Nießbrauch einer LV übertragen

Moin Wissende,

wenn man für eine Kapitallebensversicherung den Nießbrauchnehmer ändern möchte, schreibt man dem Versicherer einen Brief und gutt ists.
Wenn aber der zukünftige Nießbrauchnehmer (oder sagt man Begünstigter?) momentan noch minderjährig ist?
Kann/Soll/Muß man dann einen gesetzlichen Vertreter benennen, der bis zur Volljährigkeit des Begünstigten als Vormund/Verwalter für das Geld eintritt wenn der Versicherungsfall eintritt und wenn ja, in welcher juristischen Form muß dies passieren?

fragt sich

Gandalf

Hi,

man spricht normalerweise vom Begünstigten oder vom Bezugsberechtigtem. Der Versicherungsnehmer kann bei widerruflichen Bezugsrecht (der Normalfall) ohne Zustimmung des Berechtigen das Bezugsrecht ändern (Ausnahme Abtretung). Auch Minderjährife können Bezugsberechtigt sein, jedoch würde im Fall des Falles das Vormundschaftsgericht ein Wörtchen mitreden. Unterschreiben muss der neue Bezugsberechtigte jedoch nicht!

Gruß

CM