Nießbrauch - Wer zahlt was?
Nießbrauch und Kosten.
Gegenstand :
Vorgezogene Erbfolge, Onkel (Rentner) überschreibt den Neffen (nennen wir sie mal A" und B") ein Zweifamilienhaus mit grossem Grundstück (Grossraum Dortmund), je zur Hälfte.
Onkel lässt sich einen Nießbrauch auf Lebenszeit eintragen.
Onkel, A" und B" unterzeichnen den Vertrag beim Notar.
In dem Vertrag steht u.a.:
„Der Nießbrauchnehmer trägt alle Kosten an dem Gebäude“
Das Objekt wird vom Nießbrauchnehmer (Onkel) weiter bewohnt und genutzt, dieser hat daraus auch Einkünfte aus der Vermietung an einer Wohnug/Garten.
Der Mieter ist A", er ist selbstständig und führt zusätzlich in der Etage des Onkels ein Büro.
Der Eigentümer B" hat aus dem Objekt keinerlei Einkünfte, und nutzt es in keinster Weise.
A" lässt das Dach (wurde vom Onkel öfter laienhaft geflickt), die Heizung, usw. reparieren (30.000 Euro) und B" soll die Hälfte der Kosten tragen.
A" will eine Zwangsversteigerung des Anteils von B" beantragen, wenn B" nicht Zahlt.
Muss B" zahlen?
Was bedeutet nach Deutscher Rechtssprechnung in einem Übertragungsvertrag: _DER NIEßBRAUCHER TRÄGT ALLE KOSTEN AN DEM GEBÄUDE_ ?
Im Voraus sei gedankt für eine Antwort,
aber bitte nicht … ich würde sagen … ?
Folgende Korrektur:
Im Übertragungsvertrag steht u.A. wörtlich " DER NIEßBRAUCHBERECHTIGTE ZAHLT ALLE KOSTEN, DIE MIT DEM GEBÄUDE ZUSAMMEN HÄNGEN "
B" hat beim Notar ein Schuldanerkenntnis (für die Hälfte der Kosten) unterschrieben, kann die Schuld aber nicht begleichen.
A" beantragte eine Zwangsversteigerung ( KEINE TEILUNGSVERSTEIGERUNG ), die bald vollzogen wird.
Frage: Wenn
B" keine Kosten hätte tragen müssen (laut Übertragungsvertrag), ist dann die Zwangsversteigerung berechtigt?
Hinweise bezüglich der Definierung
„ALLE KOSTEN“ (nicht gewöhnliche bzw. aussergewöhnliche) in einer Rechtsprechung sind erwünscht.
Hoffentlich ist diese Anfrage richtig gepostet!