Niessbrauch-wer zahlt neuen Zaun-der Eigentümer?

Die ehemalige Lebenspartnerin meines Vaters hat testamentarisch festgelegt Niessbrauch von seiner (und jetzt meiner ererbten) WHG und dem dazugehörigen Garten. Nun wird das Grundstück (welches nicht mir oder meinem Vater gehört bzw gehörte) dahinter bebaut und sie verlangt, das der jetzige -meterhohe- Zaun durch eine hohe Mauer ersetzt wird. Weiterhin steht im Testament das ich die Kosten für die GArtengestaltung zu tragen habe. Gehört der Zaun zur Gartengestaltung? Und muss ich der Änderung des intakten Zaunes in eine Mauer zustimmen? Und auch die Kosten für die Mauer bezahlen?

Hallo,
Ihre Nachricht kann ich nicht richtig verstehen. WHG = Wasserhaushaltsgesetz. Was meinen Sie Wohnungseigentum? Wohnhausgrundstück?

„Die ehemalige Lebenspartnerin meines Vaters hat
testamentarisch festgelegt Niessbrauch von seiner (und jetzt :meiner ererbten)“
verstehe ich auch nicht. Bitte ganze Sätze, damit ich auch vernünftig antworten kann.

„Nun wird das Grundstück (welches nicht mir oder meinem Vater gehört bzw gehörte) dahinter bebaut und sie verlangt, das der jetzige -meterhohe- Zaun durch eine hohe Mauer ersetzt wird.“
Was haben Sie mit fremden Grundstücken zu tun?
Bitte kurz erläutern.

„Weiterhin steht im Testament das ich die Kosten für die GArtengestaltung zu tragen habe.“

Also wem gehört was? Was gehört dazu? Ich verstehe nur „Bahnhof“.

Gehört der Zaun zur Gartengestaltung?
Hierauf kann ich antworten, dass ein Zaun zwar einen Garten abschließen kann, aber nicht zur Gartengestaltung gehört, es sei denn, der Zaun ist in der Gartengestaltung mit inbegriffen. (Besonders bewachsen und bepflanzt) Das dürfte aber wohl nicht der Fall sein, oder?
„Und muss ich der Änderung des intakten Zaunes in eine Mauer zustimmen? Und auch die Kosten für die Mauer bezahlen?“
Also wem gehört was? Geht es hier um Nachbarschaftsrecht?
Bitte fragen so noch einmal konkret und verständlich nach, erst dann kann ich entsprechend antworten.

MfG
PB

herzlichen Dank für Ihre erbrechtliche Anfrage.

Nach den gesetzlichen Vorgaben hat der Nießbraucher die
gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen und der
Eigentümer (Sie als Erbe) die außerordentlichen.

Die Kostenverteilung kann allerdings auch anders
geregelt werden. Insoweit wäre hier zu prüfen, ob etwas
anderes vereinbart wurde.

Ohne Prüfung des Testaments kann hier nicht beurteilt
werden,wie die Anordnung im Testament zur Tragung der
Kosten für den Garten zu beurteilen.

Sollte die Anordnung wirksam - und durchsetzbar sein -
käme es dann auf die Auslegung an.

Insoweit kann ich Ihnen nur empfehlen, einen Fachanwalt
für Erbrecht aufzusuchen.

Weiter Hinweise finden Sie auch unter:
http://www.rechtsanwalt-erbrecht-bonn.de

Nach meiner Ansicht würde ein intakter Zaun nicht auf
Ihre Kosten ersetz werden müssen, obwohl man hier sicher
auch die Gegenposition vertreten kann.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt

Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. 02222-93118-0
Fax. 02222-93118-2
http://www.dr-erbrecht.de

Die ehemalige Lebenspartnerin meines Vaters hat
testamentarisch festgelegt Niessbrauch von seiner (und

jetzt

meiner ererbten) WHG und dem dazugehörigen Garten. Nun

wird

das Grundstück (welches nicht mir oder meinem Vater

gehört bzw

gehörte) dahinter bebaut und sie verlangt, das der

jetzige

-meterhohe- Zaun durch eine hohe Mauer ersetzt wird.

