Mein Vater möchte mit mir eine ETW kaufen. Er bezahlt diese Wohnung - ich kümmere mich um die ETW.
Ist es möglich die Wohnung nicht in die Erbmasse zu bekommen?
Die beiden anderen Kinder sollen von dieser Wohnung keinen Erbteil auch keinen Pflichtteil erhalten, da zu ihnen überhaupt kein Kontakt besteht (zum einen noch nie, zu dem anderen nur telefonisch an Geburtstagen und Weihnachten).
Die Wohnung sollte ursprünglich gleich auf meinen Namen gekauft werden, allerdings möchten wir beide -mein Vater und ich- die Wohnung steuerlich absetzen können. Das das anscheinend nicht geht, nun mein Frage zum Nißbrauch und zum Nißbrauchsrecht.
Ich hoffe ich kann hier hilfreiche Antworten erhalten.
Sollte Ihr Vater Ihnen die Wohnung zu Lebzeiten schenken - so fällt Sie grundsätzlich nicht mehr in den Nachlass.
Ausnahmen können etwa dann vorliegen, wenn die Schenkung in Benachteiligungsabsicht erfolgt und damit gegen einen Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament verstößt.
Die Schenkung kann zudem ausgleichs- oder ergänzungspflichtig sein, so dass diese später bei der Erbauseinandersetzung zu berücksichtigen wäre.
Im Schenkungsvertrag sollte die Ausgleichspflicht angesprochen werden.
Im Übergabevetrag könnte sich Ihr Vater den Nießbrauch über die Wohnung vorbehalten. Bei dem entsprechenden Vertrag sllte dann auf die Fragen der Einkommenssteuer geblickt. Normalerweise zahlt derjenige die Steuer, der auch die Mieteinahmen hat. Dies sollte aber in dem Vertrag geregelt werden.
Angesicht der zahlreichen aufgeworfenen Fragen und Gestaltungsmöglichkeiten - empfehle ich Ihnen - sich von einem Fachanwalt für Erbrecht, ggf. mit Ihrem Steuerberater - insbesondere im in Hinblick auf die einkommensteuerrechtliche Situation beraten zu lassen.
Ein Schenkungsvertrag - insbesondere im Hinblick auf die Anordnung der Ausgleichung bzw. der Nichtausgleichung gehört in einen Vorsorgeordner. Hilfreich ist insoweit der Online-Vorsorgeordner unter: http://www.vorsorgeordnung.de
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. + 49 2222-93118-0
Fax. + 49 2222-93118-2
Wenn nicht der Vater, sondern die Tochter die Eigentumswohnung erwirbt, gehört die Eigentumswohnung nicht zum Nachlass des Vaters.
Wenn aber der Vater die Eigentumswohnung erwirbt und im Zeitpunkt seines Todes noch Eigentümer der Eigentumswohnung ist, wird die Eigentumswohnung zum Nachlass des Vaters (zur Erbmasse) gehören.
Der Vater könnte einen Erbteil der anderen Kinder vermeiden, wenn er seine Tochter in seinem Testament als seine Alleinerbin einsetzt.
Wenn die Tochter die Eigentumswohnung erwirbt und für den Vater ein Nießbrauch an der Eigentumswohnung bestellt wird, gehört die Eigentumswohnung ebenfalls nicht zum Nachlass des Vaters. Der Nießbrauch erlischt beim Tod des Vaters.
Unter welchen Voraussetzungen sowohl der Vater als auch die Tochter die Wohnung steuerlich absetzen können, ist mir nicht bekannt.
Hallo,
dass in Ihrem Falle Sie die Wohnung auf Ihren Namen kaufen, ist völlig richtig. Wenn der Vater Ihnen in diesem Zusammenhang erheblich Geld gibt, müsste
das eigentlich per Schenkungsurkunde gegeben werden. Steuer fällt dann an, wenn die Schenkungsteuerfreigrenze überschritten ist. Das dürfte aber nicht der schlimme Punkt sein. Die Geschwister könnten so aber leicht die Schenkung feststellen und daran den Pflichtteilsanspruch feststellen.
