Hallo,
"§ 1059 BGB - Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden."
Kurzes Gedankenspiel: Person A überlässt die Ausübung des Nießbrauchrechtes der Person B. Wenn Person A stirbt erlischt das Nießbrauchrecht, da es nichtübertragbar ist. Kann dann also der Besitzer des Hauses die Person B kurz gesagt einfach rauswerfen oder hat die Person B noch Ansprüche, z.B. dass er weiter in der Wohnung wohnen darf?
schonmal Danke für die Antworten
Moin,
schönes, interessantes Gedankenspiel.
Nießbrauch ist kein Mietvertrag. Also besteht kein Kündigungsschutz. Kein Vertrag - Kein Schutz.
Nießbrauch ist nicht übertragbar - also endet das Nießbrauchsrecht bei Tod des Rechteinhabers.
Aber: Vor Gericht und auf hoher See sind wir alle …
vnA (ianal)
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Moin,
schönes, interessantes Gedankenspiel.
Nießbrauch ist kein Mietvertrag. Also besteht kein
Kündigungsschutz. Kein Vertrag - Kein Schutz.
Nießbrauch ist nicht übertragbar - also endet das
Nießbrauchsrecht bei Tod des Rechteinhabers.
Aber: Vor Gericht und auf hoher See sind wir alle …
vnA (ianal)
Hi,
was ist aber wenn die Person A die Wohnung vermietet, was sie als Nießbraucher schließlich darf. Hat dann die Person B durch den Mietvertrag einen gewissen Schutz oder entfällt der Kündigungsschutz wenn Person A stirbt?
Mfg