Nießbrauch und erbschaft

wie lange haftet ein Erbe für einen auf den Erblasser eingetragenen Nießbrauch an einem Grundstück?
Eine Sterbeurukunde wurde dem Gericht zwecks Löschung vorgelgt, aber dies wure abgelehnt. Es heißt, daß dies automatisch erst 1 Jahr nach dem Tod erfolgen kann, es sei denn, daß die Erben dies erklären (ein erbschein liegt abernocht nicht vor). Wer ist jetzt zuständig für Unterhalt, versicherung etc. des Hauses bzw. Grundstückes?

Guten Tag,

wenn der Nießbraucher verstirbt, geht der Nießbrauch, solange das Recht in Abt. II nicht gelöscht ist, auf die Erben über, mit allen Rechten und Pflichten. Die Aussage des Nachlassgerichtes ist korrekt.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Bobrowski
Betriebswirt
Gutachter für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken
(zertifiziert durch die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein/IHK Kiel)
Sachverständiger für Schäden an Gebäuden
(zertifiziert durch den BDSH)

Gebäudeenergieberater HWK
Steinkamp 4a
23795 Fahrenkrug
Tel. 04551-96 75 35
Mobil. 0162-68 444 27

Hallo,
herzlichen Dank für die Antwort - kann es denn sein, daß man als Erbe wirklich noch Verpflichtungen NACH dem Tode des Erblassers und nießbrauchnehmer hat? Im BGB ist ja geregelt, daß dies eignetlich mit dem Tode erlischt.

Guten Tag,

wenn der Nießbraucher verstirbt, geht der Nießbrauch, solange
das Recht in Abt. II nicht gelöscht ist, auf die Erben über,
mit allen Rechten und Pflichten. Die Aussage des
Nachlassgerichtes ist korrekt.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Bobrowski
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Hallo,

Da aber das Gericht den Tod " sagen wir mal nicht akzeptiert hat", greift hier der § 1061 BGB meiner Meinung nach noch nicht. Und wer erbt, der erbt leider auch die Pflichten.
Nur mal so zur Info: Um welche Art von Nießbrauch handelt es sich denn in diesem Fall?

Mit freundlichen Grüßen

Martin Bobrowski
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Hallo,

das gericht hat schon festgestellt, daß die Nießbrauchnehmerin gestorben ist - es hat dem Eigentümer gegenüber sogar den Namne der Erben bekannt gegeben.

Der Nießbrauch ist ohne jede weitere Einschränkung oder Bedingung im Grundbuch eingetragen - und leider haben wir die Unterlagen, auf Basis dessen die Eintragung erfolgt ist, leider nicht verfügbar.

hallo heike 11,
du musst genau den niessbrauchsvertrag durchlesen mit den paragraphen, da steht alles drin, wenn der Niessbraucher der einzige erber ist, so muss er erstmal den erbschein vorlegen können, der aber beantragt werden muss, sonst gibt es keinen erbschein. sind noch andere leibliche erben da so bekommen die ebenso ihr erbe obwohl nur einer den niessbrauch ausübt. wenn du niessbraucher allein bist, so hast du für alle kosten etc. versicherungen des hauses aufzukommen ebenso für instandsetzungtskosten sofern es welche gibt. sind mehrere erben da kommen alle für den unterhalt auf. der niessbrauch ging ja aus einer schenkung hervor. sollten schulden vorhanden sein hat auch diese der niessbraucher zu trage.
mit freundl. gruss
petelennox

Hallo Heike,

dadurch das das Gericht an die Erben verwiesen hat, steht das Recht doch noch im vollen Umfang bis zur Löschung per Erbschein bzw. automatisch nach einem Jahr.

Denke mal Du mußt das wohl so akzeptieren, es sei denn Du findest einen Einigung mit dem Nießbrauchgeber. Aber ohne die geregelte Folge des Erbes sehe ich da schwarz.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Bobrowski
Gutachter für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken (zertifiziert durch die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein/IHK Kiel) Sachverständiger für Schäden an Gebäuden (zertifiziert durch den BDSH)