Jetzt nun die Frage, wer wohnt denn in dieser Wohnung? Wenn der Vater darin wohnt, ist ein Nießbrauchsrecht oder Wohnrecht angebracht. Wenn Sie aber darin wohnen, dann sehe ich darin keinen Sinn. Sollen Sie dann an den Vater Miete bezahlen?
Wichtig zur Beurteilung ist auch, ob Ihre Geschwister nachvollziehen können, dass der Vater über eine nennenswerte Summe verfügt. Sie können gezwungen werden, an „eidesstatt zu versichern“ was an Nachlass vorhanden war. Der jetzt neu geregelte Pflichtteilsergänzungsanspruch ist nämlich von Ihnen dann aufzubringen.
Übriegens ist mir unklar, welche Steuern bei einem Wohnungskauf gespart werden sollen? Dass geschieht doch nur bei einer Bankfinanzierung, oder woran haben Sie da gedacht? Ich bin zwar kein Steuerfachmann, aber trotzdem ist mir dieser Punkt unklar.
Wenn noch Fragen sind, dann melden Sie sich.
MfG
PB
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo,
dass in Ihrem Falle Sie die Wohnung auf Ihren Namen kaufen, ist völlig richtig. Wenn der Vater Ihnen in diesem Zusammenhang erheblich Geld gibt, müsste
das eigentlich per Schenkungsurkunde gegeben werden. Steuer fällt dann an, wenn die Schenkungsteuerfreigrenze überschritten ist. Das dürfte aber nicht der schlimme Punkt sein. Die Geschwister könnten so aber leicht die Schenkung feststellen und daran den Pflichtteilsanspruch feststellen.
Jetzt nun die Frage, wer wohnt denn in dieser Wohnung? Wenn der Vater darin wohnt, ist ein Nießbrauchsrecht oder Wohnrecht angebracht. Wenn Sie aber darin wohnen, dann sehe ich darin keinen Sinn. Sollen Sie dann an den Vater Miete bezahlen?
Wichtig zur Beurteilung ist auch, ob Ihre Geschwister nachvollziehen können, dass der Vater über eine nennenswerte Summe verfügt. Sie können gezwungen werden, an „eidesstatt zu versichern“ was an Nachlass vorhanden war. Der jetzt neu geregelte Pflichtteilsergänzungsanspruch ist nämlich von Ihnen dann aufzubringen.
Übriegens ist mir unklar, welche Steuern bei einem Wohnungskauf gespart werden sollen? Dass geschieht doch nur bei einer Bankfinanzierung, oder woran haben Sie da gedacht? Ich bin zwar kein Steuerfachmann, aber trotzdem ist mir dieser Punkt unklar.
Wenn noch Fragen sind, dann melden Sie sich.
MfG
PB
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Hallo,
vielen Dank an alle, die so schnell so ausführlich geantwortet haben.
Diese Wohnung soll als Messewohnung genutzt werden, also weder mein Vater noch ich werden dort wohnen.
Mein Vater lebt in Süddeutschland und kann sich aus Entfernungsgründen nicht um die Wohnung kümmern, aus diesem Grund gibt er das Geld. Die Idee dazu stamm von mir und ich wohne in der Nähe, kann aber finaziell diese Summe für eine Wohnung nicht aufbringen (wir haben vor drei Jahren erst gebaut). Daher teilen wir die Einnahmen und der eine gibt quasi das Geld, der andere die Arbeitskraft.
Steuerersparnis meine ich:
Beide sollte die Möglichkeit bekommen können eventuelle Reparaturen oder die Zinsen (der Betrag von 35000 Euro wir von meinem Vater finanziert)geltend machen zu können. Das könnte er aber nicht, wenn die Wohnung mir gehört (Grundbuch) und das wäre nicht gerecht und so soll es aber laufen. Also suche ich eine Möglichkeit, wie beide profitieren können, aber das Erbrecht in diesem Fall umgangen wird.
Nicht das wir beide investieren: mein Vater das Geld und ich die Zeit und die ganze Arbeit und meine Brüder nur zum Handaufhalten kommen.
Ich hoffe es gibt eine Möglichkeit dafür.
