NK-Abrechnung bei Einmalzahlung der Öllieferungen

Hallo zusammen

und vielen Dank im voraus für die Antworten.

Wie haben Nebenkostenabrechnungen im Falle der sofortigen Bezahlung der Öllieferung durch die Mieter auszusehen?

Im konkreten Fall ist es so, dass die Öllieferungen sofort anteilig auf QM-Basis abgerechnet und bezahlt werden, sprich der Mieter geht in Vorleistung.
Die Öllieferungen sind jedoch naturgemäß nicht synchron mit der Abrechnungsperiode, so dass im Abrechnungszeitraum Öl mit zwei unterschiedlichen Kostensätzen im Tank ist.
Die Verbräuche für Heizung und Warmwasser werden separat für jeden Mieter erfasst und sind so verursachungsgerecht verrechenbar.
In der Nebenkostenabrechnung wird jedoch ein einheitlicher Kostensatz für die Heizleistung des gesamten Jahres angesetzt, quasi eine Mischkalkulation durchgeführt.
Dies erscheint seltsam, da zum Zeitpunkt der Öllieferung weder die jeweiligen Zählerstände (Warmwasser, Heizung) abgelesen werden, noch die Füllstände des Öltanks in der Abrechnung aufgeführt werden.

Ist es üblich z.B. zum Zeitpunkt der Öllieferung eine Abrechnung der Heiz- und Warmwasserleistung durchzuführen, um den Mehr- bzw. Minderverbrauchern in der Rechnungsstellung für die jeweilige Öllieferung eine Nachzahlung bzw. Guthaben ausweisen zu können?

Entspricht das so den notwendigen Voraussetzungen für eine ordentliche Nebenkostenabrechnung und falls nein, wie sollte die Abrechnung gestaltet sein?

Gruß,
Dirk

Wie haben Nebenkostenabrechnungen im Falle der sofortigen
Bezahlung der Öllieferung durch die Mieter auszusehen?

Führt hier zu weit da hilft eine Abrechnungsfirma weiter, die so was für den VM übernehmen kann. Es entspricht nicht der Üblichkeit, dass die Mieter die Lieferung direkt zu bezahlen haben, das macht der VM, dafür erhält er ja das ganze Jahr über die Vorauszahlungen seiner Mieter.

Ist es üblich z.B. zum Zeitpunkt der Öllieferung eine
Abrechnung der Heiz- und Warmwasserleistung durchzuführen, um
den Mehr- bzw. Minderverbrauchern in der Rechnungsstellung für
die jeweilige Öllieferung eine Nachzahlung bzw. Guthaben
ausweisen zu können?

Üblich nicht, aber möglich und hier wahrscheinlich auch sinnvoll. Nach welchem Verhältnis beteiligen sich den die Mieter an der Lieferung? Und wie wird das gehandhabt bei unterjährigen Mietverhältnissen.

Neben den bereits von jocki gestellten Fragen

Nach welchem Verhältnis beteiligen sich den die Mieter an der Lieferung?
Und wie wird das gehandhabt bei unterjährigen Mietverhältnissen.

müsste man noch folgendes wissen:

  • Was ist denn vereinbart (Mietvertrag?) bezgl.
    – Vorauszahlungen und Abrechnung ?
    – Umlage/Aufteilung von Heizkosten/Öl ?

Die Verbräuche für Heizung und Warmwasser werden separat für jeden Mieter erfasst und sind so verursachungsgerecht verrechenbar.

  • Handelt es sich also um eine Zentralheizungsanlage mit zentraler WW-Bereitung?
  • Wie werden die Verbräuche erfasst? (z.B. Messgeräte an Heizkörpern, Wärmemengenzähler je Wohnung, Ölmengenzähler bei Einzelöfen)
  • Wieviele Mieter/Nutzer sind im Haus? bewohnt das der VM auch selbst mit?

