Nießrecht- Wohnrecht- Undank

Eltern Tochter A Tochter B. Grundstück 60000€sollte zu gleichen teilen nach Ableben der Eltern geteilt werden, Grundstück mit Haus ~250000€ Tochter A hat vor 16 Jahren Übertragung des Grundstücks erhalten um zu bauen- Haus wurde inz. verkauft. Tochter A hat geld erhalten. Im Vertrag steht, dass Tochtr B nach Ableben der Eltern anspruch auf 1/2 hat. Überschreibung der Eltern des Hauses+ Grundstück an Tochter wäre es aus steuerlichen Gründen besser Wohnrecht oder Nießbrauch ein zu richten. Was passiert bei Pflege im Heim? Tochter A soll nur noch Pflichtteil erhalten, kann man die erhaltene Schenkung anrechnen lassen? Hat sie anspruch auf Pflichtteil vom Haus? Kann man es umgehen? kann man überschriebenes Grundstück wegen grob undankbar zurück fordern, sie soll nur noch den Pflichtteil erhalten wird ansonsten enterbt. Kann man diesen umgehen? kann man im Testament darauf hin weisen, dass das erhaltene Grundstück bei Tochter A als Pflichtteil angerechnet wird. Muss A an B noch auszahlen nach 16 Jahrenoder verwirkt? Ist Wohnrecht oder Nießbrauch aus steuerlichen Gründen besser?

Ihre Infos in Verbindung mit den Fragen geben ein Durcheinander, da kaum zu unterscheiden ist von Absichten und bereits Geschehenen. Wenn Sie eine hilfreiche und fachliche Antwort haben möchten, muß die Info schon verständlich und insich stimmig sein. Steuertipps sind nicht zu erwarten.

Guten Tag,
es tut mir leid. Diese Fragen übersteigen mein Wisssen. Ich hoffe sie finden jemanden der Ihnen da kompetenter helfen kan
Freundliche Grüße

Hallo,
bei Dir handelt es sich um eine recht komplizierte Angelegenheit, welche im Prinzip die Immobilien betrifft.
Die Entziehung des Pfichteils ist nur in besonders schweren Fällen möglich. Siehe hierzu § 2333 BGB. Nießbrauch und Wohnrecht sind zwei völlig unterschiedliche Angelegenheiten, welche miteinander überhaupt nichts zu tun haben. Beim Nießbrauch erhält der Nießbrauchnutzer einen festgelegten Prozentsatz der Mieteinnahmen vom Eigentümer der Immobilie. Beim Wohnrecht (hier gibt es verschiedene Arten) wird den Nutzer nur der Gebrauch der vertraglich festgelegten Räume oder Teile der Immobilie zugesichert.
Eine Schenkung kann nach § 530 bis 533 BGB widerrufen werden.
Sind für die Eltern Aufwendungen für Pflege / Heimunterbringeng erforderlich, so haften dafür natürlich die Kinder, soweit sie hierzu finanziell in der Lage sind. Schenkungen oder Eigentumsübertragungen können hierzu eingefordert werden.
Ich rate Dir dringend in Deinem Fall rechtsanwaltliche /notarielle Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Mfg Falk