Weiterhin

steht im Testament das ich die Kosten für die

GArtengestaltung

zu tragen habe. Gehört der Zaun zur Gartengestaltung?

Und

muss ich der Änderung des intakten Zaunes in eine Mauer
zustimmen? Und auch die Kosten für die Mauer bezahlen?

Hallo,
Ihre Nachricht kann ich nicht richtig verstehen. WHG =
Wasserhaushaltsgesetz. Was meinen Sie Wohnungseigentum?
Wohnhausgrundstück?

WHG heisst hier Wohnung

"Die ehemalige Lebenspartnerin meines Vaters hat
testamentarisch festgelegt Niessbrauch von seiner (und jetzt

meiner ererbten)"

verstehe ich auch nicht. Bitte ganze Sätze, damit ich auch
vernünftig antworten kann.

Naja meinem Vater gehörte die Wohnung mit Garten und weil er verstorben ist,
habe ich die Immobilie geerbt.Seine Lebenspartnerin hat das Nieessbrauchrecht an
Wohnung und Garten geerbt.

„Nun wird das Grundstück (welches nicht mir oder meinem Vater
gehört bzw gehörte) dahinter bebaut und sie verlangt, das der
jetzige -meterhohe- Zaun durch eine hohe Mauer ersetzt wird.“
Was haben Sie mit fremden Grundstücken zu tun?
Bitte kurz erläutern.

Das Grundstück hinter dem Garten wird nun bebaut.

„Weiterhin steht im Testament das ich die Kosten für die
GArtengestaltung zu tragen habe.“

Ja, ich als Eigentümerin der Immobilie soll die Kosten der Gartengestaltung tragen,
welche die Niessbrauchnutzerin anordnet…

Also wem gehört was? Was gehört dazu? Ich verstehe nur
„Bahnhof“.

Gehört der Zaun zur Gartengestaltung?
Hierauf kann ich antworten, dass ein Zaun zwar einen Garten
abschließen kann, aber nicht zur Gartengestaltung gehört, es
sei denn, der Zaun ist in der Gartengestaltung mit
inbegriffen. (Besonders bewachsen und bepflanzt) Das dürfte
aber wohl nicht der Fall sein, oder?
„Und muss ich der Änderung des intakten Zaunes in eine Mauer
zustimmen? Und auch die Kosten für die Mauer bezahlen?“
Also wem gehört was? Geht es hier um Nachbarschaftsrecht?
Bitte fragen so noch einmal konkret und verständlich nach,
erst dann kann ich entsprechend antworten.

Grins ist schon kompliziert…Die Niessbrauchnutzerin fühlt sich durch die Bebauung
hinter dem GArten gestört und möchte nun von mir (der Eigentümerin) daß ich den
intakten meterhohen Zaun entferne und durch eine hohe Sichtschutzmauer ersetze.
Muss ich das machen und muss ich das Bezahlen?

Danke erstmal und liebe Grüsse von der sunnyhexe

MfG
PB

Danke für die schnelle Antwort. Liebe Grüsse von sunnxhexe

Der Nießbrauchnehmer hat nicht das recht aus heiterem himmel einen neuen Zaun oder Mauer zu verlangen. Es sei denn er errichtet diesen auf eigene Kosten, Voraussetzung dafür ist das schriftliche Einverständnis des Eigentümers.

Nach Schilderung, muss ein Sichtschutz der über eine bestimmte Höhe errichtet wird 1,50 m von der Grundstücksgrenze zurückverlagert werden. D.h. 1,5 m² pro Grundstückslänge geht verloren.

Hallo,
sorry, aber da kann ich dir leider auch nicht weiterhelfen.
Würde sagen, dass der Zaun zum Garten gehört, aber ich würde auch sagen, dass Gartengestaltungskosten nur zu tragen sind, wenn sie notwendig sind, ist aber nur so’n Bauchgefühl!

Bedaure, aber diese Frage kann ich nicht beantworten; ist m.E. ein Fall für einen Rechtsanwalt. MfG löwenkind