Moin,
wie viele Mieter gibt es in dem Haus?
Wenn nur 1 Mieter im Haus, und nur dann macht sowas wirklich Sinn, ist sowas durchaus üblich.
Wenn mehrere Mieter, würde ich die Zahlung einer Rechnung durch den Mieter als Nebenkostenvorauszahlung ansehen.
Füllstandsmessung:
1 Mieter: reicht m.E. am Ende des Mietverhältnisses
mehrere Mieter: muss m.E. jeweils am Ende des Abrechnungszeitraumes abgelesen werden.

mfG
Hi

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Hallo Jocki und danke für die Antwort.

so was für den VM übernehmen kann. Es entspricht nicht der
Üblichkeit, dass die Mieter die Lieferung direkt zu bezahlen
haben, das macht der VM, dafür erhält er ja das ganze Jahr
über die Vorauszahlungen seiner Mieter.

Es gibt in den NK aber keinen expliziten Heizkostenanteil. Deshalb wird das Öl ja direkt nach Anlieferung von den Mietern gezahlt. Die Vereinbarung hierzu ist explizit im Mietvertrag getroffen.

Ist es üblich z.B. zum Zeitpunkt der Öllieferung eine
Abrechnung der Heiz- und Warmwasserleistung durchzuführen, um
den Mehr- bzw. Minderverbrauchern in der Rechnungsstellung für
die jeweilige Öllieferung eine Nachzahlung bzw. Guthaben
ausweisen zu können?

Üblich nicht, aber möglich und hier wahrscheinlich auch
sinnvoll. Nach welchem Verhältnis beteiligen sich den die
Mieter an der Lieferung?

Die Verteilung der Kosten basiert auf dem ISTA-Flächenanteil. Die Frage etwas konkreter: Muss die Verteilung der Heizkosten (auf Basis der Zählerstände) verursachungsgerecht durchgeführt werden? Soweit das Konzept dargestellt wurde, müsste für diesen Fall eine Erfassung der Zählerstände zum Zeitpunkt der Lieferung gemacht werden, da nur so festgestellt werden kann, wer zu diesem Zeitpunkt wieviel der letzten Lieferung verbraucht hat, oder?

Gruß,
Dirk

Neben den bereits von jocki gestellten Fragen

Nach welchem Verhältnis beteiligen sich den die Mieter an der Lieferung?

Auf Basis der ISTA-Flächen

Und wie wird das gehandhabt bei unterjährigen Mietverhältnissen.

Nicht näher spezifiziert.

müsste man noch folgendes wissen:

  • Was ist denn vereinbart (Mietvertrag?) bezgl.
    – Vorauszahlungen und Abrechnung ?

Es gibt keine Vorauszahlung. Die Einmalzahlung gilt als Vorschuss für die Heizkosten und wird bei der Nebenkostenabrechnung verrechnet.

– Umlage/Aufteilung von Heizkosten/Öl ?

Die Verbräuche für Heizung und Warmwasser werden separat für jeden Mieter erfasst und sind so verursachungsgerecht verrechenbar.

  • Handelt es sich also um eine Zentralheizungsanlage mit
    zentraler WW-Bereitung?

Richtig.

  • Wie werden die Verbräuche erfasst? (z.B. Messgeräte an
    Heizkörpern, Wärmemengenzähler je Wohnung, Ölmengenzähler bei
    Einzelöfen)

Wärmemengenzähler je Wohnung und Durchflussmengenzähler bei Warmwasser.

  • Wieviele Mieter/Nutzer sind im Haus? bewohnt das der VM auch
    selbst mit?

4-Parteien-Haus. VM wohnt nicht im Haus.

Gruß,
Dirk

Im konkreten Fall ist es so, dass die Öllieferungen sofort anteilig auf QM-Basis abgerechnet und bezahlt werden, sprich der Mieter geht in Vorleistung.

Inzwischen sind wir bei:

Es gibt keine Vorauszahlung. Die Einmalzahlung gilt als Vorschuss für die Heizkosten und wird bei der Nebenkostenabrechnung verrechnet.
Auf Basis der ISTA-Flächen

… wird der Heizkosten-Vorauszahlungsanteil der Mieter errechnet

Somit ist also nunmehr geklärt, dass die erste „Feststellung“ nicht zutrifft, sondern dass die Mieter lediglich zum Zeitpunkt der Brennstofflieferung eine Vorauszahlung leisten.
Es wäre wirklich hilfreich, wenn nicht unzutreffende Fakten in den Raum gestellt werden, die erst wenn man anfängt „die Würmer aus der Nase zu ziehen“ dann Schritt für Schritt wieder korrigiert werden :frowning:

