Moin zusammen,
folgender hypothetischer Fall:
Es gäbe eine Eigentümergemeinschaft K, der ein vermietetes Mehrfamilienhaus gehört. Das Eigentum wurde vom vormaligen Eigentümer M per Schenkung übertragen. M hat sich einen Nießbrauch im Grundbuch eintragen lassen. Der Nießbrauch erstreckt sich über die komplette Verwaltung inkl. der Einnahmen aus Vermietung, die demnach von M versteuert werden.
Nun stehen diverse Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an, die K aufgrund des Aufwands übernehmen wird. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Einnahmen zur Tilgung des notwendigen Kredits dienen, was von M akzeptiert ist.
K hat natürlich Interesse, dass ab sofort die Einnahmen als ihre Einnahmen gelten und Ausgaben (Finanzierungskosten, Instandhaltung, Abschreibung der Modernisierungsmaßnahmen etc.) als Ausgaben steuerlich abzugsfähig werden.
Ist bei einer solchen Betrachtung der eingetragene Nießbrauch schädlich?
(Das Binnenverhältnis zwischen K und M sei vertrauensvoll)
Grüße
Jürgen
Schädlich - grds. Ja
Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, der den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht und dadurch Einkünfte erzielt, also wer Träger der Rechte und Pflichten eines Vermieters ist (BFH vom 31.10.1989, BStBl 1992 II, S. 506).
Der Nießbraucher müsste auf sein Nießbrauchsrecht verzichten.
…was aber dann unter Umständen Schenkungsteuer kostet.
Moin BigM,
danke für die rasche Antwort.
Schädlich - grds. Ja
Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, der den Tatbestand der
Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht und
dadurch Einkünfte erzielt, also wer Träger der Rechte und
Pflichten eines Vermieters ist (BFH vom 31.10.1989, BStBl 1992
II, S. 506).
Der Nießbraucher müsste auf sein Nießbrauchsrecht verzichten.
D.h. also der reine Zahlungsfluss (von M auf E umgelenkt und deshalb von E steuerlich berücksichtigt) ist dem Finanzamt nicht ausreichend, um den Verzicht auf den Nießbrauch anzuzeigen?
Grüße
Jürgen
…was aber dann unter Umständen Schenkungsteuer kostet.
Ernsthaft? Unter welchen Voraussetzungen bzw. auf welcher Bemessungsgrundlage?
Grüße
Jürgen