Nisbrauchrecht - was nach Weiterverkauf?

Hallo,

ich habe mal eine Frage zum Nisbrauchrecht.

Nehmen wir an, Person A möchte sein Haus verkaufen - aber nicht an Person B. Person B hat aber ein Vorkaufsrecht. Um dieses Recht „unschmackhaft“ zu machen, vereinbart Person A mit Person C ( An diese Person möchte Person A verkaufen) ein Nisbrauchrecht für das gesamte Haus (Das Nisbrauchrecht würde nun Person C haben!) .
Dies wurde durch einen „fehler“ vom Anwalt/Notar aber nicht micht niederschrift im Grundbuch „festgelegt“.

Person B bemerkt dies und möchte nun das Haus doch kaufen mit der Begründung, dass er das Haus dann weiterverkauft und somit das Nisbrauchrecht „verfällt“, da dies ja nur in seinem Vertrag stehen würde, er aber einen neun mit dem anderen Käufer abschließen würde, in welchem nichts von einem Nisbrauchrecht gesagt wird.

Ist dies denn so korrekt, oder bleibt das Nisbrauchrecht ohne niederschrift im Grundbuch bei Weiterverkauf weiterhin erhalten?

MfG Sandro

Dies wurde durch einen „fehler“ vom Anwalt/Notar aber nicht
micht niederschrift im Grundbuch „festgelegt“.

Dann existiert es nicht. Einen Nießbrauch kann man nicht eben am Stammtisch vereinbaren, dazu bedarf es eines notariellen Vertrages und einer Eintragung ins Grundbuch.

Somit erübrigt sich die weitere Überlegung.

Hallo,

es wurde im Vertrag vereinbart, welcher auch vom Notar beglaubigt wurde.
Es steht nur nicht explizit dabei, dass es ins Grundbuch geschrieben wird.

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es wurde im Vertrag vereinbart, welcher auch vom Notar
beglaubigt wurde.

Wenn es einen notariellen Vertrag gegeben hat, ist es auch im Grundbuch eingetragen worden oder ich verlieren das Vertrauen in einen Berufsstand. Ich würde KOntakt zum beurkundenden Notar aufnehmen.