Schon jetzt nochmals recht herzlichen Dank für Ihre Mühen.
guten Tag,
aus rechtlichen Gründen kann ich leider nicht konkret auf Ihren persönlichen Fall eingehen, sondern nur allgemein antworten; in Steuerfragen bin ich nicht kompetent genug:
Nur dann, wenn die ETW heute und direkt vom späteren Erben erworben wird, fällt sie nicht in die Erbmasse. Die Pflichtteilsfrage ist aber anders zu bewerten. Denn, wenn der Kaufpreis innerhalb einer 10-Jahresfrist vor dem Erbfall vom Erblasser (Vater) geschenkt worden ist, zählt dieser ganz/teilsweise (je nach Zeitablauf zwischen Schenkung und Tod) zum Nachlass. Die Berechnungsprocedur ist komplex und die Info hierzu sprengt den Rahmen.
Ich empfehle Ihnen, mit einem auch auf Steuerrecht ausgerichteten und dienstälteren Notar (evtl. auch Anwalt) Ihres Vertrauens den ganzen Sachverhalt unter Vorlage aller Unterlagen zu erörtern, da dies durch die Internet-Beantwortung nicht ersetzt werden kann oder soll. Sie benötigen ohnehin einen Notar. Oft gibt dieser den Tipp nebenher und kostenfrei.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben. Für konkrete Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Bitte dabei den Sachverhalt genau und umfassend darstellen/wiederholen.
Freundliche Grüße
H. Gintemann
Ist es möglich die Wohnung nicht in die Erbmasse zu bekommen?
Wenn der Vater im Grundbuch eingetragener Miteigentümer ist, aber ein Testament hinterlässt indem nur du Erbin bist, kommt die Wohnung nicht in die Erbmasse. Die Wohnung geht mit dem Tod des Vaters auf dich über. Soweit die anderen Kinder jedoch den Pflichteil geltend machen wäre der Wert der Wohnung auf den Pflchtteil anzurechnen. Die Pflichteilsberechtigten haben eine reinen Anspruch in Geld.
Die Wohnung sollte ursprünglich gleich auf meinen Namen
gekauft werden,
Das wäre der beste Weg.
Was möchtest du nun über den Nießbrauch wissen? Der Zusammenhang mit den vorherigen Fragen erschließt sich mir nicht wirklich. Mit dem Niebrauch kannst du jedenfalls nicht die Erb- oder Pflichteilsberechtigung der anderen Kinder ausschließen.
Hallo,
jetzt sehe ich schon klarer.
Dann schlage ich doch vor, dass Sie allein erwerben und ein Nießbrauchsrecht vereinbaren.
Ein Nießbrauch kann in zulässiger Weise dahin eingeschränkt werden, daß der Nießbraucher von den Nutzungen eines Grundstücks lediglich eine Quote erhalten soll (Quotennießbrauch). In diesem Fall findet im Verhältnis zwischen Nießbraucher und Eigentümer § 748 BGB nur insoweit Anwendung, als Lasten und Kosten der gemeinschaftlichen Berechtigung zu Nutzungsziehungen betroffen sind.
BGB § 1030 Abs. 2
Sie können somit die vereinbaren, dass Ihr Vater und Sie je zur Hälfte die Nutznießnung haben und steuerlich behandeln können.
Damit dürfte Ihnen wohl geholfen sein.
wie immer im Leben: man kann nicht alles Wünschenswerte zugleich haben!
Wird die Wohnung auf Sie (=Sohn) eingetragen,ist die erbrechtliche Problematik gelöst: die Wohnung fällt nicht in die Erbschaft. Lediglich bei der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen der beiden Brüder, die ja sich enterbt werden, schlägt die Wohnung zu Buche, und zwar mit einem jährlich um 10 % verminderten Wert, sodass nach 10 Jahren ab Schenkung kein Ausgleich mehr an die Brüder zu zahlen ist.
Der Nießbrauch verbeleibt beim Vater. Das vermindert den Marktwert der Wohnung, = umso geringer die vorgenannten Pflichtt.-Ansprüche der Brüder. Wahrscheinlich kann dann der Vater auch die meisten Kosten der Wohnung steuerlich absetzen: das sollten Sie aber genau bei einem Steuerberater erfragen. Gerade in Nießbrauchsfragen hat sich die Rechtsprechnung der Finanzgerichte schon oft geändert! Es gibt da wenig Kontinuität …
Soweit fürs erste!
MfG
S-.