Nießbrauch Zwangsversteigerung

Nießbrauch - Wer zahlt was?
Nießbrauch und Kosten.

Gegenstand :

Vorgezogene Erbfolge, Onkel (Rentner) überschreibt den Neffen (nennen wir sie mal A" und B") ein Zweifamilienhaus mit grossem Grundstück (Grossraum Dortmund), je zur Hälfte.

Onkel lässt sich einen Nießbrauch auf Lebenszeit eintragen.

Onkel, A" und B" unterzeichnen den Vertrag beim Notar.

In dem Vertrag steht u.a.:
„Der Nießbrauchnehmer trägt alle Kosten an dem Gebäude“

Das Objekt wird vom Nießbrauchnehmer (Onkel) weiter bewohnt und genutzt, dieser hat daraus auch Einkünfte aus der Vermietung an einer Wohnug/Garten.

Der Mieter ist A", er ist selbstständig und führt zusätzlich in der Etage des Onkels ein Büro.

Der Eigentümer B" hat aus dem Objekt keinerlei Einkünfte, und nutzt es in keinster Weise.

A" lässt das Dach (wurde vom Onkel öfter laienhaft geflickt), die Heizung, usw. reparieren (30.000 Euro) und B" soll die Hälfte der Kosten tragen.

A" will eine Zwangsversteigerung des Anteils von B" beantragen, wenn B" nicht Zahlt.

Muss B" zahlen?

Was bedeutet nach Deutscher Rechtssprechnung in einem Übertragungsvertrag: _DER NIEßBRAUCHER TRÄGT ALLE KOSTEN AN DEM GEBÄUDE_ ?

Im Voraus sei gedankt für eine Antwort,
aber bitte nicht … ich würde sagen … ?

Folgende Korrektur:

Im Übertragungsvertrag steht u.A. wörtlich " DER NIEßBRAUCHBERECHTIGTE ZAHLT ALLE KOSTEN, DIE MIT DEM GEBÄUDE ZUSAMMEN HÄNGEN "

B" hat beim Notar ein Schuldanerkenntnis (für die Hälfte der Kosten) unterschrieben, kann die Schuld aber nicht begleichen.
A" beantragte eine Zwangsversteigerung ( KEINE TEILUNGSVERSTEIGERUNG ), die bald vollzogen wird.

Frage: Wenn
B" keine Kosten hätte tragen müssen (laut Übertragungsvertrag), ist dann die Zwangsversteigerung berechtigt?

Hinweise bezüglich der Definierung
„ALLE KOSTEN“ (nicht gewöhnliche bzw. aussergewöhnliche) in einer Rechtsprechung sind erwünscht.

Hoffentlich ist diese Anfrage richtig gepostet!

Ich würde sagen, dass du mit der Frage bei einem Fachanwalt am besten aufgehoben sein würdest.
Aber auch der würde nur ‚etwas sagen‘.
Recht spricht in Deutschland nur ein Richter.

vnA

Das B keine schuldrechtlichen Verpflichtungen eingegangen ist bedeutet nicht, dass er als Miteigentümer zum Erhalt seines Besitzes nichts beizutragen hätte …

Mit einem Verkauf seines Anteils wären grundsätzlich alle gut bedient, zumal B keinerlei praktischen Nutzen aus seinem Besitz zieht.

HTH
G imager

Soweit B ein Schuldanerkenntnis unterschrieben hat ohne sich tatsächlich über den Bestand der Schuld bewusst zu sein ist das nicht besonders helle.

Aus dieser Urkunde kann die Zwangsversteigerung betrieben werden. Die Frage ist hier nur was dabei für wen herausspringt.

Zunächt eine beachtlicher Kostenvorschusspflicht für A. Im Gegenzug wird er jedoch auch vermutlich der einzige Bieter sein, denn ein Dritter (abhängig vom Alter des Onkels und der sonstigen Ausgestaltung des Nießbrauchs) wird sich kaum darauf einlassen einen ideellen Anteil an einem Grundstück zu ersteigern der noch mit einem Nießbrauch belastet ist!
Was soll ein Dritter damit.

ml.