Nießbrauch - Kündigung durch Generalbevollmächtigt

Liebe Experten-Kollegen !

Eine Whg. wird durch Überlassungsvertrag an die Tochter überschrieben. Die Eltern lassen sich ein Nießbrauchrecht einräumen, das erst mit dem Tode erlöschen soll.

  1. Frage: Es wird vereinbart, dass sämtliche mit dem Grundbesitz im Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten per Verrechnungstag zu übernehmen sind. Zählen hier auch die kompl. Unterhaltszahlungen, sprich Hzg., Wasser etc.?

Die Eltern müssen/gehen ins Heim, die Whg. steht 2 Jahre leer, die Mutter stirbt, der Vater ist nicht mehr geschäftsfähig.

Nun verkauft die Tochter die Whg., dass Nießbrauchrecht wird mittels Generalvollmacht (noch durch die Mutter oder die Tochter = beide 181 befreit)im Grundbuch gelöscht.

Nun Frage 2: Der Vater kann seinen Lebensunterhalt nicht mehr allein bestreiten, ist auf Zuwendungen angewiesen, die die Tochter nun hälftig vom Bruder - der nur seinen Pflichtteil bekam - einfordert. Kann sich die Tochter tats. mittels Generalvollmacht und Löschung des Nießbrauchrechtes der Verpflichtung eben daraus entziehen? Oder könnte diese vorgehensweise u.U. den Tatbestand der Vorteilsnahme o.ä. begründen (Befreiung von Zahlungsverpflichtung gegenüber Vollmachtgeber/Vollmachtsmißbrauch)?

Für Antworten oder Quellen vielen Dank im Voraus!

guten Morgen,
aus rechtlichen Gründen kann ich leider nicht konkret auf Ihren persönlichen Fall eingehen, sondern nur allgemein antworten:
Wenn Verträge ungenau sind, dann müssen lückige Klauseln durch Auslegung ausgefüllt werden (durch Ermittlung des tats. Willens). In meiner Region und Praxis gehören Heizungs- u. Wasserverbrauchskosten nicht dazu. Der Nießbraucher ist einem Mieter ähnlich zu betrachten.-
Das Verhältnis Vollm.geber/Bevollm. ist ebenso notfalls auszulegen, soweit Lücken vorhanden. Notfalls müssen das Gericht und Anwälte den seinerzeitigen tatsächlichen Willen versuchen zu ermitteln. Ist nervig und risikoreich. Besser könnte eine gütliche Eigigung sein, oder aber auch: „Finger weg“…
Die Judikatur zu sichten ist mühsam, kann aber hilfreich sein.
Mit freundlichen Grüßen
H.G.

diese Frage wurde d o p p e l t gestellt. Habe ich soeben b e a n t w o r t e t !!!

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Vielen Dank,

genau in der Willensfeststellung liegt das Problem. Eigentlich wurde der Wille im Schenkungsvertrag ja eindeutig niedergeschrieben: Nießbrauch bis zum Tode.

Da steht natürlich die 181 Befreiung irgendwie dagegen.

Schönes WE

Das Verhältnis Vollm.geber/Bevollm. ist ebenso notfalls
auszulegen, soweit Lücken vorhanden. Notfalls müssen das
Gericht und Anwälte den seinerzeitigen tatsächlichen Willen
versuchen zu ermitteln. Ist nervig und risikoreich. Besser
könnte eine gütliche Eigigung sein, oder aber auch: „Finger
weg“…
Die Judikatur zu sichten ist mühsam, kann aber hilfreich sein.
Mit freundlichen Grüßen
H.G.