährigen Förderzeitraum. Zusätzlich bekommt er für die zu seinem Haushalt gehörenden Kinder C und D eine Kinderzulage von jährlich insgesamt 3.000 Mark. Wenn Sohn B im Jahr der Herstellung oder Anschaffung des Appartements ebenfalls noch zum Haushalt des A gehörte, besteht für ihn ebenfalls Anspruch auf die Kinderzulage. Diese erfreuliche Entscheidung hat das Finanzgericht Niedersachsen (Urteil vom 23.12.1998, Az: XII 495/98) getroffen.

Der Steuertipp wurde mit freundlicher Genehmigung dem WISO Steuerbrief entnommen.

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