Im Gesamt-Zusammenhang scheint das erstmal so völlig in Ordnung:

  • keine monatlichen Vorauszahlungen für Brennstoff
  • stattdessen Einmal-Vorauszahlung, d.h. Kosten der aktuellen Brennstofflieferng aufgeteilt nach anteiliger Fläche
  • Vorauszahlungsanteil wird in der Jahres-Abrechnung berücksichtigt (die anscheinend durch eine Abrechnungsfirma > ISTA erstellt wird)

Soweit das Konzept dargestellt wurde, müsste für diesen Fall eine Erfassung der Zählerstände zum Zeitpunkt der Lieferung gemacht werden, da nur so festgestellt werden kann, wer zu diesem Zeitpunkt wieviel der letzten Lieferung verbraucht hat, oder?

NEIN - es sind die Gesamten Brennstoffkosten für das jeweilige Abrechnungsjahr zu ermitteln; die Kosten sind dann in einer entsprechenden Jahres-Abrechnung gem. Heizkostenverordnung nach Verbrauchsanteil + Grundkostenanteil für das gesamte Abrechnungsjahr aufzuteilen, wobei in der Jahres-Abrechnung die darauf geleisteten Vorauszahlungsanteile abzusetzen sind.

In der Jahres-Abrechnung sind nicht die Kosten der Zukäufe des lfd. Jahres umzulegen - sondern die Kosten des im lfd. Jahr VERBRAUCHTEN Brennstoffes - Ermittlung der umzulegenden Brennstoffkosten nach folgendem Schema:
(Menge * Bezugspreis nach Prinzip „first-in = first-out“)
(Abrechnungsjahr z.B. 01.01.-31.12.):

  • Betrag Anfangsbestand 01.01. … Ltr (wie im Vj errechnet)
  • Betrag Zugang/Lieferung im lfd. Jahr … Ltr

> Ggfs. mal in der ISTA-Abrechnung nachsehen
Muster auch unter: http://www.eddi24.de/produkte/hk_uebersicht_nutzer.pdf
dort Seite 2 oben

ah ja

Es gibt in den NK aber keinen expliziten Heizkostenanteil.
Deshalb wird das Öl ja direkt nach Anlieferung von den Mietern
gezahlt. Die Vereinbarung hierzu ist explizit im Mietvertrag
getroffen.

Nun, dann handelt es sich bei den Mietern, nennen wir es mal „Einkaufsgemeinschaft“, welche alles in Eigenregie handhaben. Das ist natürlich vorteilhaft für den VM, aber erstmal nicht zu ändern.

Das ist natürlich nicht komplizierter als wenn es der VM machen würde, nur müsste es dann auch eine Verbrauchsabrechnung geben, nach Heizkostenverordnung usw., da es nicht üblich ist den Lieferbetrag des Öls in EUR einfach aufzuteilen.
Das hat mit dem Verbrauch zutun, dem Anfangsbestand und Endbestand an Öl.
Mal ein Beispiel: Der Tank wird jetzt voll gemacht, der Rechnungsbetrag (wie auch immer) auf die Mietr verteilt (jede zahlt auch) und dann zieht ein Mieter aus, aber in dem Tank ist noch was drin! Kriegt der jetzt wieder was raus, und wenn ja, in Öl zum mitnehmen oder in EUR. Denn er hat es doch bezahlt!

Also deshalb muss (für eine gerechte Kostenverteilung) eine verbrauchsabhängige Umlage erfolgen mit Erfassung der Tankbestände und Zeiten.

Die Verteilung der Kosten basiert auf dem ISTA-Flächenanteil.
Die Frage etwas konkreter: Muss die Verteilung der Heizkosten
(auf Basis der Zählerstände) verursachungsgerecht durchgeführt
werden?

Nach Heizkostenverordnung - ja.

Soweit das Konzept dargestellt wurde, müsste für
diesen Fall eine Erfassung der Zählerstände zum Zeitpunkt der
Lieferung gemacht werden, da nur so festgestellt werden kann,
wer zu diesem Zeitpunkt wieviel der letzten Lieferung
verbraucht hat, oder?

Absolut korrekt.

