Nießbrauch oder lebenlanges Wohnrecht

Herr A besitzt eine Eigentumswohnung. Er leidet unter einer schwerer Herzkrankheit und macht sich Sorgen was mit der Wohnung wird sollte er ein Pflegefall werden. Herr A. hat eine Tochter mit 2 Kindern. Die Tochter hat selber noch 2 Jahre Insolvenz.
Jetzt hat Herr A. sich überlegt wie man die Wohnung vorm Staat sichern kann falls die Tochter für die Pflegekosten im Altenheim nicht aufkommen kann. was sollte er in seinem Fall besser machen. Die Wohnung der Tochter im Grundbuch überschreiben mit lebenslangen Wohnrecht? Oder eher mit lebenslangen Nießbrauch?
Ist es vielleicht auch möglich den Enkelkindern die Wohnung zu überschreiben ( 8 und 10 Jahre alt) sich selber ( Herr A. ) lebenslanges Wohnrecht eintragen lassen und der Mutter den Nießbrauch?..

Danke für die antworten

Herr A besitzt eine Eigentumswohnung. Er leidet unter einer
schwerer Herzkrankheit und macht sich Sorgen was mit der
Wohnung wird sollte er ein Pflegefall werden. Herr A. hat eine
Tochter mit 2 Kindern. Die Tochter hat selber noch 2 Jahre
Insolvenz.
Jetzt hat Herr A. sich überlegt wie man die Wohnung vorm Staat
sichern kann falls die Tochter für die Pflegekosten im
Altenheim nicht aufkommen kann.

Es ist also Vermögen da, aber die Allgemeinheit soll für die Pflegekosten aufkommen? Merkwürdige Einstellung.

was sollte er in seinem Fall
besser machen. Die Wohnung der Tochter im Grundbuch
überschreiben mit lebenslangen Wohnrecht? Oder eher mit
lebenslangen Nießbrauch?

Ist es vielleicht auch möglich den Enkelkindern die Wohnung zu
überschreiben ( 8 und 10 Jahre alt) sich selber ( Herr A. )
lebenslanges Wohnrecht eintragen lassen und der Mutter den
Nießbrauch?..

Er sollte etwas Geld in die Hand nehmen und sich bei einem Anwalt oder Notar seines Vertrauens beraten lassen.

Mithin: er will Vermögen dagegen sichen, dass er für eigene Pflegekosten aufkommen muss? Na, kann er ja machen - sobald der Pflegefall eintritt und das Amt für die Kosten aufkommen soll, suchen die nach verwertbarem Vermögen. Dazu gehört auch, dass Schenkungen über etliche Jahre (ich glaube, es sind immer noch 10) rückgängig gemacht werden können von Amts wegen. Selbst wenn das nicht gemacht würde, könnte es immer noch dazu kommen, dass die Tochter nach Eintritt des Erbfalls in welcher Form auch immer, dafür noch herangezogen wird.

Da empfehle ich mal ein Gespräch mit der Pflegekasse, was die im Zweifel und bei Bedarf übernehmen würden (Voraussetzungen für Zahlungen?) und wie gross die Differenz dann noch ist. Alternativ kann die Wohnung, wenn sie denn abbezaht ist, auch vermietet werden und die Mieterträge für die Kosten herangezogen werden.

Am besten kann das ein Anwalt auseinandersortieren. Da kommt der Herr wohl nicht drum herum.