Hallo Rudi,

vielen Dank für deine Antworten. Sie waren sehr erhellend!

Im konkreten Fall ist es so, dass die Öllieferungen sofort anteilig auf QM-Basis abgerechnet und bezahlt werden, sprich der Mieter geht in [1]Vorleistung.

Inzwischen sind wir bei:

Es gibt keine Vorauszahlung. Die Einmalzahlung gilt als [2]Vorschuss für die Heizkosten und wird bei der Nebenkostenabrechnung verrechnet.

Wieso das nun grundlegend anders sein soll erschließt sich mir nicht? Gibt es einen wesentlichen Unterschied zwischen Vorleistung[1] und Vorschuss[2]?

Im Gesamt-Zusammenhang scheint das erstmal so völlig in
Ordnung:

  • keine monatlichen Vorauszahlungen für Brennstoff
  • stattdessen Einmal-Vorauszahlung, d.h. Kosten der aktuellen
    Brennstofflieferng aufgeteilt nach anteiliger Fläche
  • Vorauszahlungsanteil wird in der Jahres-Abrechnung
    berücksichtigt (die anscheinend durch eine Abrechnungsfirma
    > ISTA erstellt wird)

Punkte korrekt, Anschein nicht. Verrechnung findet nur auf Basis der ISTA-Zahlen statt, wird aber anderweitig durchgeführt.
Heißt das, wenn am Ende eines unterjährigen Abrechnungszeitraums ein Überschuss bleibt, so ist dieser auch auszuzahlen?
Beispiel: Einzug im Juli, Öllieferung und Bezahlung im Oktober, Überschuss aus Nebenkostenabrechnung im Februar, da Vorleistung selbstverständlich noch nicht „aufgebraucht“ ist.

In der Jahres-Abrechnung sind nicht die Kosten der Zukäufe des
lfd. Jahres umzulegen - sondern die Kosten des im lfd. Jahr
VERBRAUCHTEN Brennstoffes
- Ermittlung der umzulegenden
Brennstoffkosten nach folgendem Schema:
(Menge * Bezugspreis nach Prinzip „first-in = first-out“)
(Abrechnungsjahr z.B. 01.01.-31.12.):

  • Betrag Anfangsbestand 01.01. … Ltr (wie im Vj errechnet)
  • Betrag Zugang/Lieferung im lfd. Jahr … Ltr
  • Betrag Restbestand 31.12. … Ltr
    = Betrag Brennstoff-Verbrauch im lfd. Abrechnungsjahr … Ltr
    zu unterschiedlichen Preisen

Dafür müssten aber zumindest die jeweiligen Bestände zum Stichtag erfasst werden, oder?

FIFO-gemäß müssten also zunächst die zum alten Ölpreis vorhandenen Liter, respektive die korrespondierenden Wärmeeinheiten, verrechnet werden (ich nehme an dies auch wieder auf Basis der ISTA-Werte) und die verbliebenen Wärmeeinheiten mit dem Kostensatz der sich aus der Umrechnung der nächsten Lieferung ergibt?
Damit wird implizit ein über die Zeiträume konstanter (weil zur jeweiligen Lieferung nicht erfasster) Verbrauch unterstellt.
Bei unterperiodischer Änderung des als konstant angenommenen Heizverhaltens (Baby, längere Krankheit, Einrichtung Arbeitszimmer, etc.), kommt es je nach Ölpreisänderung zwischen den Lieferungen zu einer Bevor- bzw. Benachteiligung, da der Verbrauch dann eben nicht gleichverteilt ist. Es wird also von einer Preiskategorie relativ mehr verbraucht.

Genau an dieser Stelle ist die Unklarheit.

Gruß,
Dirk

Hallo Rudi,

vielen Dank für deine Antworten. Sie waren sehr erhellend!

Im konkreten Fall ist es so, dass die Öllieferungen sofort anteilig auf QM-Basis abgerechnet und bezahlt werden, sprich der Mieter geht in [1]Vorleistung.

Inzwischen sind wir bei:

Es gibt keine Vorauszahlung. Die Einmalzahlung gilt als [2]Vorschuss für die Heizkosten und wird bei der Nebenkostenabrechnung verrechnet.

Wieso das nun grundlegend anders sein soll erschließt sich mir
nicht? Gibt es einen wesentlichen Unterschied zwischen
Vorleistung[1] und Vorschuss[2]?

Nein - der grundlegende Unterschied liegt in „bei Lieferung abgerechnet“ oder Vorschuss=Vorauszahlung, d.h. die endgültige ABRECHNUNG erfolgt erst SPÄTER.

Im Gesamt-Zusammenhang scheint das erstmal so völlig in
Ordnung:

  • keine monatlichen Vorauszahlungen für Brennstoff
  • stattdessen Einmal-Vorauszahlung, d.h. Kosten der aktuellen
    Brennstofflieferng aufgeteilt nach anteiliger Fläche
  • Vorauszahlungsanteil wird in der Jahres-Abrechnung
    berücksichtigt (die anscheinend durch eine Abrechnungsfirma
    > ISTA erstellt wird)

Punkte korrekt, Anschein nicht. Verrechnung findet nur auf
Basis der ISTA-Zahlen statt, wird aber anderweitig
durchgeführt.
Heißt das, wenn am Ende eines unterjährigen
Abrechnungszeitraums ein Überschuss bleibt, so ist dieser auch
auszuzahlen?

Grundsätzlich natürlich: JA

Beispiel: Einzug im Juli, Öllieferung und Bezahlung im
Oktober, Überschuss aus Nebenkostenabrechnung im Februar, da
Vorleistung selbstverständlich noch nicht „aufgebraucht“ ist.

Hier liegt womöglich ein Denkfehler vor.
Aber zunächst: HALT! Bei unterjährigem Einzug spricht man nicht von unterjährigem Abrechnungszeitraum! Es gibt zunächst einen über die Jahre gleichbleibenden Abrechnungszeitraum von grundsätzlich 12 Monaten (> „Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen“ § 556 (3) BGB > http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html, z.B. 01.01.-31.12.).

Aufgrund BGB („jährlich“) ergibt sich auch der Grundsatz, dass zunächst die Gesamt-(Heiz-)Kosten, die den gesamten Abrechnungszeitraum betreffen, für das gesamte Objekt zu ermitteln sind. Erst dann sind die jeweiligen Nutzeranteile zu berechnen - auch bei unterjährigem Ein-/Auszug (und daraus resultierendem nur anteiligen Nutzerzeitraum)
Der nur anteilige Nutzerzeitraum wird bei den Heizkosten wie folgt berücksichtigt:

  1. Grundkosten = m²-Flächenanteil zeitreduziert
  2. Verbrauchskosten entweder gem. Ablesung exakt für die anteilige Nutzerzeit oder wenn keine Zwischenablesung erfolgt ist ggfs. Gesamtverbrauch im Abrechnungszeitraum über Anteil der Gradzahltage auf die jeweiligen Nutzer verteilt.

Der Vorschuss/Vorleistung ist lediglich als Vorauszahlung auf den tatsächlichen Heizkostenanteil gemäss der zum Ende des Abrechnungszeitraums zu erstellenden Abrechnung für die betreffende Abrechnungsperiode zu sehen. Ein Überschuss/Defizit aus tatsächlichem Heizkostenanteil abzgl. Vorschuss ist natürlich auszugleichen.
Insoweit steht Vorschuss/Vorleistung in keinem direkten Zusammenhang mit der Lieferung aufgrund derer Vorschuss/Vorleistung berechnet wurden. Schliesslich wird zunächst mal der Restbestand der vor dem Einzug im Juli eingekauften Ölmenge verbraucht …

In der Jahres-Abrechnung sind nicht die Kosten der Zukäufe des
lfd. Jahres umzulegen - sondern die Kosten des im lfd. Jahr
VERBRAUCHTEN Brennstoffes
- Ermittlung der umzulegenden
Brennstoffkosten nach folgendem Schema:
(Menge * Bezugspreis nach Prinzip „first-in = first-out“)
(Abrechnungsjahr z.B. 01.01.-31.12.):

  • Betrag Anfangsbestand 01.01. … Ltr (wie im Vj errechnet)
  • Betrag Zugang/Lieferung im lfd. Jahr … Ltr
  • Betrag Restbestand 31.12. … Ltr
    = Betrag Brennstoff-Verbrauch im lfd. Abrechnungsjahr … Ltr
    zu unterschiedlichen Preisen

Dafür müssten aber zumindest die jeweiligen Bestände zum
Stichtag erfasst werden, oder?

JA GENAU - ohne das ist keine korrekte Abrechnung möglich - es sei denn, es wird immer (ziemlich) genau zum Ende eines Abrechnungszeitraums (ziemlich) gleich voll getankt. Es soll zwar möglichst genau abgerechnet werden, aber übertriebene Anforderungen, allzuviel Pingeligkeit werden da nicht verlangt. Schliesslich soll auch der Aufwand der Abrechnungserteilung dem Wirtschaftlichkeitsprinzip folgen.

FIFO-gemäß müssten also zunächst die zum alten Ölpreis
vorhandenen Liter, respektive die korrespondierenden
Wärmeeinheiten, verrechnet werden (ich nehme an dies auch
wieder auf Basis der ISTA-Werte) und die verbliebenen
Wärmeeinheiten mit dem Kostensatz der sich aus der Umrechnung
der nächsten Lieferung ergibt?
Damit wird implizit ein über die Zeiträume konstanter (weil
zur jeweiligen Lieferung nicht erfasster) Verbrauch
unterstellt.
Bei unterperiodischer Änderung des als konstant angenommenen
Heizverhaltens (Baby, längere Krankheit, Einrichtung
Arbeitszimmer, etc.), kommt es je nach Ölpreisänderung
zwischen den Lieferungen zu einer Bevor- bzw. Benachteiligung,
da der Verbrauch dann eben nicht gleichverteilt ist. Es wird
also von einer Preiskategorie relativ mehr verbraucht.

Genau an dieser Stelle ist die Unklarheit.

Ich weiss nicht, ob wir hier aneinander vorbeireden …

  1. was meinst du mit ISTA-Werte (ich bin davon ausgegangen, das wären als grobe Ermittlung eines Vorauszahlungsanteils die anteilige m²-Fläche oder der anteilige Verbrauch gemäß Vorjahr - wobei das so kompliziert nicht sein müsste, da es sich ja nur um Vorauszahlungen handelt, die erst nach Ende des Abrechnungszeitraums exakt abzurechnen sind.
  2. „respektive die korrespondierenden Wärmeeinheiten“ - derartige Umrechnungen sind nicht erforderlich, siehe Muster-/Beispielrechnung > der Restölbestand lässt sich aus der Restölmenge … Ltr aus Einkauf vom … á … Euro je Liter klar bewerten.
  3. „Es wird also von einer Preiskategorie relativ mehr verbraucht.“ Du meinst, der erst im Juli eingezogene Mieter hat sicher mehr vom erst später (i.d.R. teurer) eingekauften Heizöl verbraucht? > Eigentlich richtig - aber dennoch bleibt der Grundsatz (aufgrund „jährlich“ abzurechnen nach § 556 BGB), dass zunächst die Gesamt-Kosten des Gesamt-Abrechnungszeitraums zu ermitteln sind und erst dann die Nutzeranteile zu berechnen sind. Somit ist korrekterweise zum hiernach ermittelten „Jahres-Durchschnittspreis“ (= Gesamt-Ölkosten : Gesamt-Ölverbrauch) umzulegen - egal wer INNERHALB des Abrechnungszeitraums von welcher Ölmenge mehr oder weniger verbraucht hat.

Vielleicht zur Verdeutlichung: Es gibt Kosten, die im Abrechnungszeitraum nur einmal anfallen - z.B. Schornsteinfeger, Heizungswartung. Diese Kosten sind auf ALLE Mieter umzulegen, die (ggfs. nur zeitanteilig) IM ABRECHNUNGSZEITRAUM an der Nutzung beteiligt waren - gänzlich unabhängig davon, ob sie vor/nach der Rechnungstellung ein-/ausgezogen sind.

Ich hoffe, es wird nun noch klarer …
Rudi

Hallo Rudi.

Ich hoffe, es wird nun noch klarer …

Ich will’s halt immer genau wissen. Dafür kann ich jetzt von mir behaupten es verstanden zu haben. Danke!

Dirk

Hallo Dirk
… wenn dir meine Infos ein * wert sind, sag’ auch ich Danke :wink:
Rudi

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